.

Verordnung über die Umsetzung
des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 28. April 2023

(ABl. EKD S. 46, Nr. 21)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
bisher noch keine Änderungen
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit § 18a des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Die Kirchengerichte nach § 5 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die §§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte nach dieser Verordnung besteht nicht.
( 3 ) Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPO) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

( 1 ) Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
( 2 ) Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
#

§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

( 1 ) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
( 2 ) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#

§ 4
Sichere Übermittlungswege

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der ERVV festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.