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Anlage 10/IIIa
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Nr. 10, Jahrgang 2024Hannover, den 15. November 2024
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 24Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Diakonie Deutschland.
Vom 24. Oktober 2024.
der Diakonie Deutschland.
Vom 24. Oktober 2024.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 folgenden Beschluss gefasst:
####Anlage 10/IIIa
Regelung für Studierende
in primärqualifizierenden dualen hochschulischen Pflegeausbildungen
#§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen einer primärqualifizierenden dualen hochschulischen Pflegeausbildung (nachfolgend: Ausbildung) nach Maßgabe von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ausgebildet werden.
#§ 2 Begriffsbestimmungen
(
1
)
Die Personen, die eine Ausbildung im Sinne des § 1 absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
(
2
)
Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 PflBG.
(
3
)
Die Trägerin bzw. der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung (nachfolgend: Trägerin) übernimmt auf Grundlage des mit der Hochschule getroffenen Kooperationsvertrags die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Praxiseinsätze. Es gelten die §§ 38a, 38b PflBG.
#§ 3 Ausbildungsvertrag
(
1
)
Zwischen der Trägerin und der bzw. dem Studierenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag über die sich aus dem akkreditierten Studiengangskonzept ergebende gesamte Dauer der Ausbildung zu schließen, der mindestens nachfolgende Angaben enthalten muss:
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung,
- die Bezeichnung des Berufes, zu dem nach den Vorschriften des PflBG ausgebildet wird, sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- die Verpflichtung der bzw. des Studierenden zum Besuch der hochschulischen Lehrveranstaltungen,
- eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung nach den Maßgaben der Hochschule (Ausbildungsplan),
- die Einwilligung beider Vertragspartner zum Einsatz bei anderen Ausbildungsträgern, soweit die Trägerin mit anderen Ausbildungsträgern in der Durchführung der Ausbildung kooperiert,
- besteht nach § 59 PflBG ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten,
- die Verpflichtung der bzw. des Studierenden zur Teilnahme an den berufspraktischen Studienabschnitten bei der Trägerin,
- die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen und täglichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Angaben über die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- gegebenenfalls Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
- einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden Arbeitsvertragsrichtlinien und Dienstvereinbarungen, sowie auf die Rechte aus dem jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsgesetz, und
- den Hinweis, dass der Ausbildungsvertrag erst wirksam wird, wenn die bzw. der Studierende der Trägerin eine schriftliche oder elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die Trägerin einen Kooperationsvertrag nach § 38 Abs. 4 Satz 2 PflBG abgeschlossen hat, vorlegt.
(
2
)
Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform. Es gilt § 16 Abs. 5 PflBG.
(
3
)
Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der bzw. dem Studierenden auszuhändigen.
#§ 4 Pflichten der Vertragsparteien
Die Pflichten der bzw. des Studierenden und die Pflichten der Trägerin ergeben sich aus §§ 17, 18 PflBG i. V. m. § 38b Abs. 1 Satz 2 PflBG.
#§ 5 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
#§ 6 Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Die bzw. der Studierende hat auf Verlangen der Trägerin vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.
(
2
)
Bei einer bzw. einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallenden Studierenden ist die Untersuchung, sofern die bzw. der Studierende nicht bereits eine von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG entspricht.
(
3
)
Die Trägerin kann die Studierende bzw. den Studierenden bei begründeter Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Bei der beauftragten Ärztin bzw. dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Vertragsparteien nicht auf eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt geeinigt haben.
(
4
)
Die Trägerin kann die Studierende bzw. den Studierenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der bzw. des Studierenden ist sie hierzu verpflichtet.
(
5
)
Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der bzw. dem Studierenden bekannt zu geben.
#§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(
1
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Studienzeit der bzw. des Studierenden richten sich während der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltung an den Hochschulen nach dem Studienplan sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(
2
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit der Studierenden, die nicht unter das JArbSchG fallen, richtet sich während der Praxiseinsätze bei der Trägerin nach den für deren Beschäftigte maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit nach §§ 9ff. AVR.DD. Die Ausbildungszeit bei Praxiseinsätzen in anderen am praktischen Teil der Ausbildung beteiligten Einrichtungen soll sich an den dort üblichen Arbeitszeiten orientieren. In dem Ausbildungsvertrag nach § 3 werden die Praxiseinsätze verbindlich in einem Ausbildungsplan vereinbart.
(
3
)
An Tagen, an denen die bzw. der Studierende hochschulische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolviert, gilt die Ausbildungszeit als erfüllt.
(
4
)
Im Rahmen des Ausbildungszweckes darf die bzw. der Studierende unter Beachtung des JArbSchG auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden, sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen dies nicht ausschließen.
(
5
)
Eine über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
(
6
)
Soweit die bzw. der Studierende einen Pflicht-, Vertiefungs- oder weiteren Einsatz nicht bei der Trägerin, sondern in einer weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolviert, sind die im Rahmen dieses Einsatzes über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinaus geleisteten Stunden in dieser Einrichtung bis zum Ende des Einsatzes auszugleichen. Aus diesem Einsatz entstandene, nicht ausgeglichene Minusstunden verfallen an dessen Ende. Die gesetzlichen Vorgaben des PflBG bleiben unberührt.
#§ 8 Studienentgelt
(
1
)
Die bzw. der Studierende erhält für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt entsprechend dem Anhang zu Anlage 10/III AVR.DD. Das Studienentgelt weiterer Ausbildungsjahre entspricht der Höhe nach stets dem dritten Ausbildungsjahr.
(
2
)
Das Studienentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Trägerin ihr Entgelt erhalten (§ 21a AVR.DD).
(
3
)
§ 7 Abs. 4 und 5 der Anlage 10/III AVR.DD gelten entsprechend.
(
4
)
Die bzw. der Studierende erhält eine monatliche Zulage i. H. v. 150,00 Euro.
(
5
)
Die Trägerin und die bzw. der Studierende können die Übernahme anfallender Studiengebühren vereinbaren.
#§ 9 Sachbezüge
(
1
)
Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auf das Studienentgelt angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in den in § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV aufgeführten Fällen.
(
2
)
Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die bzw. der Studierende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
#§ 10 Fahrt- und Reisekosten
(
1
)
Soweit bei der jeweiligen Trägerin keine andere Regelung gilt, ist nach den nachstehenden Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zu entschädigen.
(
2
)
Bei Dienstreisen und Dienstgängen erhält die bzw. der Studierende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Trägerin geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe.
(
3
)
Wenn die Wegstrecke zwischen Ausbildungsort und Einsatzort 10 km übersteigt, hat die bzw. der Studierende einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten zu den Einsatzorten der praktischen Ausbildung verfällt sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, sofern er nicht vorher in Textform von der bzw. dem Studierenden bei der Trägerin geltend gemacht wurde.
(
4
)
Bei Reisen zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.
(
5
)
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Semesterticket, Deutschlandticket oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
#§ 11 Erholungsurlaub
(
1
)
Die bzw. der Studierende erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der §§ 28ff. AVR.DD.
(
2
)
Während des Erholungsurlaubs bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR.DD.
(
3
)
Der Erholungsurlaub ist während der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit und nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
#§ 12 Freistellung zur Teilnahme an Studienveranstaltungen und Prüfungen
(
1
)
Die bzw. der Studierende ist für die Teilnahme an Studienveranstaltungen der Hochschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
(
2
)
Die bzw. der Studierende ist vor dem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung gemäß §§ 32, 35 bis 37 Pflege-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) zur Vorbereitung auf diese an insgesamt fünf Ausbildungstagen freizustellen. Die bzw. der Studierende entscheidet über die Verteilung und Lage dieser Vorbereitungstage vor den jeweiligen Prüfungsteilen.
(
3
)
Der bzw. dem Studierenden ist das Studienentgelt für die Zeiten der Freistellung nach Abs. 1 und 2 fortzuzahlen.
#§ 13 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
Die bzw. der Studierende erhält vermögenswirksame Leistungen und Jahressonderzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 AVR.DD.
#§ 14 Ausbildungsmittel
Die Trägerin ist verpflichtet, der bzw. dem Studierenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung erforderlich sind (vgl. §§ 38b Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Nr. 4 PflBG).
#§ 15 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Abschluss der Prüfung (§§ 32, 40 Abs. 1 PflAPrV) mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Dauer (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c); abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt (vgl. §§ 38b Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 PflBG).
(
2
)
Das Ausbildungsverhältnis endet bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(
3
)
Das Ausbildungsverhältnis endet bei wirksamer Kündigung.
(
4
)
Besteht die bzw. der Studierende die Prüfung (§ 32 PflAPrV) nicht oder kann sie bzw. er ohne eigenes Verschulden die Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber der Trägerin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen (vgl. §§ 38b, Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 PflBG).
(
5
)
Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von der bzw. dem Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 PflBG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, von der Trägerin mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages (§ 30 Abs. 1 AVR.DD).
(
6
)
Nach der Probezeit kann gemäß § 22 Abs. 2 PflBG das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jeder Vertragspartei ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- von der bzw. dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
7
)
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch die Trägerin ist das Benehmen mit der Hochschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 6 Nr. 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(
8
)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
#§ 16 Anschlussbeschäftigung, Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(
1
)
Beabsichtigt die Trägerin, die bzw. den Studierenden nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll sie dies der bzw. dem Studierenden spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. In der Mitteilung kann die Trägerin die Übernahme vom Ergebnis der Prüfung (§ 32 PflAPrV) abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung soll die bzw. der Studierende in Textform erklären, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu der Trägerin zu treten.
(
2
)
Beabsichtigt die Trägerin, die bzw. den Studierenden nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll sie dies ihr bzw. ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen.
(
3
)
Wird die bzw. der Studierende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so wird ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet.
#§ 17 Rückzahlung von übernommenen Studiengebühren
(
1
)
Wird die bzw. der Studierende von der Trägerin nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, ist die bzw. der Studierende, sofern ihre bzw. seine Studiengebühren aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 5 übernommen wurden, verpflichtet, dort für die Dauer von zwölf Monaten beruflich tätig zu sein.
(
2
)
Die von der Trägerin bis zur Beendigung oder zum Abbruch der Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 5 übernommenen Studiengebühren sind von der bzw. dem Studierenden zurückzuerstatten:
- bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der bzw. des Studierenden fällt, weil sie bzw. er es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihr bzw. ihm Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
- bei Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge einer Kündigung durch die Trägerin aus einem von der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine nicht von der Trägerin veranlasste Eigenkündigung der bzw. des Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
- bei Ablehnung des Angebots, bei der Trägerin im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Ausbildung entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Dienstverhältnis zu begründen,
- soweit das unbefristete Dienstverhältnis, das bei der Trägerin im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Ausbildung entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von der bzw. dem Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten zwölf Monate seines Bestehens endet.
(
3
)
Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die bzw. der Studierende wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit ausscheidet bzw. wenn die Studierende wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt.
(
4
)
Sofern berufspraktische Studienabschnitte bei der Trägerin absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 Prozent des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(
5
)
Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung der Ausbildung ein Dienstverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/12 vermindert.
(
6
)
Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann einzelvertraglich ganz oder teilweise abgesehen werden.
#§ 18 Sonstige Bestimmungen
(
1
)
Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden mit Ausnahme von § 27 AVR.DD die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland entsprechend Anwendung. Sobald die Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse der Trägerin eine Versicherung der Studierenden vorsieht, findet auch § 27 AVR.DD entsprechende Anwendung.
(
2
)
Die Ausbildungszeit der bzw. des Studierenden kann auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR.DD) angerechnet werden.
#§ 19 Inkrafttreten
Diese Anlage gilt erstmals für neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse für das Wintersemester 2024/2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025. Die Regelungen der Anlage 10/IIIa können vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt und auch auf Bestandsverhältnisse angewendet werden, soweit dadurch keine Verschlechterung der Ausbildungsbedingungen eintritt.
Berlin, den 5. November 2024
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland Jörg Kamps Vorsitzender |
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
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C. Mitteilungen
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens – Verlust der Rechte aus der Ordination.
####Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Heinz Schmiedel mit Ablauf des 5. September 2024 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
Dresden, den 25. Oktober 2024
Das Landeskirchenamt |
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich. Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover |