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####§ 4
Ordnung für das Sozialwissenschaftliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 21. November 2022 in der Neufassung vom 9. Dezember 2022
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
§ 1 Errichtung des Sozialwissenschaftlichen Instituts
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1
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Die EKD unterhält zu wissenschaftlicher Forschung in den Arbeitsfeldern Religions- und Kirchensoziologie, Sozialethik, Sozial- und Wirtschaftspolitik das Sozialwissenschaftliche Institut (SI-EKD) als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung.
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2
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Der Sitz des SI-EKD ist Hannover.
#§ 2 Aufgaben
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1
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Das SI-EKD bearbeitet wissenschaftliche Projekte in den Themenbereichen Religions- und Kirchensoziologie, Kirchenentwicklung und Gemeindeforschung, Zivilgesellschaft und Sozialethik, Sozial- und Wirtschaftspolitik, sowie Evaluation von kirchlichen Innovationsprozessen und Erprobungsräumen.
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2
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Das SI-EKD arbeitet interdisziplinär und verbindet theologische, sozialwissenschaftliche und ökonomische Kompetenz.
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3
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1 Das SI-EKD betreibt empirische Forschung und führt praxisrelevante Projekte durch. 2 Im Rahmen seiner Aufgaben unterhält es Kontakte zu Universitäten, Forschungsinstituten und andere wissenschaftlichen Institutionen. 3 Weiterhin kooperiert das SI-EKD mit Akademien und anderen geeigneten Institutionen des wissenschaftlichen Diskurses sowie der Fort- und Weiterbildung.
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4
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Für die EKD mit ihren Gliedkirchen wird das SI-EKD auf Anforderung als wissenschaftlicher Dienst tätig.
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5
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1 Das SI-EKD publiziert Forschungsergebnisse in eigenen wissenschaftlichen Publikationen, in Beiträgen zu Zeitschriften und Sammelwerken, in Veröffentlichungen für die kirchliche Öffentlichkeit und deren Funktionsträger*innen sowie in Online-Formaten. 2 Mit Vorträgen und eigenen Tagungen bringt das SI-EKD Forschungsergebnisse in den kirchlichen, akademischen und öffentlichen Diskurs ein.
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6
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Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt die EKD bei den Aufgaben des SI-EKD.
#§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Dienst der EKD oder werden auf der Basis entsprechender Vereinbarungen durch eine Landeskirche zum SI-EKD abgeordnet. 2 Der Stellenplan richtet sich nach den Haushaltsbeschlüssen.
#§ 4 Institutsleitung
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1
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1 Die Institutsleitung wird von einer Direktorin/einem Direktor wahrgenommen. 2 Sie/Er verantwortet das Profil der Einrichtung im Miteinander und Gegenüber zu den Gremien und Mitarbeitenden.
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2
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1 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Kirchenamt der EKD wahrgenommen. 2 Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen kann der Direktorin/dem Direktor übertragen werden.
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3
)
Die Direktorin/Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gremien des SI-EKD teil.
#§ 4
Mitgliedschaft
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1
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Gründungsmitglieder sind:
- die Evangelische Kirche in Deutschland,
- der Verband der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.,
- die GKD – Gewerkschaft Kirche und Diakonie e.V.,
- die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands,
- der Reformierte Bund e.V.,
- das Gustav-Adolf-Werk e.V. sowie
- der Martin-Luther-Bund e.V.
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2
)
Weitere Mitglieder können nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
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3
)
1 Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verein. 2 Der Austritt ist schriftlich zu erklären. 3 Er wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
#§ 5 Sach- und Projektkostenbudget
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1
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Dem Institut werden nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplans der EKD Mittel zur Verfügung gestellt.
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2
)
1 Die Finanzgeschäftsführung liegt bei der Direktorin/dem Direktor des SI-EKD. 2 Ihr/Ihm obliegt damit die Verwaltung der Haushaltsmittel. 3 Die Direktorin/Der Direktor legt dem Vorstand einen projektbezogenen Finanzbericht vor.
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3
)
Für die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der EKD.
#§ 6 Vorstand
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1
)
1 Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel auf Grundlage des zwischen dem Kirchenamt der EKD in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor erstellten Planes. 2 Der Vorstand gibt dem Rat der EKD Empfehlungen zur Besetzung des wissenschaftlichen Beirates.
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2
)
1 Der Vorstand wird durch den Rat der EKD berufen. 2 Ihm sollen folgende Vertreter:innen angehören:
- Zwei Vertreter:innen der Evangelischen Kirche in Deutschland, darunter die Leitung der Abteilung Öffentliche Verantwortung im Kirchenamt der EKD (oder deren bestellte Vertretung), die durch den Rat der EKD entsandt werden,
- zwei Vertreter:innen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, darunter i.d.R. die Theologische Vizepräsidentin/der Theologische Vizepräsident des Landeskirchenamtes, die durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsendet werden,
- eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, die/der im Bereich der Evangelischen Sozialethik arbeitet,
- die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.
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3
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Die Amtsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre.
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4
)
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen ständige Gäste mit beratender Stimme zulassen.
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5
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Im Übrigen findet das Gremienbesetzungsgesetz der EKD Anwendung.
#§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
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1
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1 Zur Qualitätssicherung der Arbeit beruft der Rat der EKD einen wissenschaftlichen Beirat aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. 2 Der Beirat berät den Vorstand und die Institutsleitung in Bezug auf die wissenschaftlichen Ziele und Standards.
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2
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1 Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus dessen Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. 2 Diese/Dieser ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
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3
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1 Die Berufung pro Mitglied erfolgt für maximal fünf Jahre. 2 Eine Wiederberufung ist möglich.
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4
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Zu einzelnen Projekten und Sachfragen können Personen mit beratender Stimme als Gäste durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende hinzugezogen werden.
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5
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Im Übrigen findet das Gremienbesetzungsgesetz der EKD Anwendung.
#§ 8 Geschäftsführung
1 Die Gremiengeschäftsführung wird vom entsprechenden Fachreferat im Kirchenamt der EKD wahrgenommen. 2 Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gremien des SI-EKD teil. 3 Sie darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
#§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Ordnung vom 1. Oktober 2012.