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Ordnung für die
Benutzung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin
(EZA-Archivbenutzungsordnung)

Vom 11. Dezember 2021

(ABl. EKD 2022 S. 2)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Archivbenutzungsordnung gilt für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin.
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§ 2
Benutzung

(1) Die Benutzung des kirchlichen Archivgutes erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.
(2) Das EKD-Archiv-Gesetz regelt die Grundbestimmungen der Benutzung des kirchlichen Archivgutes, die Schutzfristen für kirchliches Archivgut, die Fälle, in denen die Nutzung einzuschränken oder zu versagen ist, den Anspruch auf Auskunft und Berichtigung und die für die Einlegung von Beschwerden gegebenen Zuständigkeiten.
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§ 3
Benutzungsantrag

(1) 1Die Benutzung von kirchlichem Archivgut ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss Name, Vorname und Anschrift der benutzenden Person und ggf. ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin, Angaben zum Forschungsgegenstand und Benutzungszweck und darüber enthalten, ob und wie die Forschungsergebnisse ausgewertet werden sollen.
(2) 1Mit dem Antrag verpflichtet sich die antragstellende Person, die Benutzungsordnung einzuhalten. 2Zugleich verpflichtet sie sich, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus dem kirchlichen Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Dritter gemäß dem Archivgesetz zu beachten. 3Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet die benutzende Person.
(3) 1Für jeden Forschungsgegenstand ist ein gesonderter schriftlicher Antrag zu stellen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Forschungsgegenstand oder der Benutzungszweck ändert.
(4) Wünschen Benutzende, andere Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu ihren Arbeiten heranzuziehen, so ist von diesen jeweils ein besonderer Antrag zu stellen.
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§ 4
Benutzungserlaubnis

(1) 1Über den Benutzungsantrag entscheidet die Leitung des Archivs. 2Die Benutzungserlaubnis kann mündlich oder schriftlich erteilt werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(3) Die Benutzungserlaubnis begründet keinen Anspruch auf Einsicht in Findbücher, Findkarteien und andere Hilfsmittel zur Erschließung von kirchlichem Archivgut.
(4) 1Die Benutzungserlaubnis kann versagt werden, insbesondere wenn fällige Gebühren nicht entrichtet werden. 2Die Benutzungserlaubnis ist zu versagen, wenn Schutzfristen oder nach dem Archivgesetz bestehende sonstige zwingende Hindernisse entgegenstehen.
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§ 5
Widerruf der Benutzungserlaubnis

Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
  1. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
  2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten,
  3. die Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden,
  4. die benutzende Person gegen die Benutzungsordnung verstößt.
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§ 6
Benutzung und Reproduktion

(1) 1Kirchliches Archivgut wird im Regelfall im Original oder als Reproduktion zur Einsichtnahme im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin vorgelegt. 2Sind Reproduktionen von Archivalien vorhanden, werden die Originale grundsätzlich nicht vorgelegt. 3Zum Schutze des kirchlichen Archivgutes oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. 4Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Archiv im Einzelfall.
(2) 1Reproduktionen für die Benutzenden können im Rahmen der technischen und personellen Mittel der Archive hergestellt werden, sofern nicht konservatorische Gründe entgegenstehen. 2Das Archiv entscheidet, ob und nach welchem Verfahren Reproduktionen möglich sind.
(3) 1Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. 2Grundsätzlich werden nur Teile von Archivalien reproduziert. 3Das Archiv entscheidet, in welchem Umfang Reproduktionen angefertigt werden.
(4) 1Die ausgehändigten Reproduktionen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Archivs veröffentlicht, reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden. 2Bei Veröffentlichung und Vervielfältigung sind das Archiv und die Archivsignatur des Originals anzugeben.
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§ 7
Benutzung im Benutzersaal

(1) 1Vor Betreten des Benutzersaals haben Benutzende Überkleidung, Taschen und Ähnliches an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. 2Im Benutzersaal sind Essen, Trinken, Rauchen und Telefonieren untersagt. 3Auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen. 4Das Abfotografieren von Archivgut ist nicht gestattet.
(2) 1Kirchliches Archivgut ist schriftlich mit den im Benutzersaal bereitliegenden Bestellzetteln zu bestellen. 2Dabei ist auf die vollständige Angabe der Signaturen zu achten.
(3) 1Kirchliches Archivgut ist sorgfältig und behutsam zu behandeln. 2Alles, was den bestehenden Zustand verändert oder gefährdet, ist zu unterlassen. 3Insbesondere ist es untersagt, im kirchlichen Archivgut Stellen anzustreichen, zu unterstreichen oder Worte auszustreichen sowie Randbemerkungen oder sonstige Eintragungen vorzunehmen. 4Über Schäden, Verluste, Unstimmigkeiten oder unrichtig eingefügte Schriftstücke ist die aufsichtführende Person sofort zu unterrichten.
(4) 1Technische Hilfsmittel der Archive stehen, soweit der Dienstbetrieb es zulässt, Benutzenden zur Verfügung. 2Ein Anspruch auf ihre Benutzung besteht nicht. 3Eigene technische Hilfsmittel dürfen nur mit Genehmigung des Archivs verwendet werden.
(5) 1Die Leitung des Archivs kann bestimmte Bestellzeiten festsetzen, die durch Aushang im Benutzersaal bekannt gegeben werden. 2Es besteht kein Anspruch darauf, kirchliches Archivgut in einer bestimmten Zeit oder Reihenfolge zu erhalten. 3Grundsätzlich wird nur eine begrenzte Anzahl von Archivalieneinheiten gleichzeitig vorgelegt.
(6) 1Beim Verlassen des Benutzersaals ist das ausgehändigte kirchliche Archivgut der Aufsicht zurückzugeben. 2Ist eine weitere Benutzung innerhalb der folgenden zwei Wochen beabsichtigt, kann das kirchliche Archivgut weiter bereitgehalten werden.
(7) Weitere Einzelheiten zur Benutzersaalordnung können durch die Leitung des Archivs verbindlich festgelegt werden und sind durch Aushang im Benutzersaal bekannt zu machen.
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§ 8
Ausleihe von kirchlichem Archivgut

1In begründeten Ausnahmefällen kann zu dienstlichen oder zu Ausstellungszwecken eine Benutzung durch Ausleihe von kirchlichem Archivgut stattfinden. 2Die Ausleihe bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Archiv und der ausleihenden Person.
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§ 9
Benutzung von Bibliotheksgut

Für die Benutzung von Bibliotheksgut gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Benutzung von kirchlichem Archivgut.
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§ 10
Belegexemplar

Die Benutzenden sind verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das unter wesentlicher Verwendung von Archiv- oder Bibliotheksgut des Archivs verfasst oder erstellt worden ist, dem Archiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern.
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§ 11
Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Archivs werden nach der Archivgebührenordnung für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Archivbenutzungsordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Ordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin (Archivbenutzungsordnung) vom 9. Oktober 2000 (ABl. EKD S. 472) außer Kraft.
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