.

Wahlordnung der Delegiertenversammlung zur Wahl der Dienstgeberseite für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland und für den Fachausschuss

Vom 15. Dezember 2025

(ABl. EKD 2026 S. 18)

####

A. Wahl der Dienstgeberseite

( 1 ) 1Die Delegiertenversammlung wird von der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission einberufen: 2Die diakonischen Dienstgeberverbände benennen gemeinsam eine der Anzahl der Diakonischen Werke entsprechende Zahl von Delegierten. 3Die Geschäftsführung teilt die Namen und den Bereich des Diakonischen Werkes, aus dem die Delegierten stammen, den Diakonischen Werken der Gliedkirchen mit. 4Die Geschäftsführung lädt mit einer Frist von sechs Wochen zur Delegiertenversammlung ein. 5Die Delegiertenversammlung soll im Regelfall als Präsenzsitzung stattfinden. 6Sie kann auch in Form einer virtuellen Sitzung einberufen werden; sie soll in Form einer virtuellen Sitzung einberufen werden, wenn sie während einer Amtsperiode im Wesentlichen zur Wahl von Nachfolgern für während dieser Amtsperiode ausgeschiedene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder dient. 7Die Diakonischen Werke entsenden je einen Vertreter bzw. eine Vertreterin diakonischer Einrichtungen nach Maßgabe des für die jeweiligen Diakonischen Werke geltenden Rechts in die Delegiertenversammlung. 8Erfolgt keine Entsendung eines bzw. einer Delegierten, soll dies der Geschäftsführung mitgeteilt werden. 9Die Delegierten müssen gegenüber der Geschäftsstelle in Textformerklären, dass sie sich an der Wahlhandlung beteiligen werden.
( 2 ) 1Einigen sich die Delegierten nicht auf eine gemeinsame Wahl, werden die Mitglieder nach zwei Gruppen gewählt:
1. Aus den Vorschlägen der Delegierten der Dienstgeberverbände
6 Personen
2. Aus den Vorschlägen der Delegierten der Diakonischen Werke
6 Personen
2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
( 3 ) 1Die Delegiertenversammlung wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und zwei Beisitzende. 2Bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden leitet die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Versammlung. 3Ist die Geschäftsführung verhindert, kann das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung eine Person mit der Vertretung beauftragen. 4Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende fordert die stimmberechtigten Mitglieder zu schriftlichen Wahlvorschlägen auf. 5Als Kandidaten können nur die anwesenden Delegierten oder Personen, die sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt haben, benannt werden.
( 4 ) 1Nach Bekanntgabe der Kandidaten fordert der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende die Delegierten zur Entscheidung auf, ob eine gemeinsame Wahl oder eine Wahl nach Gruppen stattfinden soll. 2Eine Einigung über eine gemeinsame Wahl wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden getroffen. 3Es sind in getrennten Wahlgängen 12 Mitglieder und 12 stellvertretende Mitglieder zu wählen.
( 5 ) 1Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 2Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. 3Werden nicht mehr Personen vorgeschlagen, als zu wählen sind, gelten diese Personen als gewählt.
( 6 ) 1Wahlzettel, auf denen mehr Namen angegeben sind, als Mitglieder zu wählen sind, sind ungültig. 2Wahlzettel, auf denen weniger Namen angegeben sind, sind gültig.
( 7 ) 1Erfolgt keine Einigung auf eine gemeinsame Wahl, wird die Wahl getrennt für die in Abs. 2 aufgeführten Gruppen durchgeführt. 2Die Delegierten der Gruppe 1 sollen sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag einigen. 3Die Wahl der zweiten Gruppe findet erst statt, wenn die Wahl aus der ersten Gruppe abgeschlossen ist. 4Aus jeder Gruppe sind in getrennten Wahlgängen 6 Mitglieder und 6 stellvertretende Mitglieder zu wählen. 5Für die Wahl gelten die Abs. 5 und 6.
( 8 ) Wenn nur die Hälfte oder weniger der gewählten Mitglieder im diakonischen Dienst beschäftigt, bestimmt das Los das Mitglied, für das die Wahl erneut durchzuführen ist.
( 9 ) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Delegiertenversammlung teilt der Geschäftsführung unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder mit.
( 10 ) Wird von der Delegiertenversammlung ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 8 Abs. 4 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission abberufen, ist auf derselben Versammlung ein neues Mitglied zu wählen.
#

B. Bildung des Fachausschusses

1Zur Bildung des Fachausschusses stellt der bzw. die Vorsitzende nach der Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder fest, welche Diakonischen Werke weder durch ein Mitglied noch durch ein stellvertretendes Mitglied in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten sind. 2Jedes dieser Diakonischen Werke kann ein Mitglied in den Fachausschuss entsenden. 3Die Entsendung ist der Geschäftsstelle der ARK.DD unverzüglich in Textform anzuzeigen.
#

Übergangsregelung

Die am 4. Februar 2010 erfolgte Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder gilt für die Amtsperiode 2010 bis 2013.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER