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Geschäftsordnung für die Koordinierungsgruppe FIS-Kirchenrecht
Vom 28. November 2023
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
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Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
####Präambel
1Mit dem FachInformationsSystem Kirchenrecht (FIS-Kirchenrecht) wurde eine elektronische Plattform geschaffen, in der Rechtstexte, darüber hinaus Gerichtsentscheidungen und amtliche Verlautbarungen (z.B. Amtsblätter) eingestellt, gepflegt und zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
2Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren zur Festlegung des Anpassungsbedarfes am FIS-Kirchenrecht (Rechtssammlungsmodul, Amtsblatt-Modul und ggf. weitere Module). Sie wird von den das FIS-Kirchenrecht nutzenden Kirchen (beteiligte Kirchen) als Grundlage für die Zusammenarbeit anerkannt.
#§ 1 Allgemeines
Die Pflege und Weiterentwicklung des FIS-Kirchenrechts sind von allgemeinem Interesse und orientieren sich an den technischen Entwicklungen und an der Optimierung der Leistungsfähigkeit des Systems.
#§ 2 Zusammensetzung und Aufgabe
(1) Die für das FIS-Kirchenrecht verantwortlichen Personen der beteiligten Kirchen bilden eine Koordinierungsgruppe, die den notwendigen Aufwand für die Pflege und Weiterentwicklung für das FIS-Kirchenrecht festlegt.
(2) 1Die Geschäftsführung der Koordinierungsgruppe liegt im Kirchenamt der EKD. 2Die Koordinierungsgruppe bestimmt aus ihrer Mitte eine oder mehrere fachliche Ansprechperson(en), die gemeinsam mit der Geschäftsführung Sitzungen vorbereitet/vorbereiten.
#§ 3 Sitzungen und Verfahren
Die Koordinierungsgruppe tagt mindestens einmal im Jahr. Sitzungen können digital durchgeführt werden.
#§ 4 Verfahren
(1) Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe und der beauftragte Dienstleister können Anregungen zur Pflege und Weiterentwicklung des FIS-Kirchenrecht geben.
(2) 1Die fachliche(n) Ansprechperson(en) (§ 2 Absatz 2 Satz 2) trägt/tragen der Koordinierungsgruppe einen Umsetzungsvorschlag zur Zustimmung aller vor. 2Dieser ist mit einer ausführlichen Begründung, dem veranschlagten Kostenrahmen und dem geplanten Umsetzungszeitrahmen zu versehen. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit eine beteiligte Kirche diesem nicht innerhalb von 6 Wochen nach Versand des Umsetzungsvorschlages widerspricht.
(3) 1Soweit es sich um einen Umsetzungsvorschlag handelt, von dem nur einige beteiligte Kirchen betroffen sind, bedarf es nur deren Zustimmung. 2Die übrigen beteiligten Kirchen sind nachrichtlich zu informieren.
(4) 1Individuelle Anpassungs- und Entwicklungsschritte können veranlasst werden, soweit sie das FIS-Kirchenrecht nicht in seiner Stabilität, seinen einheitlichen Grundfunktionen oder in seiner sonstigen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. 2Das Zusammenwirken mehrerer beteiligter Kirchen ist zu suchen. 3Die fachliche(n) Ansprechperson(en) ist/sind frühzeitig über die beabsichtigten Arbeiten zu informieren.
#§ 5 Änderung, Aufhebung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Koordinierungsgruppe, der der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD geändert oder aufgehoben werden.
#§ 6 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.