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Verordnung über die Berufung
der Richterinnen und Richter der Kammern
und Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz
bei den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 24. Januar 2025

(ABl. EKD 2025 S. 39)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderung erfolgt

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit §§ 58 Absatz 5 Nummer 1 und 59a Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungesetz –

( 1 ) Vorschlagsberechtigt für die vorsitzenden Mitglieder sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Vertretung der Mitarbeitenden wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
( 3 ) Die Vertretung der Dienstgeberseite wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. benannt.
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§ 2
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz –

( 1 ) Vorschlagsberechtigt für die vorsitzenden Mitglieder sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Vertretung der Mitarbeitenden wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
( 3 ) Die Vertretung der Dienstgeberseite wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt. Die Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Diakonischen Werken, für deren Bereich die Zuständigkeit des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408, 417), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) geändert worden ist, außer Kraft.