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Ordnung für das Sozialwissenschaftliche Institut
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Nr. 2, Jahrgang 2023Hannover, den 15. Februar 2023
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 2Ordnung für das Sozialwissenschaftliche Institut
der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 9. Dezember 2022.
der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 9. Dezember 2022.
Der Rat der Evangelischen in Deutschland hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2022 die Ordnung des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Vorstand des SI-EKD am 21. November 2022 beschlossenen Fassung genehmigt.
Ordnung für das Sozialwissenschaftliche Institut
der Evangelischen Kirche in Deutschland (SI-EKD)
####§ 1 Errichtung des Sozialwissenschaftlichen Instituts
(
1
)
Die EKD unterhält zu wissenschaftlicher Forschung in den Arbeitsfeldern Religions- und Kirchensoziologie, Sozialethik, Sozial- und Wirtschaftspolitik das Sozialwissenschaftliche Institut (SI-EKD) als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung.
(
2
)
Der Sitz des SI-EKD ist Hannover.
#§ 2 Aufgaben
(
1
)
Das SI-EKD bearbeitet wissenschaftliche Projekte in den Themenbereichen Religions- und Kirchensoziologie, Kirchenentwicklung und Gemeindeforschung, Zivilgesellschaft und Sozialethik, Sozial- und Wirtschaftspolitik, sowie Evaluation von kirchlichen Innovationsprozessen und Erprobungsräumen.
(
2
)
Das SI-EKD arbeitet interdisziplinär und verbindet theologische, sozialwissenschaftliche und ökonomische Kompetenz.
(
3
)
Das SI-EKD betreibt empirische Forschung und führt praxisrelevante Projekte durch. Im Rahmen seiner Aufgaben unterhält es Kontakte zu Universitäten, Forschungsinstituten und andere wissenschaftlichen Institutionen. Weiterhin kooperiert das SI-EKD mit Akademien und anderen geeigneten Institutionen des wissenschaftlichen Diskurses sowie der Fort- und Weiterbildung.
(
4
)
Für die EKD mit ihren Gliedkirchen wird das SI-EKD auf Anforderung als wissenschaftlicher Dienst tätig.
(
5
)
Das SI-EKD publiziert Forschungsergebnisse in eigenen wissenschaftlichen Publikationen, in Beiträgen zu Zeitschriften und Sammelwerken, in Veröffentlichungen für die kirchliche Öffentlichkeit und deren Funktionsträger*innen sowie in Online-Formaten. Mit Vorträgen und eigenen Tagungen bringt das SI-EKD Forschungsergebnisse in den kirchlichen, akademischen und öffentlichen Diskurs ein.
(
6
)
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt die EKD bei den Aufgaben des SI-EKD.
#§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Dienst der EKD oder werden auf der Basis entsprechender Vereinbarungen durch eine Landeskirche zum SI-EKD abgeordnet. Der Stellenplan richtet sich nach den Haushaltsbeschlüssen.
#§ 4 Institutsleitung
(
1
)
Die Institutsleitung wird von einer Direktorin/einem Direktor wahrgenommen. Sie/Er verantwortet das Profil der Einrichtung im Miteinander und Gegenüber zu den Gremien und Mitarbeitenden.
(
2
)
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Kirchenamt der EKD wahrgenommen. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen kann der Direktorin/dem Direktor übertragen werden.
(
3
)
Die Direktorin/Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gremien des SI-EKD teil.
#§ 5 Sach- und Projektkostenbudget
(
1
)
Dem Institut werden nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplans der EKD Mittel zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Die Finanzgeschäftsführung liegt bei der Direktorin/dem Direktor des SI-EKD. Ihr/Ihm obliegt damit die Verwaltung der Haushaltsmittel. Die Direktorin/Der Direktor legt dem Vorstand einen projektbezogenen Finanzbericht vor.
(
3
)
Für die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der EKD.
#§ 6 Vorstand
(
1
)
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel auf Grundlage des zwischen dem Kirchenamt der EKD in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor erstellten Planes. Der Vorstand gibt dem Rat der EKD Empfehlungen zur Besetzung des wissenschaftlichen Beirates.
(
2
)
Der Vorstand wird durch den Rat der EKD berufen. Ihm sollen folgende Vertreter:innen angehören:
- Zwei Vertreter:innen der Evangelischen Kirche in Deutschland, darunter die Leitung der Abteilung Öffentliche Verantwortung im Kirchenamt der EKD (oder deren bestellte Vertretung), die durch den Rat der EKD entsandt werden,
- zwei Vertreter:innen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, darunter i.d.R. die Theologische Vizepräsidentin/der Theologische Vizepräsident des Landeskirchenamtes, die durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsendet werden,
- eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, die/der im Bereich der Evangelischen Sozialethik arbeitet,
- die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.
(
3
)
Die Amtsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre.
(
4
)
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen ständige Gäste mit beratender Stimme zulassen.
(
5
)
Im Übrigen findet das Gremienbesetzungsgesetz der EKD Anwendung.
#§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
(
1
)
Zur Qualitätssicherung der Arbeit beruft der Rat der EKD einen wissenschaftlichen Beirat aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Der Beirat berät den Vorstand und die Institutsleitung in Bezug auf die wissenschaftlichen Ziele und Standards.
(
2
)
Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus dessen Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Diese/Dieser ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
(
3
)
Die Berufung pro Mitglied erfolgt für maximal fünf Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(
4
)
Zu einzelnen Projekten und Sachfragen können Personen mit beratender Stimme als Gäste durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende hinzugezogen werden.
(
5
)
Im Übrigen findet das Gremienbesetzungsgesetz der EKD Anwendung.
#§ 8 Geschäftsführung
Die Gremiengeschäftsführung wird vom entsprechenden Fachreferat im Kirchenamt der EKD wahrgenommen. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gremien des SI-EKD teil. Sie darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
#§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Ordnung vom 1. Oktober 2012.
Hannover, den 9. Dezember 2022
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 3Verordnung über das Aussetzen der Anwendung des Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetzes – VEPPGewG
Vom 14. Oktober 2022.
Vom 14. Oktober 2022.
Aufgrund von § 2 Abs. 2 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Das Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wird am Tage der Veröffentlichung bis zum 31. Januar 2023 von der Anwendung ausgeschlossen.
#§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Hannover, den 14. Oktober 2022
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 4Verordnung über die Zahlung einer Energiepreispauschale.
Vom 31. Januar 2023.
Vom 31. Januar 2023.
Aufgrund von § 11 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Empfängerinnen und Empfänger von kirchlichen Versorgungsbezügen erhalten eine Energiepreispauschale nach dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale möglichst im Monat März 2023 erfolgen soll. Satz 1 findet keine Anwendung in den Gliedkirchen, die für ihren Bereich Regelungen zur Gewährung und Höhe von Sonderzahlungen und Einmalzahlungen erlassen haben, die vom Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland abweichen.“
#§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Hannover, den 31. Januar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 5Nachberufung eines Mitglieds in die Senate in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 9. Dezember 2022.
Vom 9. Dezember 2022.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2022 gemäß § 48 Absatz 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung nachfolgendes Mitglied in das Amt der 2. Stellvertretung der Richterin in Verfahren gegen Kirchenbeamt*innen des gehobenen Dienstes im Ersten und Zweiten Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD berufen:
Kirchenamtsrat Jan Collmann, | Hamburg |
Hannover, den 9. Dezember 2022
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 6Mitteilung über die Neuwahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028.
Vom 8. November 2022.
Vom 8. November 2022.
Die 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in ihrer 2. Tagung am 8. November 2022 die nachstehend aufgeführten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 gewählt:
####Präsidentin | Richterin am Bundesgerichtshof Ilse Lohmann |
Stellvertretung | Präsident des Verwaltungsgerichts Prof. Dr. Christian Heckel |
Juristischer Richter | Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Wolf Sarnighausen |
Stellvertretung | Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Johannes Janus |
Juristische Richterin | Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Melanie Haubrich |
Stellvertretung | Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ulla Held-Daab |
Theologischer Richter | Prof. Dr. Martin Laube Georg-August-Universität Göttingen |
Stellvertretung | Pastorin der Ev.-ref. Gemeinde Leer Carolin Springer |
Theologische Richterin | Regionalbischöfin Dr. Dorothea Greiner |
Stellvertretung | Pfarrer Prof. Dr. Thomas Knittel Ev.-Luth. Diakonenhaus Moritzburg e.V. |
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
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C. Informationen
Eine Aufgabe im Ruhestand
####Das Kirchenamt der EKD sucht Pfarrer*innen im Ruhestand, die bereit sind, für die Dauer von (in der Regel) 10 Monaten pfarramtliche Aufgaben im Ausland zu übernehmen. Gesucht werden Ruheständler*innen für Tourismusgemeinden (überwiegend in Südeuropa), kleinere Residentengemeinden (ebenfalls überwiegend in Europa), sowie kurzfristig auch für Vakanzvertretungen in deutschsprachigen Gemeinden weltweit.
Wir bieten ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von derzeit 510,00 EUR, eine mietfreie möblierte Wohnung, Hin- und Rückreisekosten sowie eine abwechslungsreiche Auslandstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld. Der Arbeitsumfang entspricht 50% einer vollen Stelle. Ökumenische Offenheit, Gemeindeerfahrung und hohe Flexibilität sind Voraussetzungen für den Dienst. Auf den meisten Stellen erfolgt die Beauftragung zum 1. September und dauert bis zum 30. Juni des Folgejahres. Eine erneute Beauftragung ist bei Einvernehmen aller Beteiligten oft möglich.
Die Stellen werden nicht einzeln ausgeschrieben. Stattdessen bitten wir um eine kurze schriftliche Bewerbung zur Aufnahme in die Liste der Ruheständler*innen. Gerne können Sie dabei aber schon Präferenzen (Orte, Regionen etc.) angeben. Wir laden geeignete Bewerber*innen zu einem Kennenlern- und Informationsgespräch in Hannover ein und verteilen dann jeweils im März die ab Sommer zu besetzenden Stellen.
Die folgenden Gemeinden wurden in den letzten Jahren regelmäßig von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand betreut:
Baku / Aserbaidschan | 01.09.-30.06. |
La Paz / Bolivien | 01.08.-31.05. |
Jakarta u. Bali / Indonesien | 01.08.-31.05. |
Rhodos / Griechenland | 01.09.-30.06. |
Kreta / Griechenland | 01.09.-30.06. |
Thessaloniki / Griechenland | 01.09.-30.06. |
Arco / Italien | Ostern - 31.10. |
Malta | 01.09.-30.06. |
San Remo /Italien | 01.09.-30.06. |
Algarve / Portugal | 01.09.-30.06. |
Porto / Portugal | 01.09.-30.06. |
Belgrad / Serbien | 01.09.-30.06. |
Costa Blanca / Spanien | 01.09.-30.06. |
Costa del Sol / Spanien | 01.09.-30.06. |
Fuerteventura / Spanien | 01.09.-30.06. |
Cran Canaria / Spanien | 01.09.-30.06. |
Lanzarote / Spanien | 01.09.-30.06. |
Mallorca / Spanien | 01.09.-30.06. |
Teneriffa | 01.09.-30.06. |
Pattaya / Thailand | 01.09.-30.06. |
Alanya / Antalya / Türkei | 01.09.-30.06. |
Limasol / Zypern | 01.09.-30.06. |
Wenn Sie neugierig geworden sind, steht Ihnen für Rückfragen gerne Frau Heike Stünkel-Rabe (Tel.: 0511-2796-126, besonders zum Rahmen der Beauftragung) oder OKR Dr. Olaf Waßmuth(Tel.: 0511-2796-8404, besonders zu inhaltlichen Fragen) zur Verfügung. Allgemeine Informationen erhalten Sie unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Kirchenamt der EKD
Frau Stünkel-Rabe
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
Telefon: 0511 – 2796-126
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
Frau Stünkel-Rabe
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
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