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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ordnung des Kompetenzzentrums Seelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 9. Dezember 2022
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
§ 1
Auftrag und Aufgaben
(1) 1Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD umfasst die Konferenzen, Dach- und Fachverbände spezialisierter Seelsorgebereiche. 2Es hat die Aufgabe, eine wirksame Organisation der spezialisierten Seelsorge unter Mitwirkung der Konferenzen sowie Dach- und Fachverbände zu gewährleisten. 3Dies wird durch verbindlich gestaltete Wechselverbindungen zu den Gliedkirchen unterstützt.
(2) 1Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD bietet eine Struktur, in der die Transformation von Wissen, Kompetenzen und Fähigkeiten in spezialisierten Bereichen der Seelsorge realisiert werden kann. 2Sofern in der spezialisierten Seelsorge eine Delegation landeskirchlicher Aufgaben auf der Ebene der EKD stattgefunden hat, wird diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen fortgeführt.
(3) 1Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD hat den Auftrag, gelingende Seelsorgeorganisationen feldspezifisch sowie -übergreifend zu definieren und in Abstimmung mit den gliedkirchlichen Verantwortlichen aus Praxis und Leitung fortzuentwickeln. 2Eine Delegation von Aufgaben sowie der Erarbeitung von Lösungen ist zwischen den Gliedkirchen und dem Kompetenzzentrum im Einvernehmen möglich.
#§ 2
Rechtsstellung
(1) 1Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der EKD. 2Es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten, soweit die Regelungen für das Kirchenamt der EKD nichts anderes vorsehen, nach Maßgabe dieser Ordnung.
(2) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der im Kompetenzzentrum eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Präsidentin/der Präsident des Kirchenamtes der EKD.
(3) Das Kirchenamt der EKD kann nach Anhörung von Kuratorium, Intersektioneller Konferenz und Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums eine Geschäftsordnung für das Kompetenzzentrum für Seelsorge in der EKD erlassen.
#§ 3
Sektionen
(1) Dem Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD gehören als Sektionen an:
- Konferenz für Krankenhausseelsorge,
- Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge,
- Konferenz für AltenPflegeHeimSeelsorge,
- Konferenz für Evangelische Notfallseelsorge,
- Konferenz der Evangelischen Polizeipfarrerinnen und -pfarrer,
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V. sowie die Konferenz für Gehörlosenseelsorge,
- Evangelische Schwerhörigenseelsorge in Deutschland e.V. sowie Konferenz für Schwerhörigenseelsorge in der EKD,
- Dachverband der evangelischen Blinden- und evangelischen Sehbehindertenseelsorge sowie die Konferenz für Blinden- und Sehbehindertenseelsorge,
- Evangelischer Taubblindendienst e.V.,
- Konferenz der Evangelischen Flughafenseelsorge sowie
- Konferenz für Besuchsdienstarbeit.
(2) 1Über die Aufnahme weiterer Sektionen bzw. 2das Ausscheiden von Sektionen entscheidet das Kollegium des Kirchenamtes. 3Die Leitung der Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums sowie das Kuratorium sind dazu zu hören.
(3) 1Eine Sektion besteht aus der jeweiligen Konferenz eines Seelsorgefeldes. 2Bestehen neben einer Konferenz Dach- oder Fachverbände, so sind diese Teil der Sektion. 3Der Taubblindendienst e.V. bildet eine eigene Sektion.
(4) 1Die Sektion organisiert ihre Arbeit selbstständig. 2Ziel ist es, den bestmöglichen Beitrag zur Seelsorge innerhalb der Sektion zu leisten.
(5) Die Sektion bestimmt durch Wahl jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher aus der eigenen Mitte sowie eine Stellvertretung.
#§ 4
Kuratorium
(1) Der Rat der EKD beruft das Kuratorium für die Dauer von vier Jahren.
(2) 1Das Kuratorium besteht aus sieben Personen. 2Vier Personen sind aus der Konferenz der Verantwortlichen für Seelsorge in der EKD und zwei aus der Intersektionellen Konferenz zu berufen. 3Die Leitung des Seelsorgereferates im Kirchenamt der EKD gehört dem Kuratorium mit Sitz und Stimme an.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
(4) 1Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Kuratoriumstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. 2Hierfür gelten die Regelungen der EKD entsprechend.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium nimmt seine Aufgaben unbeschadet der dem Kirchenamt sowie den Gremien der EKD vorbehaltenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. 2Es bestimmt die inhaltlichen Richtlinien für die Arbeit des Kompetenzzentrums und seiner Sektionen.
(2) Das Kuratorium unterstützt und berät die Geschäftsführung.
(3) Kuratorium und Geschäftsstelle sorgen für eine Abstimmung mit der ständigen Konferenz für Seelsorge in der EKD, der Konferenz der Verantwortlichen für Seelsorge in der EKD, der Fachkonferenz für Seelsorge und Beratung in der EKD sowie dem Seelsorgeausschuss der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
(4) Das Kuratorium beschließt über die interne Verteilung der von der EKD zugewiesenen Haushaltsmittel.
(5) Das Kuratorium kann zur Besetzung von Stellen von im Kompetenzzentrum eingesetzten Mitarbeitenden eine Stellungnahme abgeben.
#§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. 2Mindestens eine Sitzung findet zusammen mit der Intersektionellen Konferenz statt, um Schwerpunktsetzungen und Mitteleinsatz zu beraten.
(2) 1Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
#§ 7
Intersektionelle Konferenz
(1) Die Intersektionelle Konferenz ist die Versammlung der Sektionen.
(2) 1Sie setzt sich zusammen aus den Sprecherinnen und Sprechern der Sektionen. 2Je Sektion nimmt eine Person an der Konferenz teil. 3Die Geschäftsführung des Kompetenzzentrums nimmt als ständiger Gast an den Sitzungen teil. 4Die im Kompetenzzentrum eingesetzten Mitarbeitenden sowie des Kirchenamtes der EKD können an den Sitzungen bei Bedarf teilnehmen.
(3) Die Intersektionelle Konferenz bestimmt aus ihrer Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher sowie eine Stellvertretung.
#§ 8
Aufgaben der Intersektionellen Konferenz
(1) 1Die Intersektionelle Konferenz berät und fördert das Gesamtfeld der spezialisierten Seelsorge sowie die einzelnen Handlungsfelder der Sektionen. 2In der Intersektionellen Konferenz werden Kooperationen zwischen den Handlungsfeldern abgesprochen.
(2) 1Die Intersektionelle Konferenz berät aktuelle Schwerpunktsetzungen auf den einzelnen Handlungsfeldern. 2Hierbei sind die finanziellen Bedarfe zu berücksichtigen. 3Ergebnisse werden dem Kuratorium übermittelt.
#§ 9
Arbeitsweise der Intersektionellen Konferenz
1Die Intersektionelle Konferenz kommt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Sie kann bei Bedarf Untergruppen bilden, deren Arbeitsergebnisse Eingang in die Intersektionelle Konferenz finden.
#§ 10
Geschäftsführung/Geschäftsstelle
(1) Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD unterhält eine Geschäftsstelle
(2) Die personelle Ausstattung und die Geschäftsführung wird durch die EKD geregelt.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.