.Arbeitsrechtsregelung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 5b
§ 5c
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.1991
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Arbeitsrechtsregelung
zur Anpassung des Arbeitsrechts für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Gebiet des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen und seines Diakonischen Werkes (Anpassungsarbeitsrechtsregelung)
Vom 1. März 1991
(ABl. EKD 1991 S. 205)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss | 1. Juli 1991 | ABl. EKD 1992 S. 53 | ||
2 | 17. September 1993 | (keine Fundstelle) | |||
3 | Beschluss | 23. Januar 1995 | ABl. EKD 1995 S. 129 | ||
4 | Beschluss | 26. Juni 1995 | ABl. EKD 1995 S. 494 | ||
5 | Beschluss | 17. Januar 1996 | ABl. EKD 1996 S. 229 | ||
6 | Beschluss | 10. Oktober 1996 | ABl. EKD 1997 S. 56 | ||
7 | Beschluss | 24. Juni 1998 | ABl. EKD 1998 S. 401 | ||
8 | Beschluss | 22. April 1999 | ABl. EKD 1999 S. 249 | ||
9 | Beschluss | 13. Dezember 2000 | |||
10 | Beschluss | 4. Mai 2001 | ABl. EKD 2001 S. 369 | ||
11 | Beschluss | 12. November 2002 | ABl. EKD 2002 S. 400 | ||
12 | Beschluss | 28. Februar 2003 | |||
13 | Beschluss | 1. Oktober/30. November 2004 | |||
14 | Arbeitsrechtsregelung | 18. Februar 2009 | außer Kraft gesetzt |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Mitarbeiter/innen in Rechtsverhältnissen nach § 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD)3#, sofern das Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist.
#§ 2
Anwendung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
(
1
)
Für die Mitarbeiter/innen nach § 1 gilt die DVO.EKD in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
Anstelle von § 4 (Anwendung des BAT) gelten für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter/innen nach § 1 der "Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)" vom 10. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung sowie diesen ergänzende Tarifverträge, sofern nicht in dieser Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist oder künftig von der Arbeits-rechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt wird.
#§ 3
Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen
Abweichend von § 2 Absatz 2 erhalten die Mitarbeiter/innen alle ständigen und unständigen Bezügebestandteile in der sich jeweils nach dem BAT ergebenden Höhe.
#§ 4
Dienstzeiten im kirchlichen Dienst
Dienstzeiten im Sinne von § 9 Absatz 2 DVO.EKD4# sind auch Tätigkeiten im Gebiet des ehemaligen Bundes Evangelischer Kirchen.
#§ 5
Vergütungssicherung
1 Sofern die sich nach dieser Arbeitsrechtsregelung ergebende monatliche Bruttovergütung niedriger als die bisherige sein sollte, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gewährt. 2 Auf die Ausgleichszulage werden künftige Vergütungserhöhungen angerechnet.
#§ 5a
Beihilfeanspruch für Angestellte
Abweichend vom BAT-Ost gelten für die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter/innen die Regelungen der DVO.EKD zu Geburts-, Krankheits- und Todesfällen sowie Unterstützungen.
#§ 5b
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Dortmund oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach deren Satzungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sicher stellt, sofern sich aus der „Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (OKAV)" in ihrer jeweils geltenden Fassung nichts anderes ergibt.
(2) Als Pflichtbeiträge zur Zusatzversorgung werden - soweit dies nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung möglich ist - folgende Sätze geleistet:
ab 1. Januar 2002 | 1 v.H. |
ab 1. Januar 2003 | 2 v.H. |
ab 1. Januar 2004 | 3 v.H. |
ab 1.Januar 2005 | 4 v.H. |
des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Durch Dienstvereinbarung kann ein Erreichen des Beitragssatzes von 4 v. H. des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vor dem 1. Januar 2005 vereinbart werden.
#§ 5c
Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung richtet sich nach § 13 Absätze 3 4 und 5 DVO.EKD5#, sofern sich aus der „Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (OKAV)"6# in ihrer jeweils geltenden Fassung nichts anderes ergibt.
#§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1991 in Kraft, sofern die zuständigen Organe dies beschließen oder durch Eintritt der Rechtsnachfolge die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.
(2) Im Einzelfall kann die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung vertraglich vereinbart werden, wenn Mitarbeiter/innen, die nicht dem Geltungsbereich des § 1 unterfallen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, tätig sein sollen. In diesen Fällen können besondere Regelungen über die soziale Sicherung getroffen werden.