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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.02.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/P55-08
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 40 Buchst. j
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster, 2 M 28/08; Fundstelle: KuR 1/2009, S. 140
Schlagworte:Auslesen eines Personalcomputers
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Leitsatz:

Die isolierte Kontrolle, ob der Anordnung der Dienststellenleitung gefolgt worden ist, die mangels Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen § 40 Buchst. j MVG.EKD verstoßende Maßnahme - hier: testweise Einführung eines Dienstplan-Programms - zu beenden, oder ob das Programm gleichwohl noch wieder aufgerufen worden ist, löst ihrerseits keinen erneuten (sozusagen "reziproken") Mitbestimmungstatbestand i.S.d. § 40 Buchst. j MVG.EKD aus.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster - vom 15. August 2008 - 2 M 28/08 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die antragstellende Mitarbeitervertretung meint, die Dienststellenleitung habe gegen § 40 Buchst. j MVG.EKD verstoßen, indem sie am 11. Februar 2008 den dienstlichen Personalcomputer des Mitarbeiters D - einem Mitglied der Antragstellerin - aus einer Wohngruppe entfernt und daraufhin ausgelesen habe, ob - so die Dienststellenleitung - trotz ihrer Weisung nach dem 31. Januar 2008 noch das bis dahin zur Erprobung eingesetzte Dienstplan-Programm benutzt worden sei. Im vorangegangenen Beschlussverfahren 2 M 5/08 mit denselben Beteiligten hatte die Schlichtungsstelle auf den Antrag der Mitarbeitervertretung am 8. Februar 2008 festgestellt, dass die Dienststellenleitung mit der testweisen Inbetriebnahme des Programms das Mitbestimmungsrecht (§ 40 Buchst. j MVG.EKD) verletzt habe. In der mündlichen Verhandlung am selben Tag hatte die Mitarbeitervertretung behauptet, entgegen der Darstellung der Dienststellenleitung sei das besagte Programm auch nach dem 31. Januar 2008 noch benutzt worden.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin dadurch verletzt habe, dass sie am 11. Februar 2008 den unter anderem vom Mitarbeiter D genutzten Personalcomputer aus der Wohngruppe entfernt und darauf gespeicherte Daten ausgelesen habe,
2. festzustellen, dass die Dienststellenleitung die auf dem am 11. Februar 2008 aus der Wohngruppe entfernten Rechner gespeicherten Daten und die daraus zu gewinnenden Informationen nicht verwenden dürfe, soweit diese geeignet sein können, - erforderlichenfalls auch in Verbindung mit anderen Daten - Auskunft über Verhalten und /oder Leistung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu geben, sondern verpflichtet ist, alle entsprechenden Daten oder daraus gewonnene Informationen zu vernichten.
Die Vorinstanz hat diese Anträge durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die beigezogene Akte des vorangegangenen Beschlussverfahrens der Beteiligten vor der Schlichtungsstelle - 2 M 5/08 - Bezug genommen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG.Westfalen (KABl. Der Ev. Kirche von Westfalen 2003, S. 404).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
3. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, vor allem nicht die zu Nr. 1 des § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD. Erkennbar will die Beschwerdeführerin ihre Sachanträge auf eine Verletzung des § 40 Buchst. j MVG.EKD stützen. Hiernach hat die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht im Fall der "Einführung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen". Zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, dass es sich bei der - nicht zuletzt durch den Hinweis der Mitarbeitervertretung selbst am 8. Februar 2008 - ausgelösten Überprüfung, ob trotz der Weisung der Dienststellenleitung das Programm noch nach dem 31. Januar 2008 aufgerufen worden sei, nicht um eine "Einführung von Maßnahmen" i.S.d. § 40 Buchst. j MVG.EKD handelt. Die durch den Hinweis der Mitarbeitervertretung ausgelöste isolierte Kontrolle, ob die Beendigung einer mangels Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen § 40 Buchst. j MVG.EKD verstoßende Maßnahme - hier: testweise Einführung des Programms - durchgeführt worden ist, stellt weder eine "Einführung von Maßnahmen" dar, noch löst sie ihrerseits einen erneuten, zur auch nur testweisen Einführung des Programms sozusagen "reziproken" Mitbestimmungstatbestand i.S.d. § 40 Buchst. j MVG.EKD aus.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).