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| Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 21.07.2025 |
| Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/32-2024 |
| Rechtsgrundlage: | § 42 lit. c) MVG-EKD; Wohnzulage gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung VKA der AVR-Wü/I Teil B XXIV Protokollerklärung Nr. 1 |
| Vorinstanzen: | Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Stretigkeiten Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg, Az. 1 AS 17/2023 D vom 22.10.2024 |
| Schlagworte: | Gewährung einer Wohnzulage – Mitbestimmung |
Leitsatz:
1. Eingruppierung ist die erstmalige Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives betriebliches Entgeltschema und damit die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe nach generellen Merkmalen. Der Mitbestimmung unterliegt die Zuordnung der Mitarbeitenden in die Vergütungsgruppe eines Entgeltschemas und die Zuordnung in eine bestimme Stufe innerhalb einer Vergütungsgruppe.
2. Die Gewährung einer Erschwerniszulage ist nicht Ausfluss einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema und daher nicht mitbestimmungspflichtig. Die Wohnzulage ist kein Bestandteil einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema. Sie ist aus der früheren Heimzulage hervorgegangen, die als Erschwerniszulage nicht der Mitbestimmung im Rahmen der Eingruppierung unterfiel.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Dienstgeberin wird der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg vom 22. Oktober 2024, Az. 1 AS 17/2023 D, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Wohnzulage gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA der AVR-Wü/I Teil B XXIV Protokollerklärung Nr. 1) nicht zusteht.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Wohnzulage.
Die Antragstellerin (nachfolgend: Dienstgeberin) ist eine Einrichtung der Behindertenhilfe. Sie unterhält mehrere Wohngruppen, in denen behinderte Menschen unter der Betreuung von Sozialarbeiter/innen wohnen. Die Beteiligte zu 2. ist die in der Dienststelle gebildete Mitarbeitervertretung (nachfolgend: MAV).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 beantragte die Dienstgeberin die Zustimmung der MAV zur Einstellung und Eingruppierung des Dipl-Sozialpädagogen D. Herr D in die Entgeltgruppe S 12 zzgl. einer Wohnzulage in Höhe von EUR 50,00 gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) zu der AVR-Wü/I Teil B XXIV Protokollerklärung Nr. 1. Die MAV hat ausschließlich im Hinblick auf die Höhe der Wohnzulage der Eingruppierung widersprochen.
Die Protokollerklärung Nr. 1 lautet:
„Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen im Sinne von SBG IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen (Heim) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SBG VIII, eine Zulage in Höhe von 100,00 EUR monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 EUR monatlich.“
Mit dem am 12. Dezember 2023 beim Kirchengericht eingereichten Antrag hat die Dienststellenleitung beantragt, festzustellen, dass es für die MAV keinen Grund gibt, die Zustimmung dem Mitarbeitenden D hinsichtlich der Gewährung der Eingruppierung S 12 plus Wohnzulage in Höhe von EUR 50,00 gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Wü/I Teil B XXIV Protokollerklärung Nr. 1, zu verweigern. Die MAV hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Kirchengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, die MAV habe die Zustimmung zur beabsichtigten hälftigen Zahlung der Wohnzulage an den Arbeitnehmer nach § 41 Abs. 1 Buchstabe a MVG.Württemberg zu Recht verweigert, weil die in der Wohngruppe betreuten Menschen überwiegend „durchgängigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf“ hätten. Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2024.
Mit der frist- und formgerecht eingereichten und begründeten Beschwerde wendet sich die Dienststelle gegen diesen Beschluss. Sie vertritt nunmehr in erster Linie die Auffassung, dass der MAV kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Höhe der Wohnzulage zusteht. Sie beantragt nunmehr,
den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg vom 22. Oktober 2024, Az. 1 AS 17/2023 D, abzuändern und
festzustellen, dass der Antragsgegnerin ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Wohnzulage gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Wü/I Teil B XXIV Protokollerklärung Nr. 1 nicht zusteht.
Hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung ihrer Zustimmung zur Gewährung einer Wohnzulage in Höhe von EUR 50,00 gemäß der Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Wü/I Teil B XXIV Protokollerklärung Nr. 1 an den Mitarbeitenden D besteht.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung der Dienststelle vom 11. Februar 2025, auf die Beschwerdeerwiderung der Mitarbeitervertretung vom 11. März 2025 sowie auf die weiteren gewechselten Schriftsätze und die Erörterung in der mündlichen Anhörung.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde ist zulässig. Zulässig ist auch die Antragsänderung, da die Frage des Bestehens des Mitbestimmungsrechts die maßgebliche Vorfrage für die Entscheidung über die Zustimmungsverweigerung der MAV und die Antragsänderung deshalb sachdienlich ist (§ 63 Abs. 1 S. 2 MVG-EKD, § 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die Bestimmung der Höhe der Wohnzulage ist kein Fall der Eingruppierung nach § 42 c MVG-Württemberg. Die Entscheidung über die Höhe der Wohnzulage unterliegt nicht der Mitbestimmung durch die MAV.
a) Eingruppierung ist die erstmalige Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives betriebliches Entgeltschema und damit die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Vergütungsgruppe nach generellen Merkmalen. Es handelt sich regelmäßig um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen, die die Wertigkeit der Tätigkeit nach abstrakt generellen Merkmalen beschreiben. Die Arbeitnehmervertretung soll mitbeurteilen können, welchen Platz der Arbeitnehmer in dieser Ordnung einnehmen soll (vgl. BAG 15. Mai 2019 – 7 AZR 46/17 – Rn. 34). Der Mitbestimmung unterliegt deshalb die Zuordnung der Mitarbeitenden in die Vergütungsgruppe eines Entgeltschemas sowie ggflls. die Zuordnung in eine bestimme Stufe innerhalb einer Vergütungsgruppe.
b) Dies gilt nicht für Zulagen, sofern ihre Gewährung nicht Ausfluss einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema ist (BAG aaO). Die streitgegenständliche Wohnzulage ist kein Bestandteil einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema. Sie ist aus der früheren Heimzulage hervorgegangen, die als Erschwerniszulage (vgl. BAG 16. November 2011 – 10 AZR 210/10 – Rn. 18, 23. Februar 2000 – 10 AZR 82/99 – Rn. 45; 14. Januar 2004 – 10 AZR 188/03- Rn. 5) nicht der Mitbestimmung im Rahmen der Eingruppierung unterfiel (vgl. OVG Berlin 28. August 2001 – 60 PV 5.01; zum Familienzuschlag vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09 – Rn. 22). Mitbestimmungspflichtig ist die Gewährung einer Zulage aber nur, wenn sie etwas über die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb einer Vergütungsgruppe aussagt, nicht aber, wenn die Zulage generell für ein bestimmtes Erschwernis unabhängig von der Zuordnung zu einer bestimmen Vergütungsgruppe gezahlt wird.
c) Vorliegend sagt die Zahlung der Wohnzulage nichts über die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe aus. Sie wird unabhängig von einer bestimmen Entgeltgruppe jedem Beschäftigten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform zugebilligt, wenn dort überwiegend Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht sind und betreut werden; ausgenommen sind lediglich Beschäftigte weniger Entgeltgruppen. Da die Wohnzulage vergütungsgruppenübergreifend gezahlt wird bewirkt ihre Zahlung keine Eingruppierung in ein Entgeltschema; vielmehr soll allgemein eine zusätzliche Erschwernis ausgeglichen werden. Wäre die Gewährung der Wohnzulage ein Fall der Eingruppierung, müsste bei einem Wechsel der betreuten Personen oder einer Veränderung des individuellen Betreuungsbedarfs jedes Mal ein neuer Ein- oder Umgruppierungsvorgang eingeleitet werden. Der individuelle Betreuungsbedarf unterfällt aber nicht der Mitbestimmung der MAV.
3. Da ein Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 42 c MVG-Württemberg nicht besteht, war nicht zu entscheiden, ob dem Mitarbeiter D (individualrechtlich) ein Anspruch auf die erhöhte Wohnzulage zusteht.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).