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Geltungszeitraum von: 01.02.2020

Geltungszeitraum bis: 28.02.2022

Gemeinsame Geschäftsordnung
für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr

Vom 10. Januar 2020

(VOBl A1/2020)

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Der Evangelische Militärbischof und der Militärgeneraldekan haben die folgende Gemeinsame Geschäftsordnung für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr erlassen:
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§ 1
Zusammenarbeit

  • der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin,
  • der Beirat Evangelische Seelsorge in Bundeswehr (im Folgenden „Beirat“),
  • der Rat der Pfarrerinnen und Pfarrer (im Folgenden „Pfarrerrat“),
  • der Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr (im Folgenden „HESB“),
  • das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr unter der Leitung des Militärgeneraldekans bzw. der Militärgeneraldekanin,
  • die dem EKA nachgeordneten Evangelischen Militärdekanate und Evangelischen Militärpfarrämter sowie
  • die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
vertrauensvoll zusammen.
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§ 2
Zuständigkeiten und Befugnisse

( 1 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr. Er bzw. sie übt deren kirchliche Leitung und die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen aus.
( 2 ) Der Beirat berät den Rat der EKD und den Militärbischof bzw. die Militärbischöfin in den Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird der Beirat an allen für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr bedeutsamen Angelegenheiten beteiligt. Er unterbreitet dem Rat und dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin auf deren Wunsch oder von sich aus Vorschläge und Anregungen. Näheres regeln § 14 des Kirchengesetzes zur Regelung der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, § 11 der Haushaltsordnung der EKD und die Ordnung für den Beirat vom 20./21. Februar 2004.
( 3 ) Der Pfarrerrat tritt für die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Militärgeistlichen ein und arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin zusammen. Dies schließt eine frühzeitige gegenseitige Information über grundsätzliche Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft und auf Antrag des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin über Personalangelegenheiten ein. In regelmäßigen Besprechungen werden diese Gegenstände erörtert und Vorschläge und Anregungen ausgetauscht. Dies kann auch schriftlich erfolgen. Näheres regelt das Kirchengesetz über den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerratgesetz).
( 4 ) Der Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr ist dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin unterstellt. Er ist im Wesentlichen zuständig für
  • die Ermittlung und Meldung des jährlichen Mittelbedarfs an das Kirchenamt der EKD,
  • die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Durchführung von Soldatenrüstzeiten, die Gemeindearbeit, den Verkündigungsauftrag (Öffentlichkeitsarbeit, Bibelverbreitung, Teilnahme an Kirchentagen und Unterstützung von Publikationen) und Maßnahmen für das Arbeitsfeld „Seelsorge für vom Einsatz belastete Menschen“ und die ordnungsgemäße Verbuchung und Nachweisführung der Mittelverwendung,
  • die Liegenschaftsverwaltung sowie
  • die Dienstwohnungsgestellung und Wohnungsfürsorge.
( 5 ) Der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter bzw. unmittelbare Dienstvorgesetzte der Militärgeistlichen als Bundesbeamtinnen bzw. Bundesbeamte. Er bzw. sie leitet das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, das in den Referaten I (Personal, Organisation, Einsatz, Aus- und Fortbildung), II (Seelsorge, theologischer Grundsatz, pastorale Dienste, Öffentlichkeitsarbeit) und III (Haushalt, Nebengebührnisse, Verwaltung, Innerer Dienst, IT-Angelegenheiten) sowie in den ihm bzw. ihr unmittelbar unterstellten Bereichen (Arbeitsfeld „Seelsorge für vom Einsatz belastete Menschen“, Ausland und Justiziariat) die zentralen Verwaltungsaufgaben der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr wahrnimmt. Er bzw. sie untersteht dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin, soweit er bzw. sie kirchliche Aufgaben wahrnimmt. Soweit er bzw. sie staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er bzw. sie dem Bundesministerium der Verteidigung.
( 6 ) Der Gleichstellungsbeauftragten des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr obliegen die Aufgaben nach dem Bundesgleichstellungsgesetz.
( 7 ) Als Träger der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr betreut die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. im Auftrag des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin und des Bundesministeriums der Verteidigung Soldatinnen, Soldaten und deren Familien im Inland, Ausland und in besonderen Situationen. Sie unterstützt die Arbeit der Militärgeistlichen unter den im In- und Ausland eingesetzten Soldatinnen und Soldaten.
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§ 3
Kollegium

( 1 ) Das Kollegium besteht aus
  • dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin,
  • dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin,
  • den Leitern bzw. Leiterinnen der Referate I, II und III,
  • dem Justiziar bzw. der Justiziarin,
  • dem Leiter bzw. der Leiterin des Handlungsbereichs Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr,
  • der Gleichstellungsbeauftragten (mit beratender Stimme),
  • dem persönlichen Referenten bzw. der persönlichen Referentin des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin (mit beratender Stimme),
  • dem Pressesprecher bzw. der Pressesprecherin (mit beratender Stimme).
( 2 ) Bei Bedarf zieht der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin oder der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin weitere Personen zu den Sitzungen hinzu.
( 3 ) Das Kollegium dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr mit Ausnahme von Personalangelegenheiten, insbesondere:
  • Erstellung, Änderung, In- und Außerkraftsetzung von Vorschriften, Richtlinien, Verfügungen oder Vereinbarungen des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin,
  • Empfehlungen der Dekanekonferenz,
  • Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Beirats und
  • der inhaltlichen (Kooperations-) Projekte.
( 4 ) Das Kollegium tagt in der Regel monatlich.
( 5 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin bestimmt Termin und Ort der Sitzungen im Benehmen mit dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin.
( 6 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin führt in den Sitzungen den Vorsitz. Ist er bzw. sie verhindert, führt der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin den Vorsitz.
( 7 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie sich vertreten zu lassen. Im Folgenden gelten auch ordnungsgemäß beauftragte Vertreter bzw. Vertreterinnen als Mitglieder.
( 8 ) Im Auftrag des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin und des Militärgeneraldekans bzw. der Militärgeneraldekanin legt der Justiziar bzw. die Justiziarin spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung die Tagesordnung unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder des Kollegiums fest.
( 9 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin oder der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin, anwesend ist.
( 10 ) Bei Beschlüssen ist Einvernehmen anzustreben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit, einschließlich der Zustimmung des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin, soweit ausschließlich kirchliche Angelegenheiten berührt sind, und des Militärgeneraldekans bzw. der Militärgeneraldekanin, soweit ausschließlich staatliche Angelegenheiten berührt sind.
( 11 ) Über den Inhalt der Sitzungen des Kollegiums hat ein vom Militärbischof bzw. von der Militärbischöfin beauftragtes Mitglied des Kollegiums oder eine gemäß Absatz 2 weitere hinzugezogene Person ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Aus diesem muss hervorgehen, welche Beschlüsse gefasst wurden, welche Vorgänge in weiteren Sitzungen oder Besprechungsformaten behandelt werden müssen und welche Arbeitsaufgaben bis zu welchem Termin durch welche Personen bzw. Arbeitseinheiten zu erledigen sind. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls ist den Mitgliedern binnen einer Woche nach Sitzungsende zur Mitzeichnung zu übersenden. Das mitgezeichnete Ergebnisprotokoll ist binnen drei Wochen nach Sitzungsende den Mitgliedern zu übersenden. Haben die Mitglieder innerhalb dieser Fristen ihre Mitzeichnungsbemerkungen nicht übersandt, gilt das Ergebnisprotokoll als mitgezeichnet. In der nächsten Sitzung des Kollegiums wird das mitgezeichnete Ergebnisprotokoll als Tagesordnungspunkt auf Verlangen mindestens eines Mitglieds aufgerufen.
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§ 4
Dekanekonferenz

( 1 ) Die Dekanekonferenz besteht aus
  • den Leitern bzw. Leiterinnen der Evangelischen Militärdekanate,
  • den in § 3 Absatz 1 genannten Personen mit Ausnahme des Pressesprechers bzw. der Pressesprecherin und
  • dem in Absatz 3 zusätzlich vorgesehenen Personenkreis.
( 2 ) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Dekanekonferenz dient zur angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Evangelischen Militärdekanate und der Evangelischen Militärpfarrämter der gegenseitigen Information und Beratung sowie Abgabe von Empfehlungen in allen Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr.
( 4 ) Die Dekanekonferenz findet in der Regel viermal im Jahr statt, davon einmal im Jahr mit den stellvertretenden Leitern bzw. Leiterinnen der EMilD und den für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr zuständigen Referenten bzw. Referentinnen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Anlassbezogen lädt der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin im Einvernehmen mit dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin den Hauptgeschäftsführer bzw. die Hauptgeschäftsführerin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. ein.
( 5 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin bestimmt im Einvernehmen mit dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin und den Leitern bzw. Leiterinnen der Evangelischen Militärdekanate Termin und Ort der Sitzungen.
( 6 ) Die Dekanekonferenz gliedert sich in einen kirchlichen Teil unter Vorsitz des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin, einen staatlichen Teil unter Vorsitz des Militärgeneraldekans bzw. der Militärgeneraldekanin und ggf. einen landeskirchlichen Teil unter gemeinsamen Vorsitz. Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin kann den Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin mit der Sitzungsleitung beauftragen.
( 7 ) § 3 Absatz 7 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die landeskirchlichen Referentinnen und Referenten sowie den Hauptgeschäftsführer bzw. die Hauptgeschäftsführerin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V..
( 8 ) § 3 Absatz 8 gilt entsprechend. Grundsätzlich sind die Tagungsunterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung an die Mitglieder zu versenden.
( 9 ) Empfehlungen können durch eine Mehrheit der anwesenden Leiterinnen bzw. Leiter der Evangelischen Militärdekanate abgegeben werden.
( 10 ) § 3 Absatz 11 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von Beschlüssen Empfehlungen treten.
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§ 5
Bischofskonvent

( 1 ) Der Bischofskonvent besteht aus
  • dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin,
  • dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin,
  • dem Referatsleiter bzw. der Referatsleiterin I,
  • dem Referatsleiter bzw. der Referatsleiterin II,
  • dem persönlichen Referenten bzw. der persönlichen Referentin des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin und
  • den Leitern bzw. Leiterinnen der Evangelischen Militärdekanate.
( 2 ) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Der Bischofskonvent dient der gegenseitigen Information und Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten der personellen und theologischen Leitung im ordinierten Amt, insbesondere betreffend
  • die Verkündigung,
  • die kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen,
  • die Verlängerung und Neufestsetzung der Dienstzeit der Militärgeistlichen,
  • die Versetzung und Abordnung der Militärgeistlichen,
  • die Aus- und Fortbildung der Militärgeistlichen und
  • die Einsatzbegleitung durch die Militärgeistlichen.
( 4 ) Der Bischofskonvent tagt im zeitlichen Zusammenhang mit der Dekanekonferenz.
( 5 ) Einzelpersonalangelegenheiten werden im Anschluss an den Bischofskonvent zwischen dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin, dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin, dem Referatsleiter bzw. der Referatsleiterin I und dem Leiter bzw. der Leiterin des jeweils zuständigen Evangelischen Militärdekanats erörtert.
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§ 6
In-Kraft-Treten; Evaluierung

Diese Gemeinsame Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. Sie wird im Jahr 2024 evaluiert. Die Gemeinsame Geschäftsordnung vom 16. Oktober 2018 (VOBl A3/2018) tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 außer Kraft.
B e r l i n, den 10. Januar 2020
Der Evangelische Militärbischof
Der Militärgeneraldekan
Dr. R i n k
H e i m e r