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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.12.2025
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/47-2025
Rechtsgrundlage:§ 33 Absatz 3 RVG, § 63 Absatz 1 Satz 3 MVG-EKD, § 78 Satz 3 ArbGG, § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG, § 42 Absatz 2 Satz 2 GKG
Vorinstanzen:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen - 1. Kammer für die Verfasste Kirche - Az. 1 K 3/24, Beschluss vom 18.06.2025
Schlagworte:Gegenstandswert, Streit um die zutreffende Eingruppierung
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Leitsatz:

In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG zieht die Rechtsprechung, soweit es um die Eingruppierung von Arbeitnehmern geht, wegen der wirtschaftlichen Bedeutung überwiegend den Streitwertrahmen des § 42 Absatz 2 Satz 2 GKG heran, nimmt allerdings einen prozentualen Abschlag wegen der lediglich verminderten Rechtskraftwirkung gegenüber einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vor. Diese Herangehensweise erscheint auch für das mitarbeitendenvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 42 c), § 38 Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 5 MVG-EKD, in dem um die Eingruppierung eines einzelnen Mitarbeitenden gestritten wird, sachgerecht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mitarbeitervertretung wird der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen - 1. Kammer für die verfasste Kirche vom 28. Mai 2025, Az. 1 K 3/24 zugestellt am 18. Juni 2025, wir folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert wird auf 12.131,10 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mitarbeitervertretung (im Folgenden: MAV) richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Ausgangsverfahren durch den Vorsitzenden des Kirchengerichts.
Im Streit stand, ob ein Mitarbeitender zutreffend in die EG 11, Stufe TV-L 3 (monatliches Entgelt: 4.619,10 € brutto) oder in die EG 12 Stufe 3 TV-L (monatliches Entgelt: 5.068,49 € brutto) eingruppiert ist. Mit Beschluss vom 28. Mai 2025, auf Seiten der MAV zugestellt am 18. Juni 2025, hat das Ausgangsgericht den Gegenstandswert auf 5.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der MAV mit ihrer Beschwerde vom 2. Juli 2025. Der Vorsitzende des Ausgangsgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Juli 2025 nicht abgeholfen.
Die Verfahrensbevollmächtigte der MAV hält eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf die 36fache Monatsdifferenz abzgl. 25% für angemessen.
Sie beantragt,
den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für die verfasste Kirche des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Gegenstandswert, Aktenzeichen 1 K 3/24, vom 28.05.2025, zugestellt am 18.06.2025, aufzuheben und den Gegenstandswert erneut - auf 12.131,10 € - festzusetzen.
II.
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet.
Über die form- und fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde nach § 33 Absatz 3 RVG entscheidet gemäß § 63 Absatz 1 Satz 3 MVG-EKD, § 78 Satz 3 ArbGG die Vorsitzende allein (vgl. Joussen-Mestwerdt-Nause-Spelge/Mestwerdt, § 63 Rn. 20). Bei ordnungsgemäßer Ausübung des durch § 23 Absatz 3 RVG eröffneten Ermessens ist der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren – wie beantragt – auf 12.131,10 € festzusetzen.
Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG. Das Verfahren betraf einen Anspruch mitarbeitendenvertretungsrechtlicher, also kollektiver Art, und war nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Absatz 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000,00 €, anzunehmen. Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das mitarbeitendenvertretungsrechtliche Beschlussverfahren folgt hieraus ebenso wie für das arbeitsgerichtliche, also betriebsverfassungsrechtliche, Beschlussverfahren, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss.
In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG zieht die Rechtsprechung, soweit es um die Eingruppierung von Arbeitnehmern geht, wegen der wirtschaftlichen Bedeutung überwiegend den Streitwertrahmen des § 42 Absatz 2 Satz 2 GKG heran, nimmt allerdings einen prozentualen Abschlag wegen der lediglich verminderten Rechtskraftwirkung gegenüber einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vor (vgl. etwa LAG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2010, 2 Ta 14/10, Rn. 9 f.). Entsprechend schlägt der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung vom 14. Februar 2024 unter II.14.3. für Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG betreffend die Eingruppierung eines Arbeitnehmers eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf die 36-fache Monatsdifferenz abzüglich eines Abschlags von 25 % vor. Diese Herangehensweise erscheint auch für das mitarbeitendenvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 42 c), § 38 Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 5 MVG-EKD, in dem um die Eingruppierung eines einzelnen Mitarbeitenden gestritten wird, sachgerecht.
Für das vorliegende Verfahren wäre der Gegenstandswert auf die 36-fache Differenz des Entgelts nach EG 11, Stufe TV-L 3 und EG 12 Stufe 3 TV-L (449,39 x 36 = 16.178,04) abzüglich 25 %, also auf 12.133,53, 53 festzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigte der MAV hat – wegen der Zugrundelegung einer Entgeltdifferenz von lediglich 449,30 € – eine Festsetzung des Werts auf 12.131,10 € beantragt. Das Beschwerdegericht ist an diesen Antrag gebunden und kann nicht über ihn hinausgehen (vgl. etwa LAG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.2021, 2 Ta 152/20, Rn. 16, juris).
III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG.EKD, § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).
IV.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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