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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 16.08.2021 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/3-21 |
Rechtsgrundlage: | §§ 47 Abs. Abs. 1 und 2, 42 Buchst. c MVG-EKD, Fallgruppe 4 BAT-KF-PEGP |
Vorinstanzen: | Gemeinsame Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V., Diakonie Rheinland-Westfalen Lippe, Az. 2 GS 21/2020 vom 02.11.2020 |
Schlagworte: | Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten |
Leitsatz:
Ist eine Beschäftigte nach der Anmerkung 3 wie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin einzugruppieren, erfüllt sie die Voraussetzungen der Fallgruppe 4a, wenn für eine Gesundheits- und Krankenpflegerin eine Fachweiterbildung vorgesehen ist.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung wird der Beschluss der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie Rheinland Westfalen Lippe - vom 2. November 2020, Az. 2 GS 21/2020 abgeändert und festgestellt, dass die Mitarbeiterin Frau D in die Entgeltgruppe 8a PEGP.BAT-KF eingruppiert ist.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten sich um die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin.
Die Mitarbeitervertretung verlangte am 16. Juli 2020 von der Dienststellenleitung, die medizinische Fachangestellte Frau D höherzugruppieren. Damit erklärte sich die Dienststellenleitung nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 3. August 2020 erklärte die Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet und leitete das kirchengerichtliche Verfahren ein.
Frau D ist ausschließlich in der Abteilung Endoskopie des von der Dienststelle betriebenen Fachkrankenhauses tätig. Dort wird sie ständig und in vollem Umfang mit sämtlichen Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt und regelmäßig zu Ruf- und Bereitschaftsdiensten eingeteilt. Die dort tätigen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind in der Entgeltgruppe 8a eingruppiert.
Frau D hat in der Zeit vom 2. März 2020 bis zum 3. November 2020 erfolgreich an einer „Fachweiterbildung Endoskopie“ teilgenommen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat eine Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 herausgegeben, nach der für Gesundheits- und Krankenpfleger im Fachgebiet „Pflege in der Endoskopie“ eine Weiterbildung und Prüfung empfohlen wird.
Die Mitarbeitervertretung ist der Auffassung gewesen, dass Frau D in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert sei.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
festzustellen, dass aufgrund der Vorbemerkung 3 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für die Mitarbeitende im Pflegedienst Frau D bei gleicher Tätigkeit die gleiche Entgeltgruppe unabhängig von der Ausbildung anzuwenden ist.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, dass für Frau D eine Weiterbildungsmöglichkeit nicht bestehe.
Das Kirchengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 2. November 2020 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Mitarbeitervertretung am 9. Dezember 2021 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021, der am selben Tage beim Kirchengerichtshof einging, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021, eingegangen beim Kirchengerichtshof am selben Tage, begründet.
Die Mitarbeitervertretung hält die Entscheidung des Kirchengerichts für unzutreffend. Sie ist der Auffassung, dass Frau D in die Entgeltgruppe 8a nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeitende im Pflegedienst eingruppiert sei. Nach der Vorbemerkung 3 zu diesem Entgeltgruppenplan seien dann, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt werde, Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert. Sie sei im Sinne der Fallgruppe 4 eine Mitarbeiterin als Fachkraft in Tätigkeiten, für die eine Fachweiterbildung vorgesehen ist mit entsprechender Tätigkeit. Nach der Anmerkung 2a seien Fachkräfte Pflegefachfrauen, wobei von dieser Bezeichnung unter anderem Gesundheits- und Krankenpflegerinnen umfasst seien. Fachweiterbildungen seien nach der Anmerkung 3 solche der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung. Es sei nicht erforderlich, dass Frau Winterschladen diese Fachweiterbildung erfolgreich absolviert habe, weil die Fallgruppe 4 nur fordere, dass eine Fachweiterbildung vorgesehen sei.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses der Gemeinsamen Schlichtungsstelle vom 12. November 2020 zu 1 GS 21/2020 festzustellen, dass die Mitarbeiterin D als Medizinische Fachangestellte in der Abteilung Endoskopie nach Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF-PEGP.BAT-KF, Abschnitt A, Fallgruppe 4a), Entgeltgruppe 8a einzugruppieren ist.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält den Antrag für unbegründet, weil medizinische Fachkräfte keine Fachkräfte im Sinne der Fallgruppe 4a seien. Für sie sei ferner keine Fachweiterbildung vorgesehen. Die Fachweiterbildungsmöglichkeit existiere nicht für medizinische Fachkräfte, sondern nur für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen. Die Vorbemerkung 3 helfe insoweit nicht weiter, weil diese nur einschlägig sei, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt werde.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 63 Absatz 1 MVG-EKD statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Die Beschwerde ist begründet, weil der nach § 47 Absatz 1 und 2, § 42 Buchstabe c) MVG-EKD zulässige Antrag der Mitarbeitervertretung begründet ist. Frau D ist in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Fallgruppe 4a.
Sie ist Fachkraft im Sinne der Fallgruppe 4a, für die eine Weiterbildung vorgesehen ist. Nach der Vorbemerkung 3 ist sie nämlich wie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin einzugruppieren, weil sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Da für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen die Fallgruppe 4a einschlägig ist, weil für sie eine Fachweiterbildung Endoskopie vorgesehen ist, gilt für Frau D nichts anderes, weil sie sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen in der Endoskopie entsprechende Tätigkeiten wie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin ausübt. Es kommt nicht darauf an, dass in der Fallgruppe 4a die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht ausdrücklich genannt ist. Aus der Anmerkung 2a ergibt sich nämlich in ausreichender Weise, dass die Fallgruppe 4a für Beschäftigte mit einer bestimmten Ausbildung gilt. Genau dieses Merkmal soll durch Vorbemerkung 3 durch eine entsprechende Tätigkeit mit gleichwertiger Fähigkeit und Erfahrung ausgeglichen werden. Da die Fallgruppe 4a nicht voraussetzt, dass die vorgesehene Fachweiterbildung auch absolviert wurde, kommt es nicht darauf an, ob diese Fachweiterbildung auch medizinischen Fachkräften wie Frau D offensteht. Ausreichend ist, dass sie für die ausgebildeten Fachkräfte, denen Frau D nach der Vorbemerkung 3 gleichgestellt ist, vorgesehen ist. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft auch medizinische Fachkräfte erfasst. Der Vergleich mit der Fallgruppe 5a zeigt im Übrigen, dass nur die Weiterbildungsmöglichkeit, nicht aber der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung Voraussetzung für die Eingruppierung nach der Fallgruppe 4a ist.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).