.Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle
für missionarische Kirchenentwicklung
und diakonische Profilbildung
Vom 2. März 2018
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
Präambel
„Mission gehört zutiefst zum Wesen der Kirche. Darum ist es für jeden Christen und jede Christin unverzichtbar, Gottes Wort zu verkünden und seinen/ihren Glauben in der Welt zu bezeugen. Es ist jedoch wichtig, dass dies im Einklang mit den Prinzipien des Evangeliums geschieht, in uneingeschränktem Respekt vor und Liebe zu allen Menschen“ (Christliches Zeugnis in einer multikulturellen Welt, 2011).
„In Jesus Christus hat Gott seine Liebe zur Welt erwiesen. Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe allen Menschen durch Wort und Tat zu bezeugen. Im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung nimmt sie diesen Auftrag wahr und bekräftigt die Zusammengehörigkeit des Entwicklungsdienstes mit der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche“ (Satzung des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung).
“Wer glaubt, kann nicht stumm bleiben. Wer glaubt, hat etwas zu erzählen von der Güte Gottes. … Eine solche Mission verträgt sich mit dem Gebot der Toleranz. Sie ist geprägt vom Respekt vor den Überzeugungen der anderen und hat dialogischen Charakter“ (EKD-Synode 1999).
„Die Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste wirkt am Auftrag der Gemeinde Jesu mit, allen Menschen das Evangelium vom Anbruch des Reiches Gottes zu verkünden und sie in die rettende Gemeinschaft mit Jesus Christus zu rufen.“ (Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste).
In Aufnahme dieser Grundverständnisse soll die Evangelische Arbeitsstelle für missionarische Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung evangelische Identität in Kirche und Diakonie reflektieren und die Kommunikation des Evangeliums fördern.
In der Arbeitsstelle sollen kirchliche und diakonische Dimensionen immer zusammen gedacht werden. Es geht um die Missio Dei, sowohl als Einladung zum Glauben wie auch um das evangelische Profil in Kirche und Diakonie.
Die Arbeitsstelle fördert auf allen Ebenen die Kooperation zwischen Kirche, Diakonie und freien Trägern missionarischer Arbeit.
#§ 1
Auftrag
(
1
)
1 Die Evangelische Arbeitsstelle für missionarische Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung hat den Auftrag, die Entwicklungen im missionstheologischen Bereich und in diakoniewissenschaftlicher Perspektive zu beobachten und ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Deutschland und die Diakonie Deutschland zu klären. 2 Die Arbeitsstelle soll eine Verständigung über Inhalte und Formen einer zeitgemäßen Kommunikation des Evangeliums in Kirche, Diakonie und Gesellschaft fördern und Formate zu deren Umsetzung entwickeln. 3 Dem Zusammenwirken von Kirche und Diakonie im Sozialraum wird besondere Aufmerksamkeit zukommen.
(
2
)
1 Die Arbeitsstelle hat insbesondere die Aufgaben:
- Dienstleistungen gegenüber kirchenleitenden Gremien zu erbringen,
- Studientagungen und Seminare zu konzipieren und diese selbst durchzuführen,
- ihre Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise zu publizieren,
- mit weiteren kirchlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit entsprechenden Fragestellungen befassen, und
- die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste wahrzunehmen.
2 Die Arbeitsstelle versteht sich als Vernetzungsplattform unterschiedlicher Akteure für diese Fragestellungen.
#§ 2
Rechtsträger
(
1
)
Die Arbeitsstelle ist als Bestandteil des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung rechtlich unselbständig.
(
3
)
Das Kuratorium kann im Einvernehmen mit der Diakonie Deutschland, mit der EKD und mit der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste eine Geschäftsordnung für die Arbeitsstelle erlassen.
(
4
)
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden der Arbeitsstelle ist der Präsident/die Präsidentin der Diakonie Deutschland; Fachvorgesetze/r ist im Auftrag des Kuratoriums der/die Vorsitzende des Kuratoriums.
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beruft je vier von der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste, der Diakonie Deutschland und der EKD benannte Personen in das Kuratorium und überträgt ihm die Aufgabe der fachlichen Aufsicht der Arbeit der Arbeitsstelle.
(
2
)
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählt. Den Vorsitz soll eine der Personen aus der EKD, die Stellvertretung eine der Personen aus der Diakonie Deutschland und aus der AMD innehaben.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre, angepasst an die Ratsperiode. 2 Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. 3 Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 4 Sie erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung geltenden Regelungen.
(
4
)
1 Das Kuratorium beaufsichtigt die Arbeitsstelle in ihrer Tätigkeit und gibt ihr fachliche Richtlinien für ihre Arbeit. 2 Es fördert die Arbeit der Arbeitsstelle in Kirche und Diakonie und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit.
(
5
)
1 Das Kuratorium berät den Rechtsträger bei der Ein- und Anstellung, Entlassung und Kündigung der Fachreferenten/Fachreferentinnen der EA und macht Vorschläge für die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Diakonie Deutschland bezogen auf die Arbeitsstelle. 2 Die Berufung der Fachreferenten/Fachreferentinnen erfolgt – sofern möglich – für den Zeitraum von sechs Jahren; sie kann verlängert werden.
(
6
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(
7
)
1 Der Direktor bzw. 2 die Direktorin der Arbeitsstelle nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium nichts anderes bestimmt. 3 Das Kuratorium kann weitere Fachreferenten/Fachreferentinnen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.
(
8
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(
9
)
Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden, der die Arbeitsstelle konzeptionell begleitet.
#§ 4
Das Direktorium
(
1
)
1 Der Direktor/die Direktorin der Arbeitsstelle wird vom Kuratorium der Arbeitsstelle im Einvernehmen von Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste, Diakonie Deutschland und EKD berufen und abberufen. 2 Die Berufung erfolgt für den Zeitraum von sechs Jahren; sie kann verlängert werden.
(
2
)
1 Er/Sie leitet die Arbeitsstelle nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig und repräsentiert die Arbeitsstelle gegenüber kirchlichen und diakonischen Stellen. 2 Er/Sie übt unbeschadet der Rechte des Kuratoriums der Arbeitsstelle die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Arbeitsstelle aus.
(
3
)
1 Der Direktor/die Direktorin ist für die Ausführung der im Rahmen dieser Ordnung ergangenen Beschlüsse und Weisungen verantwortlich Er/Sie stellt den Haushaltsplan der Arbeitsstelle auf, beruft Sitzungen und Tagungen ein und ist für die Bewirtschaftung der Mittel im Rahmen des geltenden Wirtschaftsplanes der Diakonie Deutschland verantwortlich. 2 Ihm/Ihr obliegt die Aufstellung des Arbeitsplanes der Arbeitsstelle.
(
4
)
Das Kuratorium bestellt bis zu zwei Stellvertretende des Direktors/der Direktorin der Arbeitsstelle.
#§ 5
Anbindung an die wissenschaftliche Theologie
Kooperationspartner der Arbeitsstelle sind theologische Fakultäten mit entsprechenden Schwerpunkten ebenso wie Hochschulen und Fachhochschulen, die im Kontext missionarischer und diakonischer Themen angesiedelt sind.
#§ 6
Finanzierung
Für die Arbeitsstelle erhält das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung für die Diakonie Deutschland von der EKD einen zweckgebundenen Zuschuss.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.