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Nr. 3, Jahrgang 2026Hannover, den 17. Juli 2026
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 14Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Verordnung über die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 25. Juni 2026
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit § 18a des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, § 65 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und §§ 62 Absatz 2 Satz 2 und 3, 63 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
####Artikel 1
Die Verordnung über die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. April 2023 (ABl. EKD S. 46) wird wie folgt geändert:
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:„§ 1
Anwendungsbereich(1) Die Kirchengerichte nach § 5 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil.(2) Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(3) § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(4) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte nach dieser Verordnung besteht nicht.“ - § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:„Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 46c Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 23a Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden.“
- § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:„1. auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder“.
- Nach § 4 wird der folgende § 5 eingefügt:„§ 5
Aktenführung(1) Die in Papierform geführten Akten der Gerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.(2) Die §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 46d bis 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes und §§ 23d bis 23e des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden bis zum 31. Dezember 2030 keine Anwendung.“ - Der bisherige § 5 wird zu § 6.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2026
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Hans Ulrich Anke Präsident |
Nr. 15Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern in die
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland in der Amtsperiode 2027-2030.
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland in der Amtsperiode 2027-2030.
Vom 19. Juni 2026
####Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern
in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland in der Amtsperiode 2027-2030
in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland in der Amtsperiode 2027-2030
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat die Geschäftsführung die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland bekannt gegeben (ABl. EKD 2026 S. 20, Nr. 8). Die laufende Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland endet am 31. Dezember 2026, die neue Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2027.
Die Entsendung der Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland erfolgt nach vier Regionen. Das Nähere regelt die Entsendeordnung (ABl. EKD 2026 S. 16, Nr. 6).
Gemäß Absatz 1 Satz 1 der Entsendeordnung für die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland fordert die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland hiermit Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände auf, sich an der Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland zu beteiligen. Dazu müssen die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sich gemäß Absatz 1 Satz 2 der Entsendeordnung spätestens zwei Monate vor Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission bei dem oder den Diakonischen Werk(en) der Gliedkirche(n) anmelden, in dessen bzw. deren Gebiet(en) sie Mitglieder haben.
Die Anmeldung bei den Diakonischen Werken muss auf dem Postweg erfolgen.
Die Adressen der Diakonischen Werke sind zu finden unter
www.arkdd.de/werke.html
Eine elektronische Kopie der Anmeldung schicken Sie bitte an:
geschaeftsstelle.ark@diakonie.de
Die Entsendeversammlung findet am 18. Dezember 2026 statt. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.
Berlin, den 19. Juni 2026
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland |
Nr. 1624. Änderung der Neufassung der Satzung der
Evangelischen Zusatzversorgungskasse.
Evangelischen Zusatzversorgungskasse.
Vom 18. Juni 2026
Der Verwaltungsrat der Evangelischen Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2026 die 24. Änderung der Neufassung der Satzung beschlossen. Die Gewährleistungsträger der Evangelischen Zusatzversorgungskasse haben die erforderlichen Zustimmungen abgegeben. Die Genehmigung der Versicherungsaufsicht – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum – wurde mit Schreiben vom 30. Juni 2026 erteilt.
####I. Änderung der Satzung
Die Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse vom 18. April 2002 (ABl. EKD 2002 S. 170), zuletzt geändert durch die 23. Satzungsänderung vom 30. Oktober 2025 (ABl. EKD 2026 S. 23), wird wie folgt geändert:
- In § 3 a Abs. 1 Buchst. e wird in der Angabe „der Sonderzahlungen (§§ 63, 64, 78 e, 78 f) nach„§ 78 f“ ein Komma gesetzt und „§ 78 h“ ergänzt.
- In § 6 Abs. 4 wird in der Angabe „die Sonderzahlungen (§§ 63, 64, 78 e, 78 f) nach„§ 78 f“ ein Komma gesetzt und „§ 78 h“ ergänzt.
- In § 61 Abs. 1 Buchst. b wird in der Angabe „Sonderzahlungen (§§ 63, 64, 78 e, 78 f) nach„§ 78 f“ ein Komma gesetzt und „§ 78 h“ ergänzt.
- In § 78 e Abs. 1 wird die Jahreszahl „2012“ durch „2017“ ersetzt.
- Nach § 78 g wird folgender § 78 h eingefügt:„§ 78 h
Sonderzahlung Sanierungsgeld 2012 bis 2016(1) 1 Die Kasse erhebt nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Sonderzahlung Sanierungsgeld zur Deckung des Fehlbetrages (§ 59 Abs. 1) im Abrechnungsverband PV, Gewinnverband gemäß § 78 c Abs. 1 Buchst. b. 2 Dieser Fehlbetrag ergibt sich aus der Verpflichtung der Kasse zur Rückzahlung von geleisteten Sanierungsgeldern aus den Jahren 2012 bis 2016 nebst Verzinsung der Rückzahlung gemäß Absatz 2 Satz 2 (zusammen: Rückzahlungsbetrag). 3 Dies sind Sonderzahlungen zur Schließung der Deckungslücke anlässlich der Systemumstellung, die zum 1. Januar 2002 erfolgte.(2) 1 Die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Sanierungsgeldsatz in Höhe von 3 v.H. und dem neu festgesetzten Sanierungsgeldsatz für die Jahre 2012 bis 2016 in Höhe von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 63 Abs. 2 der für diese Jahre geltenden Versorgungsordnung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden, d.h. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten im Gewinnverband gemäß § 78 c Abs. 1 Buchst. b des Vorvorjahres, mindestens jedoch der Entgeltsumme des Jahres 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachen der dem Gewinnverband gemäß § 78 c Abs. 1 Buchst. b zuzuordnenden Renten des Vorvorjahres mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002. 2 Die Rückzahlung wird verzinst bis zum 31. Dezember 2025 in Höhe der Nettoverzinsung der Kasse in den betreffenden Jahren seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Sanierungsgeldzahlung im Gewinnverband gemäß § 78 c Abs. 1 Buchst. b und vom 1. Januar 2026 bis zum 30. November 2026 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB.(3) 1 Die Sonderzahlung haben ausschließlich Beteiligte zu leisten, die in den unter Absatz 1 genannten Jahren Sanierungsgelder an die ehemalige Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden bzw. die Kasse gezahlt haben und einen Rückzahlungsanspruch von Sanierungsgeldern aus den Jahren 2012 bis 2016 haben. 2 Die Höhe der Sonderzahlung des einzelnen Beteiligten entspricht dem an den jeweiligen Beteiligten zu erstattenden Rückzahlungsbetrag und ist zum 1. Dezember 2026 fällig.(4) 1 Die Sonderzahlung wird durch Verrechnung mit dem Auszahlungsbetrag erhoben (Standardverfahren). 2 In Folge dieser Verrechnung gelten die Auszahlung des Rückzahlungsbetrags und die Einzahlung der Sonderzahlung als erfüllt; damit ist die Erhebung der Sonderzahlung im Standardverfahren abgeschlossen. 3 Dem Standardverfahren kann der Beteiligte nach Absatz 5 widersprechen. 4 Die Information über die Möglichkeit eines Widerspruchs wird den Beteiligten auf der Internetseite der EZVK zugänglich gemacht.(5) 1 Der Widerspruch des Beteiligten gegen das Standardverfahren bedarf der Textform und ist gegenüber der Kasse bis zum 30. Oktober 2026 unter Angabe des Kontos, auf das die Auszahlung erfolgen soll, zu erklären. 2 Die Durchführung der Auszahlung und Einzahlung richtet sich in diesem Fall nach Absatz 6.(6) 1 Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs wird der auf den Beteiligten entfallende Rückzahlungsbetrag an diesen bis zum 30. November 2026 ausgezahlt. 2 Die Einzahlung der Sonderzahlung nach Absatz 3 wird unter Berechnung von Zinsen gestundet und ist in zwei gleich hohen jährlichen Raten zu leisten. 3 Die erste Jahresrate ist zum 30. November 2027 und die zweite Jahresrate zum 30. November 2028 fällig. 4 Der Betrag ist, soweit er noch nicht gezahlt wurde, ab Eingang der Rückzahlung bei dem Beteiligten jährlich mit dem Rechnungszins dieses Gewinnverbands in diesem Zeitraum (Stand 31.12.2025: 3,5 Prozent) zu verzinsen. 5 Hat der Beteiligte den Rückzahlungsbetrag von der Kasse bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erhalten, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.“
II. Inkrafttreten
Die vorstehende Änderung der Satzung tritt zum 18.06.2026 in Kraft.
Darmstadt, 14. Juli 2026
Evangelische Zusatzversorgungskasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Der Vorstand
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Der Vorstand
Prof. Dr. Volker Heinke (Vorsitzender) | Georg von Hinüber |
B. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse
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C. Mitteilungen
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz –
Verlust der Rechte aus der Ordination.
####Verlust der Rechte aus der Ordination.
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Brigitte Knuth zum 28. März 2026 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Berlin, den 2. Juli 2026
Konsistorium |
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz –
Verlust der Rechte aus der Ordination.
####Verlust der Rechte aus der Ordination.
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Imke Köhn zum 1. Juli 2026 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Berlin, den 14. Juli 2026
Konsistorium |
Evangelische Kirche im Rheinland –
Verlust der Rechte aus der Ordination.
####Verlust der Rechte aus der Ordination.
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Manfred Bertram zum 1. Juni 2026 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Düsseldorf, den 2. Juli 2026
Landeskirchenamt |
Evangelische Landeskirche in Württemberg –
Verlust der Rechte aus der Ordination.
####Verlust der Rechte aus der Ordination.
Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Nina Viola Rank zum 5. Mai 2026 die Rechte aus der Ordination verloren hat.
Stuttgart, den 26. Mai 2026
Evangelischer Oberkirchenrat |
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich. Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover |