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| Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 25.02.2026 |
| Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/28-2025 |
| Rechtsgrundlage: | § 40 Buchst. n) MVG-EKD |
| Vorinstanzen: | Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Kammern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz, Beschluss v. 23.01.2025, Az. I-2708/11-2024 |
| Schlagworte: | Zulagen zur Personalgewinnung - Mitbestimmung |
Leitsatz:
Gewährt der Dienstgeber neueingestellten Mitarbeitenden Zulagen, ohne deren Zahlung ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (Zulagen zur Personalgewinnung), hat die MAV ein Mitbestimmungsrecht über die Grundsätze für die Gewährung dieser Zulagen nach § 40 Buchst. n) MVG-EKD.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Mitarbeitendenvertretung wird der Beschluss des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz vom 23. Januar 2025 – I-2708/11-2024 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Gewährung einer Zulage zur Personalgewinnung, wie sie mit den Mitarbeitenden Herrn Dr. D und Frau E vereinbart worden ist, mitbestimmungspflichtig ist.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung von Zulagen zur Personalgewinnung der Mitbestimmung der Mitarbeitendenvertretung (im Folgenden: MAV) unterliegen.
Die Beteiligte zu 2. betreibt ein Krankenhaus in F mit insgesamt ca. 800 Mitarbeitenden, die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist die dort gebildete MAV. Die Vergütung der Mitarbeitenden bei der Beteiligten zu 2. erfolgt auf Basis der AVR.EKM. Die Beteiligte zu 2. zahlt außertarifliche Zulagen oberhalb der Regelungen der AVR.EKM, um qualifiziertes Personal gewinnen zu können. So wurde mit dem Oberarzt Dr. D und der Projektmanagerin und Referentin der Geschäftsführung Frau E eine Jahresvergütung oberhalb der nach den AVR.EKM zu zahlenden Beträgen vereinbart. In ca. 30 weiteren Fällen zahlt die Beteiligte zu 2. Zulagen an Mitarbeitende.
Die MAV hat die Auffassung vertreten, die Gewährung dieser außertariflichen Zulagen löse das Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD aus und, soweit in der Beschwerdeinstanz noch von Bedeutung, beantragt,
festzustellen, dass die Gewährung einer Zulage zur Personalgewinnung, wie sie mit den Mitarbeitenden Herrn Dr. D und Frau E vereinbart worden ist, mitbestimmungspflichtig ist.
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag abzuweisen,
und die Auffassung vertreten, die übertariflichen Zulagen seien keine „Unterstützung oder sonstige Zuwendung“ i.S.v. § 40 Buchstabe n) MVG-EKD. Der kollektive Bezug fehle, da immer mitbestimmungsfreie Individualabsprachen getroffen würden.
Die Vorinstanz hat den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht des § 40 Buchstabe n) MVG-EKD beziehe sich auf Arbeitgeberdarlehn und nicht rückzahlbaren Zuwendungen in besonderen Härtefällen; zudem handele es sich um individuelle Einzelfallentscheidungen.
Mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt die MAV ihr Antragsbegehren weiter. Gewähre die Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen oberhalb des AVR-Niveaus, werde das Mitbestimmungsrecht nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD jedenfalls dann ausgelöst, wenn es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung handele. Die Notwendigkeit der Gewährung der Zulagen zur Personalgewinnung sei unstreitig gegeben, löse aber das Mitbestimmungsrecht der MAV in Bezug auf die zugrunde zu legenden Grundsätze aus.
Die MAV beantragt,
den Beschluss des Kirchengericht der EKD - Kammern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz - Az. I-2708/11-2024 - vom 23. Januar 2025 abzuändern und festzustellen, dass die Gewährung einer Zulage zur Personalgewinnung, wie sie mit den Mitarbeitenden Dr. D und Frau E vereinbart worden ist, mitbestimmungspflichtig ist.
Die Dienststelle beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen,
und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen zu den Akten gereichten Schriftsätze, sowie insbesondere auf die Erörterung in der mündlichen Anhörung.
II. Die frist- und formgerecht eingereichte und begründete Beschwerde ist begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil zwischen den Beteiligten in Streit steht, ob die Zahlung von außertariflichen Zulagen wie beispielsweise an die beiden benannten Mitarbeiter/innen zur Personalgewinnung das Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD auslöst.
2. Der Antrag ist begründet. Die MAV hat nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD ein Mitbestimmungsrecht bei der Gewährung der Grundsätze für die Zahlung von außertariflichen Zulagen zur Personalgewinnung.
a) Nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD hat die MAV ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein allgemeines Mitbestimmungsrecht vergleichbar mit § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG für alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, gibt es im MVG-EKD nicht. Dies ist auch deshalb nicht erforderlich, weil die Dienststellen der verfassten Kirche und die diakonischen Einrichtungen grundsätzlich verpflichtet sind, kirchlich-diakonisches Recht und die zugrunde liegenden Entgeltordnungen zur Anwendung kommen zu lassen. Eine allgemeine betriebliche Lohngestaltung außerhalb dieser verpflichtenden Anwendung der kirchlich-diakonischen Vergütungsregeln ist nicht möglich.
b) Trotz der verpflichtenden Anwendung eines kirchlich-diakonischen Vergütungssystems besteht, wie das Beispiel der Antragsgegnerin zeigt, ein Bedürfnis, zusätzlich zu den vorgeschriebenen Entgelten Zulagen zu gewähren, um beispielsweise Mitarbeitende zu gewinnen und so den Dienstbetrieb aufrecht erhalten zu können. Dies sind Zuwendungen, auf die - anders als auf die Vergütung nach einem kirchlich-diakonischen Vergütungssystem - kein Anspruch besteht. Gibt es ein dienstlich veranlasstes Bedürfnis, in bestimmten, mehrfach auftretenden Situationen Zulagen zu zahlen, entspricht es dem Grundgedanken einer Dienstgemeinschaft, die MAV über die Grundsätze der Gewährung solcher Zulagen mitbestimmen zu lassen. Eine Reduzierung des Anwendungsbereichs auf zinsverbilligte Darlehen oder in bestimmen sozialen Situationen im Einzelfall (vgl. Fey/Rehren MVG-EKD § 40 Rn. 63) lässt sich weder dem Wortlaut entnehmen noch wird sie im Grundgedanken einer mitbestimmten Gestaltung der Arbeitsbedingungen gerecht. Im Gegenteil besteht zur Herstellung von Vergütungsgerechtigkeit in der Dienststelle ein Bedürfnis, Grundsätze über die Gewährung von Zuwendungen über den Anwendungsbereich der kirchlich-diakonischen Entgeltordnung hinaus wie vorliegend zur Personalgewinnung zu vereinbaren.
c) In dem Abschluss einer Dienstvereinbarung über Gewährung von Zuwendungen liegt kein Verstoß gegen § 36 Absatz 1 Satz 3 MVG-EKD. Regelt ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ein Tarifvertrag – anders als vorliegend – den Gegenstand der Zulagengewährung, ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD nicht möglich. Greift die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission das Thema auf, wird eine zuvor geschlossene Dienstvereinbarung unwirksam.
d) Die Mitbestimmung nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD greift nur in Bezug auf die Grundsätze der Zulagengewährung, d.h. in Bezug auf Struktur und Anwendungsbereich, nicht aber in Bezug auf die Höhe der gezahlten Zulagen. Dies sieht das MVG-EKD nicht vor.
e) Nach der Erörterung in der mündlichen Anhörung ist nicht streitig, dass die Antragsgegnerin in ca. 30 Fällen Zulagen gewährt, so dass der notwendige kollektive Bezug vorliegt.
f) Ein Freibrief für die freihändige Gewährung von Zulagen besteht für die Antragsgegnerin nach vorstehenden Erwägungen nicht. Die Gewährung von Zulagen zur Personalgewinnung löst vorliegend das Mitbestimmungsrecht über die Grundsätze ihrer Gewährung nach § 40 Buchstabe n) MVG-EKD aus.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).