.Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission
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Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission
der Diakonie Deutschland
Vom 15. Dezember 2025
(ABl. EKD 2026 S. 7)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Präambel
1Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. bildet für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in der Diakonie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Arbeitsrechtliche Kommission (Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland).
2Unter dem Leitgedanken der Dienstgemeinschaft ist eine angemessene Sozialpartnerschaft der Dienstgeber und der Dienstnehmer in struktureller Parität anzustreben, welche am Wesen des Dienstes ausgerichtet sein soll. 3Unter Beachtung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD (ARGG-EKD) und des gliedkirchlichen Rechtes wird deshalb die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Benehmen mit der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Einvernehmen mit dem Rat der EKD wie folgt gefasst:
#§ 1 Grundsatz
1Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. 2Der Dienst in den Einrichtungen, die dem des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband angeschlossen sind, wird durch den Auftrag des Evangeliums bestimmt. 3Die Erfüllung dieses Auftrags erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeiterschaft, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihren Ausdruck findet. 4Der evangelische Charakter des Dienstauftrags wird von den Leitungsgremien und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als richtungsweisend anerkannt.
5Aus der Dienstgemeinschaft folgt, dass die Dienstgeber mit ihren Dienstnehmern schriftliche Arbeitsverträge abschließen, in denen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland vollständig und unverändert vereinbart sind, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge vorsieht.
#§ 2 Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist gemäß § 16 ARGG-EKD die Regelung der Arbeitsbedingungen der in der Diakonie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge vorsieht.
(
2
)
Die Kommission wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
(
3
)
1Darüber hinaus kann die Kommission auf Antrag einer oder mehrerer der auf Gliedkirchenebene bestehenden Arbeitsrechtlichen Kommissionen für Kirche und Diakonie oder auf gemeinsamen Antrag der Tarifparteien in den Gliedkirchen, in denen Tarifverträge abgeschlossen werden, Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen. 2Sie kann der Evangelischen Kirche in Deutschland einvernehmlich die Mitglieder für die Kommission nach § 12 Absatz 4 Arbeitnehmerentsendegesetz vorschlagen.
(
4
)
Die Kommission kann als paritätisch besetzte Kommission zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts die entsprechenden Aufgaben gemäß § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz wahrnehmen.
#§ 3 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- zwölf Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst (Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen) sowie
- zwölf Vertreter und Vertreterinnen von Trägern diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertreter und -vertreterinnen).
(
2
)
Für den Verhinderungsfall ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
#§ 4 Dienstnehmervertreter und Dienstnehmervertreterinnen
(
1
)
1Zwölf Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen und deren Stellvertretungen werden durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. 2In einer Entsendeversammlung werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Arbeitsrechtliche Kommission nach Regionen bestimmt. 3Das Nähere regelt die Entsendeordnung.
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2
)
1Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit (§ 8 Absatz 2 Satz 1) die Regelaltersgrenze nach § 35 SGB i.V.m. § 235 Abs. 2 SGB VI noch nicht erreicht haben. 2Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein. 3Mindestens ein Drittel der Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen und der Stellvertretungen müssen in einer diakonischen Einrichtung tätig sein, die auch die AVR-DD direkt anwendet (Direktanwender).
(
3
)
1Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände einigen sich auf die Zahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
Gesamtausschüsse oder deren Funktion wahrnehmende überörtliche Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen können Vertreter und Vertreterinnen in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden, soweit Sitze nicht durch Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände besetzt werden.
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5
)
Eine entsendende Organisation kann ein von ihr entsandtes Mitglied oder ein von ihr entsandtes stellvertretendes Mitglied abberufen unter gleichzeitiger Ersatzbenennung.
#§ 5 Dienstgebervertreter und Dienstgebervertreterinnen
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1
)
Zwölf Dienstgebervertreter und -vertreterinnen und deren Stellvertretungen werden durch eine Delegiertenversammlung bestimmt.
(
2
)
1Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit (§ 8 Absatz 2 Satz 1) die Regelaltersgrenze nach § 35 i.V.m. § 235 Abs. 2 SGB VI noch nicht erreicht haben. 2Mehr als die Hälfte der Dienstgebervertreter bzw. -vertreterinnen müssen im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen.3Mindestens ein Drittel der Dienstgebervertreter bzw. -vertreterinnen und der Stellvertretungen müssen in Einrichtungen tätig sein, die auch die AVR-DD direkt anwenden (Direktanwender).
(
3
)
Das Nähere regelt eine Wahlordnung.
#§ 6 Entsendeversammlung und Fachausschuss Dienstnehmer
(
1
)
Die Entsendeversammlung im Sinne von § 4 hat folgende Aufgaben:
- Bestimmungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission,
- Bildung des Fachausschusses der Dienstnehmerseite,
- die vorsorgliche Bestimmung der Mitglieder des Findungsausschusses.
(
2
)
1Die Dienstnehmerseite bildet einen Fachausschuss. 2Für die Mitglieder des Fachausschusses gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3Näheres regelt die Entsendeordnung der Dienstnehmerseite. 4Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Anregungen und Vorschläge für Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission und Beratung der Anträge sowie die Vermittlung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in die Bereiche der gliedkirchlichen Diakonischen Werke,
- Aufstellen von Leitlinien.
(
3
)
1Der Fachausschuss kann im notwendigen Umfang zwischen oder neben den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission tagen. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7 Delegiertenversammlung und Fachausschuss Dienstgeber
(
1
)
1Die Delegiertenversammlung im Sinne von § 5 besteht aus bis zu 44 Mitgliedern. 2Sie hat folgende Aufgaben:
- Bestimmung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission,
- Abberufung eines Mitgliedes bei gleichzeitiger Ersatzbestimmung,
- Bildung des Fachausschusses,
- Die vorsorgliche Bestimmung der Mitglieder des Findungsausschusses.
(
2
)
1In die Delegiertenversammlung kann jedes Diakonische Werk einen Delegierten bzw. eine Delegierte diakonischer Einrichtungen nach Maßgabe des für das jeweilige Diakonische Werk geltenden Rechts entsenden. 2Die diakonischen Dienstgeberverbände entsenden gemeinsam eine der Anzahl der Diakonischen Werke entsprechende Zahl von Delegierten, wobei jeder Dienstgeberverband ein Mitglied aus seinem Verband entsenden kann; bei den übrigen Delegierten sollen die Einrichtungen, die die AVR der Diakonie Deutschland direkt anwenden, besonders berücksichtigt werden.
(
3
)
1Die Delegiertenversammlung tritt zur Bestimmung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zusammen. 2Dies gilt auch, wenn Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder während einer Amtsperiode ausscheiden und eine Nachfolge zu bestimmen ist. 3In den Fällen des Satzes 2 soll die Delegiertenversammlung in der Regel digital erfolgen.
(
4
)
1Die Dienstgeberseite bildet einen Fachausschuss. 2Der Fachausschuss besteht aus den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie aus je einem Delegierten aus den Bereichen der Diakonischen Werke, die nicht durch ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten sind. 3Für die Mitglieder des Fachausschusses gilt § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 4Er ist berechtigt, Gäste, insbesondere Vertreter von überregionalen Trägern, hinzuzuziehen. 5Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Anregungen und Vorschläge für Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission und Beratung der Anträge sowie die Vermittlung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in die Bereiche der gliedkirchlichen Diakonischen Werke,
- Aufstellen von Leitlinien,
- Initiative zur Abberufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Dienstgeberseite.
(
5
)
1Der Fachausschuss kann im notwendigen Umfang zwischen oder neben den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission tagen. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
6
)
1Auf Antrag von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Fachausschusses der Dienstgeberseite kann die Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen ein Mitglied abberufen. 2Der Antrag ist in Textform bei dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Delegiertenversammlung einzureichen und zu begründen.
#§ 8 Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission und Amtszeit ihrer Mitglieder
(
1
)
Die Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission dauert vier Jahre, beginnt ab dem Jahr 2027 jeweils am 1. Januar und endet im vierten Jahr mit Ablauf des 31. Dezember.
(
2
)
1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission beginnt mit der Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission und endet mit der Neubildung der nachfolgenden Kommission. 2Die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission wird 12 Monate vor dem Beginn der Amtsperiode einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amtsblatt der EKD veröffentlicht, womit der Prozess der Neukonstituierung beginnt.
(
3
)
Eine erneute Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist möglich.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist gemäß der Entsende- bzw. Wahlordnung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestimmen; dasselbe gilt für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
#§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(
2
)
1Einem im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehenden Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung ganz aufgelöst wird. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Absatz 1 oder 2 des MVG.EKD sind.
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3
)
1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Dienstnehmerseite, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, sind im erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubes vom Dienst freizustellen und von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten.
2Jedes Mitglied ist zumindest mit 10% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. 3Es hat Anspruch auf Freistellung von bis zu 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter, wobei die Dienstnehmerseite einstimmig eine andere Verteilung der Freistellung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen kann.
4Jedes stellvertretende Mitglied der Dienstnehmerseite, das im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht, ist zumindest mit 5% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. 5Es hat Anspruch auf Freistellung von bis zu 10% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter, wobei der Fachausschuss der Dienstnehmerseite einstimmig eine andere Verteilung der Freistellung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen kann.
6Die Verteilung des Freistellungsumfangs kann frühestens nach einem Jahr geändert werden. 7Als Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und als stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende hat das Mitglied Anspruch auf Freistellung mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter.
8Für die Tätigkeit der Mitglieder der Dienstgeberseite erhält der diakonische Anstellungsträger des Mitglieds einen pauschalen Kostenersatz von 12.000 € pro Jahr, beginnend mit der Amtsperiode ab 2018. 9Zu Beginn jeder Amtsperiode erfolgt die Fortschreibung des Betrages nach S.8 einmalig für die gesamte Amtszeit nach dem Preissteigerungsindex (Verbraucherpreisindex) des Statistischen Bundesamtes (Destatis); für die Berechnung ist der in Satz 8 genannte pauschale Kostenersatz durch den Verbraucherpreisindex für den Monat Januar 2018 (96,4) zu teilen und sodann mit dem Verbraucherpreisindex des Monats zu multiplizieren, in dem die jeweilige Amtsperiode beginnt.
10Reisekosten werden nach dem Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung und nach Maßgabe der steuerlichen Bestimmungen erstattet. 11Die Regelung über die Reisekostenerstattung des EWDE für Gremienmitglieder vom 11.12.2012 findet entsprechende Anwendung. 12Die Mitglieder sind von der Geschäftsstelle über die geltenden Regelungen zu informieren.
(
4
)
1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse können an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen des Budgets nach § 9a Abs. 1 dieser Ordnung teilnehmen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. 2Über die Erforderlichkeit entscheidet der jeweilige Fachausschuss, ggfs. im Umlauf; in Eilfällen entscheiden Vorsitz und Stellvertretung des Fachausschusses gemeinsam und teilen dies der Geschäftsstelle mit.
3Die Mitglieder können die Beratungen unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen, soweit die Grenzen des Budgets nach § 9a Abs. 1 der Ordnung und der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung eingehalten werden.
(
5
)
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse sind, soweit nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch besteht, für die Teilnahme an Sitzungen im erforderlichen Umfang freizustellen.
(
6
)
1Die Tätigkeit als Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission beginnt mit der schriftlichen Annahme des Mandats gegenüber der Geschäftsstelle der Kommission. 2Diese Erklärung verpflichtet zur zeitnahen Mitteilung in Textform über Änderungen wesentlicher Bedingungen, welche dieses Mandat betreffen, ebenfalls gegenüber der Geschäftsstelle der Kommission.
#§ 9a Finanzierung und Kosten
(
1
)
Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stimmen die beiden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Leitung des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband mit dem Finanzausschuss ein Budget ab, das von der Geschäftsstelle verwaltet wird.
(
2
)
1Die ordnungsgemäße Buchführung und Mittelverwendung wird vom Wirtschaftsprüfer des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung gesondert testiert. 2Die Geschäftsführung legt den Prüfungsbericht, das Testat sowie die Feststellung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung der Leitung der Diakonie Deutschland vor, die den Finanzausschuss des Aufsichtsrats des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. hierüber informiert.
(
3
)
1Die Kosten der Freistellung für die Dienstnehmerseite sowie den pauschalen Kostenersatz für die Dienstgeberseite, die Sachkosten der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Kosten der Budgets beider Seiten einschließlich der Personalkosten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der beiden Seiten, die Tagungs- und Reisekosten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder, die Tagungs- und Reisekosten der Fachausschussmitglieder sowie die Personalkosten für die juristische Geschäftsführung tragen die gliedkirchlichen Diakonischen Werke gemeinsam. 2Sie werden einmal jährlich nach dem aktuellen Umverteilungsmaßstab der EKD auf alle Diakonischen Werke umgelegt. 3Die Kosten für die Entsendeversammlung und die Delegiertenversammlung sowie die weiteren Kosten der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission trägt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung.
#§ 10 Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
1Die Leitung des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer konstituierenden Sitzung ein. 2Der Präsident oder die Präsidentin der Diakonie Deutschland leitet den Einführungsgottesdienst, in dem auch den bisherigen Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gedankt werden soll. 3Er oder sie eröffnet die Sitzung, weist die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ihre Rechte und Pflichten hin und überreicht die Urkunden. 4Ein Mitglied der Leitung des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband leitet die Sitzung bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden.
(
2
)
1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (das sind mindestens 13 Mitglieder) für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 2Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Seite der Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen bzw. aus der Seite der Dienstgebervertreter und -vertreterinnen zu wählen. 3Der oder die stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Seite zu wählen. 4 Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(
3
)
1 Für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Fachaufsicht führen der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Dienstaufsicht liegt in der Zuständigkeit des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband. 3Die Fachaufsicht gegenüber der bzw. dem für eine Seite tätigen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter führt der bzw. die jeweilige Seitenvorsitzende.
(
4
)
1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission ist zu einer Sitzung unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 10 Abs. 6 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(
5
)
1An Stelle einer Sitzung nach Abs. 4 kann zu einer virtuellen Sitzung einberufen werden. 2Die virtuelle Sitzung ist gegenüber der präsenten Sitzung nach Abs. 4 nachrangig, mindestens drei Sitzungen im Kalenderjahr sollen als Präsenzsitzungen stattfinden. 3Der oder die Vorsitzende entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenen Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 4Virtuelle Sitzungen finden per Videokonferenz statt. 5Die Einwahldaten sollen den Mitgliedern in der Regel zusammen mit der Einladung mitgeteilt werden. 6Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Sitzung.
(
6
)
1Die Einladung erfolgt in Textform drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung; im Einzelfall kann die Tagesordnung auch später versandt werden, spätestens aber bis zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. 2 § 10 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt. 3 Der Versand erfolgt in der Regel elektronisch.
(
7
)
1Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Anträge zu Arbeitsrechtsregelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und zu weiteren Anträgen zu stellen oder sich Vorschläge des Fachausschusses als Antrag zu eigen zu machen. 2Wird ein Antrag im Sinne von Satz 1 später als zwei Wochen vor einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt, so wird auf dieser Sitzung über diesen Antrag nur beraten und abgestimmt, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission dies mit der Mehrheit anwesenden Mitglieder der nach § 11 Absatz 1 beschlussfähigen Arbeitsrechtlichen Kommission beschließt und der Beschluss von Mitgliedern beiden Seiten getragen wird.
(
8
)
1Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied und die Geschäftsführung. 2Die Geschäftsführung informiert den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitarbeiter der jeweiligen Seite rechtzeitig, in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, über den Anmeldestand. 3Die in Satz 2 genannten Vorsitzenden tragen dafür Sorge, dass die zum Erreichen der Beschlussfähigkeit gemäß §11 Abs.1 S.1 erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Stellvertretungen an der Sitzung teilnehmen. 4Ist sowohl ein Mitglied als auch dessen stellvertretendes Mitglied verhindert, kann ein anderes stellvertretendes Mitglied anstelle des verhinderten stellvertretenden Mitglieds an der Sitzung teilnehmen.
(
9
)
1An jeder Sitzung können der Arbeitsrechtsreferent oder die Arbeitsrechtsreferentin des Kirchenamtes der EKD und ein Vertreter oder eine Vertreterin der genossenschaftlichen Diakonie mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die mit der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3Je ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der beiden Seiten kann an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission teilnehmen. 4Die Arbeitsrechtliche Kommission kann jederzeit in geschlossener Sitzung tagen.
(
10
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen.
(
11
)
Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.
(
12
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11 Beschlussfassung
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1
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder auf jeder Seite an der Sitzung teilnehmen.
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2
)
1Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Arbeitsrechtsregelung im Sinne von § 2 Abs. 1 werden mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder auf jeder Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission gefasst. 2Anträge, die den gleichen Regelungsgegenstand betreffen wie bereits vorliegende Anträge, werden ebenfalls mit der Mehrheit nach Satz 1 beschlossen.
(
3
)
Über alle anderen Anträge entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der nach § 11 Absatz 1 beschlussfähigen Arbeitsrechtlichen Kommission, sofern der Beschluss von Mitgliedern beider Seiten getragen wird.
(
4
)
1Erhält ein Antrag betreffend eine Arbeitsrechtsregelung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die erforderliche Mehrheit, so ist dieser Gegenstand auf Verlangen des oder der Antragstellenden in der nächsten oder übernächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen. 2Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann auch außerhalb einer Sitzung ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Geschäftsstelle den Schlichtungsausschuss anrufen. 3Die Anrufenden können das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss jederzeit ruhend stellen oder beenden.
(
5
)
1Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese ist mit dem oder der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission abzustimmen und an alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu versenden. 3Über die Genehmigung der Niederschrift soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt werden.
#§ 12 Veröffentlichung der Beschlüsse
1Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 1 werden mit Rundschreiben des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband veröffentlicht. 2Die Beschlüsse werden mit dieser Veröffentlichung wirksam. 3Zusätzlich werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
#§ 13 Arbeitsausschüsse und Fachgruppen
(
1
)
1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für besondere Fragen Arbeitsausschüsse bilden. 2Die Arbeitsausschüsse können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vorbereiten.
(
2
)
1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für Arbeitsrechtsregelungen mit besonderen Geltungsbereichen Fachgruppen bilden. 2Die Fachgruppen können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission für diese Geltungsbereiche vorbereiten.
(
3
)
1In die Arbeitsausschüsse und Fachgruppen werden jeweils bis zu fünf Dienstgebervertreter und -vertreterinnen und Dienstnehmervertreter und - vertreterinnen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite gewählt. 2Sie sind paritätisch zu besetzen. 3Die Hälfte der gewählten Mitglieder muss im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein; mindestens fünf Personen müssen der Arbeitsrechtlichen Kommission als Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder angehören.
#§ 14 Bildung und Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
(
1
)
Zur Entscheidung in Fällen des 11 Absatz 4 Satz 2 wird zu Beginn jeder Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich ein Schlichtungsausschuss gebildet.
(
2
)
1Ordentliche Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind eine ordentliche vorsitzende Person und sechs ordentliche beisitzende Mitglieder. 2Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 3Stellvertretende Mitglieder wirken nur im Schlichtungsausschuss mit, wenn das jeweilige ordentliche Mitglied ausnahmsweise verhindert ist (Abwesenheitsvertretung).
(
3
)
Den Vorsitz des Schlichtungsausschusses übt die ordentliche vorsitzende Person alleine aus, im Vertretungsfall übt die stellvertretende vorsitzende Person den Vorsitz alleine aus.
(
4
)
1Wurden zwei vorsitzende Personen gemäß § 14b Absatz 5 benannt, entscheidet das Los darüber, welche der beiden vorsitzenden Personen den Vorsitz in einem Schlichtungsverfahren alleine ausübt. 2Das Losverfahren ist nach jeder Anrufung des Schlichtungsausschusses gesondert durch die Geschäftsstelle entweder in einer Sitzung der Kommission oder im Beisein von jeweils einer Zeugenperson jeder Seite durchzuführen. 3Die vorsitzende Person, auf die das Los dabei nicht gefallen ist, wirkt in dem betreffenden Schlichtungsverfahren nur ausnahmsweise als Abwesenheitsvertretung mit.
(
5
)
1Ordentliches oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer einer Kirche angehört, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ist. 2Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sollen zudem die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen.
#§ 14a Benennung der beisitzenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses
(
1
)
1Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten (§ 3 Absatz 1 a und b) bestimmt jeweils drei ordentliche beisitzende Mitglieder und drei stellvertretende beisitzende Mitglieder. 2Jede Seite hat außerdem das Recht, für einzelne Schlichtungsverfahren statt der ordentlichen und stellvertretenden besitzenden Mitglieder nach Satz 1 neue Personen zu benennen.
(
2
)
Das Verfahren nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der laufenden Amtsperiode eine Nachbesetzung erforderlich wird.
#§ 14b Benennung der vorsitzenden Person
(
1
)
1Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann Vorschläge für die Besetzung des Amtes der ordentlichen vorsitzenden oder der stellvertretenden vorsitzenden Person abgeben. 2 Aus diesen Vorschlägen bestimmt die Kommission mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder (das sind mindestens 13 Mitglieder) jeweils eine ordentliche vorsitzende und eine stellvertretende vorsitzende Person.
(
2
)
Kommt eine Einigung nach Absatz 1 Satz 2 nicht spätestens in der zweiten Sitzung nach Beginn der Amtsperiode der Kommission zustande, kann jede der Seiten (§ 3 Absatz 1 a und b) in der zweiten Sitzung die Einberufung des Findungsausschusses beantragen.
(
3
)
1Wird ein Antrag auf Einberufung des Findungsausschusses gem. Absatz 2 gestellt, lädt die Geschäftsstelle unverzüglich die vier von der Entsendeversammlung gem. § 6 und die vier von der Delegiertenversammlung gem. § 7 zuvor bestimmten Mitglieder des Findungsausschusses zur ersten Sitzung. 2Liegen der Geschäftsstelle zum Zeitpunkt des Antrags auf Einberufung des Findungsausschusses keine oder keine vollständigen Informationen über die bestimmten Mitglieder des Findungsausschusses vor, wird der Findungsausschuss nicht einberufen.
(
4
)
1Der Findungsausschuss hat die Aufgabe, möglichst einvernehmlich die vorsitzende und die stellvertretende vorsitzende Person zu benennen. 2Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3Er wird von der Geschäftsstelle der Kommission geleitet und tagt mindestens einmal in Präsenz. 4Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(
5
)
1Wird kein Findungsausschuss einberufen oder einigt der Findungsausschuss sich nicht spätestens drei Monate nach Antragstellung gemäß Absatz 2, benennen die von der Entsendeversammlung und der Delegiertenversammlung für den Findungsausschuss benannten Mitglieder binnen zwei Wochen je eine vorsitzende Person. 2 In diesem Fall können nur solche Personen benannt werden, die zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 5 mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in einer richtenden oder schlichtenden Tätigkeit haben. 3Benennt innerhalb der Frist nach Satz 1 nur eine Seite eine vorsitzende Person, ersucht die Geschäftsstelle den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland unverzüglich um Benennung einer zweiten vorsitzenden Person.
(
6
)
Benennt gemäß Absatz 5 keine der beiden Seiten eine vorsitzende Person, ersucht die Geschäftsstelle unverzüglich den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland um eine Entscheidung über eine vorsitzende und eine stellvertretende vorsitzende Person (Abwesenheitsvertretung).
(
7
)
1Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 6 gilt entsprechend, wenn im Laufe der Amtsperiode eine Nachbesetzung erforderlich ist. 2Kommt es nicht spätestens in der zweiten Sitzung der Kommission nach Bekanntwerden einer erforderlichen Nachbesetzung zu einer Entscheidung der Kommission gem. Absatz 1, ist entsprechend Absatz 6 unverzüglich der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland um Entscheidung zu ersuchen. 3Ein Findungsausschuss wird in diesem Fall nicht erneut gebildet.
#§ 14c Amtsperiode des Schlichtungsausschusses und Amtszeit seiner Mitglieder
(
1
)
1Die Amtsperiode des Schlichtungsausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung, die online stattfindet. 2Der Vorsitz beruft über die Geschäftsstelle mit einer Ladungsfrist von drei Wochen die konstituierende Sitzung unverzüglich ein, sobald alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses gemäß §§ 14a, 14b benannt sind. 3Die Amtsperiode des Schlichtungsausschusses endet mit der Konstituierung eines neuen Schlichtungsausschusses in der drauffolgenden Amtsperiode der Kommission.
(
2
)
Auf Antrag oder mit Zustimmung der antragstellenden Seite, die gem. § 11 Absatz 4 Satz 2 den Schlichtungsausschuss angerufen hat, übergibt der alte Schlichtungsausschuss das Verfahren mit allen Unterlagen an den neuen Schlichtungsausschuss.
(
3
)
1Die Amtszeit aller ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses einschließlich der vorsitzenden beginnt mit ihrer Benennung nach §§ 14a, 14b. 2Die Amtszeit endet erst mit der Konstituierung eines neuen Schlichtungsausschusses in der darauffolgenden Amtsperiode der Kommission.
(
4
)
Das Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds endet vor Ablauf der Amtszeit nur, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gem. § 14 Absatz 3 entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt, aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zur Amtsübung nicht in der Lage ist oder verstirbt.
#§ 14d Rechtsstellung der Mitglieder
(
1
)
1Alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Schlichtungsausschusses verpflichtet. 3Ist ein Mitglied ausnahmsweise an der Sitzungsteilnahme verhindert, informiert es darüber umgehend den Vorsitz, das jeweilige stellvertretende Mitglied und die Geschäftsstelle.
(
2
)
Der Vorsitz ist neutral und wirkt auf eine Einigung hin.
#§ 14e Verfahren
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder (das sind 4 Personen), darunter der Vorsitz, anwesend ist.
(
2
)
1Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder (das sind vier Personen). 2 Außer in Fällen des Absatzes 4 (erste Stufe des Schlichtungsverfahrens) ist auch die vorsitzende Person stimmberechtigt.
(
3
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1Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens zu wahren. 2Der Vorsitz beruft über die Geschäftsstelle die ordentlichen Sitzungen des Schlichtungsausschusses mit einer Ladungsfrist von drei Wochen ein. 3Eine Ladung erfolgt spätestens drei Wochen nach Anrufung des Schlichtungsausschusses und zusätzlich nach Bedarf. 4Der Ladung sind die Tagesordnung und die vorliegenden Unterlagen zu den Beratungsgegenständen beizufügen. 5Neben den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses sind jeweils eine sachkundige Person von Antragstellerin und Antragsgegnerin zur Anhörung und ggfs. weiteren Erläuterungen zur Sachlage einzuladen. 6Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 7Über Ausnahmen vom Grundsatz der Vertraulichkeit kann der Schlichtungsausschuss beschließen.
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1In einer ersten Stufe des Schlichtungsverfahrens wirkt die vorsitzende Person auf eine Einigung hin und ist nicht stimmberechtigt. 2In dieser Stufe kann der Schlichtungsausschuss mit der Mehrheit nach Absatz 2 über eine Empfehlung beschließen, mit der die Sache über die Geschäftsstelle an die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverwiesen wird. 3Die erste Stufe des Schlichtungsverfahrens endet mit der Annahme einer Empfehlung nach Satz 2, mit der Nichtannahme einer Empfehlung nach Satz 2 (Verfehlen der Mehrheit nach Absatz 2, weniger als vier Stimmen) oder automatisch vier Monate nach Anrufung des Schlichtungsausschusses.4Die vorsitzende Person informiert über die Geschäftsstelle die Kommission über das Ergebnis einer Beschlussfassung.
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1Wurde eine Sache in der ersten Stufe des Schlichtungsverfahrens mit Empfehlung an die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverwiesen, können die Mitglieder der Kommission, die den Schlichtungsausschussangerufen haben, über die Geschäftsstelle den Schlichtungsausschuss erneut in derselben Sache anrufen, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission nicht binnen einem Monat nach Rücküberweisung inhaltlich darüber beschießt. 2§ 11 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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1Die zweite Stufe des Schlichtungsverfahrens beginnt mit seiner erneuten Anrufung nach Absatz 5 oder mit der Nichtannahme einer Empfehlung des Schlichtungsausschusses in der ersten Stufe des Verfahrens nach Absatz 4. 2Die zweite Stufe des Schlichtungsverfahrens beginnt automatisch auch dann, wenn der Schlichtungsausschuss in der ersten Stufe des Verfahrens nicht binnen vier Monaten nach seiner Anrufung einen Beschluss gefasst hat. 3In der zweiten Stufe des Schlichtungsverfahrens trifft der Schlichtungsausschuss spätestens 3 Monate nach Beginn der zweiten Stufe einen verbindlichen Beschluss in der Sache. 4Es gilt Absatz 1. 5Auch in der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der beschlussfähige Schlichtungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder nach Absatz 1. 6Stimmenthaltungen sind unerwünscht und gelten als abgegebene Stimme. 7Die vorsitzende Person ist stimmberechtigt und darf sich der Stimme nicht enthalten. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
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1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses in der zweiten Stufe ist verbindlich und ersetzt die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Die Geschäftsstelle veranlasst die Veröffentlichung des Beschlusses durch Rundschreiben der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3Der Beschluss wird mit seiner Veröffentlichung wirksam.
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1Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. 2In diesem Fall entscheidet der Schlichtungsausschuss über eine ihm vorgelegte Angelegenheit in voller Besetzung. 3Ist der Schlichtungsausschuss in Fällen des Satzes 1 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.
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1Die Kosten des Schlichtungsverfahrens und des Findungsausschusses trägt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung. 2Die vorsitzenden Personen erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD i.V.m. der Entschädigungsverordnung (EntschV.EKD).
#§ 15 Rechtsschutz
Über Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieser Ordnung ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
#§ 16 Inkrafttreten
1Änderungen dieser Ordnung treten durch Rundschreiben des Werkes Diakonie Deutschland in Kraft. 2Zusätzlich werden sie im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht. 3Nach Verbandsrundschreiben gemäß Satz 1 gelten die Änderungen der Ordnung mit Ausnahme der Änderungen zu § 14 (§§ 14-14e neu), auch für laufende Anträge auf den Beschluss von Arbeitsrechtsregelungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 4Die Änderungen zu § 14 (§§ 14-14e neu) gelten abweichend von Satz 3 mit Wirkung vom 1.1.2027. 5Die Besetzung als Vorsitz und als stellvertretender Vorsitz des Schlichtungsausschusses für die laufende Amtsperiode ergibt sich aus der protokollierten Beschlusslage des Findungsausschusses.