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Amtseinführung und Verabschiedung von Militärgeistlichen

Vom 10. August 2021

(VOBl des Ev. Militärbischofs A2/2021)

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1. Zuständigkeiten bei der Amtseinführung

Evangelische Militärgeistliche (im Folgenden „Militärgeistliche“) werden grundsätzlich
  • innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Probezeit durch die Evangelische Militärbischöfin bzw. den Evangelischen Militärbischof, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die Militärgeneraldekanin bzw. den Militärgeneraldekan oder die Leiterin bzw. den Leiter des zuständigen Evangelischen Militärdekanates, und
  • nach dem Wechsel in einen anderen personalen Seelsorgebereich im Auftrag des Evangelischen Militärbischofs durch die Militärgeneraldekanin bzw. den Militärgeneraldekan oder die Leiterin bzw. den Leiter des zuständigen Evangelischen Militärdekanates
in ihr neues Amt eingeführt.
Militärgeistliche im Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr mit Ausnahme der Militärgeneraldekanin bzw. des Militärgeneraldekans und Militärgeistliche werden grundsätzlich im Rahmen der Gesamtkonferenz in ihr Amt eingeführt und verabschiedet. Militärgeistliche im Nebenamt bzw. im Rahmen einer Gestellung werden der Gemeinde vorgestellt.
Das Recht der Evangelischen Militärbischöfin bzw. des Evangelischen Militärbischofs Amtseinführungen und Verabschiedungen selbst durchzuführen oder die Militärgeneraldekanin bzw. den Militärgeneraldekan mit der Wahrnehmung zu beauftragen, bleibt unberührt.
Die Militärgeneraldekanin oder der Militärgeneraldekan kann nur dann Amtseinführungen vornehmen, wenn sie bzw. er ordinierte Theologin bzw. ordinierter Theologe ist.
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2. Zuständigkeiten bei der Verabschiedung

Militärgeistliche werden grundsätzlich durch die Leiterin bzw. den Leiter des zuständigen Evangelischen Militärdekanates verabschiedet. Leiterinnen bzw. Leiter Evangelischer Militärdekanate werden durch die Evangelische Militärbischöfin bzw. den Evangelischen Militärbischof, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die Militärgeneraldekanin bzw. den Militärgeneraldekan verabschiedet.
Militärgeistliche im Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr werden durch die Militärgeneraldekanin bzw. den Militärgeneraldekan verabschiedet.
Abschnitt 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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3. Terminierung von Amtseinführungen

Die Leiterin bzw. der Leiter des zuständigen Evangelischen Militärdekanates unterbreitet der Evangelischen Militärbischöfin bzw. dem Evangelischen Militärbischof über das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit Terminvorschläge, die am Standort im Kontakt mit den militärischen Dienststellen und der zivilen Kirchengemeinde bereits vorabgestimmt sind.
Das Bischofsbüro informiert den Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr über den Termin.
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4. Einladung

Die Leiterin bzw. der Leiter des zuständigen Evangelischen Militärdekanates lädt im Namen der Evangelischen Militärbischöfin bzw. des Evangelischen Militärbischofs zum Gottesdienst und zum anschließenden Empfang ein.
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4.1 Kirchlicher Bereich

Aus dem kirchlichen Bereich sind grundsätzlich Vertreterinnen bzw. Vertreter
  • der Landeskirche,
  • des Kirchenkreises und
  • der Kirchengemeinde
zu berücksichtigen.
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4.2 Bundeswehr

Aus der Bundeswehr sind grundsätzlich
  • die Angehörigen des Bereiches des zuständigen Evangelischen Militärdekanates (Konvent)1#,
  • das für den Standort zuständige Katholische Militärpfarramt,
  • die Kommandeurinnen bzw. Kommandeure und sonstigen Dienststellenleitungen im personalen Seelsorgebereich,
  • die Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaft im personalen Seelsorgebereich sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter
  • des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
  • des zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrums,
  • des zuständigen Sanitätszentrums,
  • des Bundeswehrsozialdienstes,
  • der Betreuungseinrichtung („OASE“) der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (EAS), sofern am Standort vorhanden, und
  • des Psychosozialen Netzwerks (PSN) im personalen Seelsorgebereich
zu berücksichtigen.
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4.3 Außerhalb der Bundeswehr

Außerhalb der Bundeswehr sind grundsätzlich zu berücksichtigen:
  • Bundestags- und Landtagsabgeordnete im personalen Seelsorgebereich,
  • die Landrätin bzw. der Landrat,
  • die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,
  • Vertreterinnen bzw. Vertreter der Presse
  • und die Familienangehörigen der oder des einzuführenden Militärgeistlichen.
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5. Anfahrt

Die Anfahrtsmöglichkeiten zur Kirche – auch aus den Außenstandorten – sind in der Regel in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Standortältesten zu organisieren.
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6. Gottesdienst

Der Gottesdienst wird grundsätzlich nach der gemeinsamen Agende der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und der Union Evangelischer Kirchen (UEK)2# gehalten. Sollte die örtlich zuständige Landeskirche diese nicht eingeführt haben, ist deren Gottesdienstordnung maßgebend.
Ankündigung und Fürbitte sollten im Standort in dem Gemeindegottesdienst am Sonntag vorher erfolgen und im Dekanatsbereich für die Wochengottesdienste erbeten werden.
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7. Empfang

Der Empfang im Anschluss an den Gottesdienst gibt Gelegenheit, Gruß- bzw. Abschiedsworte an die Militärgeistliche bzw. den neuen Militärgeistlichen zu richten. Kirche, Bundeswehr und Öffentlichkeit sollten hier zu Wort kommen. Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Evangelischen Militärdekanates leitet die Gruß- bzw. Abschiedsworte ein, die oder der Eingeführte schließt mit ihrem bzw. seinem Dank.
Als Ort zur Durchführung des Empfanges, der auch dem Kennenlernen und der Kontaktpflege dient, bieten sich Offizier- bzw. Unteroffizierheime, Casinos, Betreuungseinrichtungen der EAS oder kircheneigene Räume an. Sitzgelegenheiten sollten zur Verfügung stehen.
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8. Besonderer Rahmen bei der Amtseinführung

Bei der Amtseinführung ist neben der Absicht, Militärgeistliche bzw. Militärgeistlichen und Gemeinde auch geistlich miteinander in Kontakt zu halten, die Öffentlichkeitswirkung unseres Dienstes unter den Soldatinnen und Soldaten von besonderer Bedeutung. Darum ist ein besonderer Rahmen dieser Veranstaltung erforderlich.
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9. Kosten
9.1 Grundsatz der Sparsamkeit

Die Kosten aus solchen Anlässen, die aus Kirchensteuermitteln der Soldatinnen und Soldaten bestritten werden, sind möglichst gering zu halten.
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9.2 Amtseinführung
9.2.1 Höchstsätze

Der Gesamtaufwand, der anlässlich einer Amtseinführung entsteht, darf in der Regel
  • bei Leiterinnen bzw. Leiter der Evangelischen Militärpfarrämter 1.000 Euro,
  • bei Leiterinnen bzw. Leitern der Evangelischen Militärdekanate 2.000 Euro
nicht überschreiten.
Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist nach Zustimmung der Evangelischen Militärbischöfin bzw. des Evangelischen Militärbischofs, die rechtzeitig vorher auf dem Dienstweg einzuholen ist, eine Überschreitung dieser Beträge zulässig.
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9.2.2 Antrags- und Abrechnungsverfahren

Die finanziellen Mittel werden über das zuständige Evangelische Militärdekanat und die Militärgeneraldekanin bzw. den Militärgeneraldekan beim Bischofsbüro beantragt und durch dieses aus dem Arbeitsobjekt 010203 „Büro Militärbischof“ bereitgestellt.
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9.3 Verabschiedung
9.3.1 Höchstsätze

Scheiden Militärgeistliche durch Versetzung an einen anderen Standort, in den Ruhestand und wegen Rückkehr in ihre Landeskirche aus Ihrem bisherigen Amt aus, werden sie in der Regel an ihrem Standort im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne der Gemeindemittelrichtlinie der Evangelischen Militärseelsorge im Inland – Richtlinie zur Verwendung – vom 16. Februar 20153# verabschiedet. Dabei gelten die Höchstsätze (Anlage Richtsätze) von 5 Euro pro Person, höchstens jedoch 500 Euro pro Veranstaltung.
In Ausnahmefällen kann das zuständige Evangelische Militärdekanat einer Anhebung der Höchstsätze auf bis zu 1.000 Euro (höchstens 10 Euro pro Person) zustimmen. Ausnahmefälle sind insbesondere
  • eine Dienstzeit von mehr als sechs Jahren am selben Standort,
  • eine Dienstzeit von mehr als zehn Jahren in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr,
  • eine Verabschiedung in den Ruhestand (bei einer höchstens dreimonatigen Übergangszeit in der Landeskirche).
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9.3.2 Abrechnungsverfahren

Die aufgewendeten finanziellen Mittel sind im Journal separat zu buchen und durch das zuständige Evangelische Militärdekanat zu prüfen.
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10. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verfügung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfügung des Evangelischen Militärbischofs vom 16. September 2019 (Amtseinführung und Verabschiedung von Militärgeistlichen)4# außer Kraft.
B e r l i n , den 10. August 2021
Der Evangelische Militärbischof
Dr. Bernhard F e l m b e r g

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1 ↑ Sollte die Teilnahme des gesamten oder eines Teil des Konvents an einer Amtseinführung angeordnet sein, muss eine gemeinsame Dienstbesprechung stattfinden.
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2 ↑ VELKD, UEK (Hrsg.), Berufung – Einführung – Verabschiedung.
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3 ↑ Veröffentlicht im Verordnungsblatt des Evangelischen Militärbischofs A1/2015 vom 9. Juli 2018.
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4 ↑ Veröffentlicht im Verordnungsblatt des Evangelischen Militärbischofs A3/2019 vom 18. September 2019.