.Gebührenordnung für die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 09.10.2000
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Gebührenordnung für die
Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin
(Archivgebührenordnung)
Vom 9. Oktober 2000
zuletzt geändert am 10. Mai 2017 (ABl. EKD S. 274)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Archivgebührenordnung gilt für die im Kirchlichen Archivzentrum Berlin untergebrachten Archive der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
#§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen
(
1
)
Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
(
2
)
Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordern.
(
3
)
Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.
(
4
)
Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(
5
)
Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
#§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe
(
1
)
Gebühren werden erhoben:
- für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
- bei Inanspruchnahme des Archivs für
- schriftliche Auskünfte,
- die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
- die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
- für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
- für den Versand von Archivgut,
- für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archiv gut,
- für die Anfertigung von Reproduktionen.
(
2
)
Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung.
#§ 4
Gebührenbefreiung
(
1
)
Kirchlichen, staatlichen und kommunalen Stellen können Gebühren erlassen werden, soweit ein amtliches Interesse vorliegt und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(
2
)
Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
(
3
)
Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(
4
)
Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
#§ 5
In-Kaft-Treten
Diese Archivgebührenordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
#
Gebührentafel
(Anlage zu § 3 Absatz 2 der Archivgebührenordnung)
(Stand: 1. Oktober 2014)
1 | Für die Benutzung von Archivgut in den Diensträumen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Archivgebührenordnung): | |
1.1 | für private Zwecke je Benutzertag | 9,00 EUR |
1.2 | für geschäftsmäßige Zwecke (Tätigkeit gegen Entgelt) | |
je Benutzertag | 35,00 EUR | |
2 | Bei Inanspruchnahme des Archivs: | |
2.1 | für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten und Abschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a und b der Archivgebührenordnung) | |
für die erste Viertelstunde | 15,00 EUR | |
für jede weitere angefangene Viertelstunde | 10,00 EUR | |
2.2 | für die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten | |
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c der Archivgebührenordnung) je Stunde | 60,00 EUR | |
mindestens gemäß besonderer Vereinbarung | ||
3 | Für die Ausstellung und Beglaubigung (§ 3 Abs.1 Nr. 3 der Archivgebührenordnung): | |
3.1 | Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde | 8,00 EUR |
3.2 | Beglaubigung einer Fotokopie oder Abschrift | 5,00 EUR |
5 | Veröffentlichung von Archivgut durch Dritte (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der Archivgebührenordnung): | |
5.1 | Für die einmalige Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut im Druck oder in Funk und Fernsehen je nach Auflagenhöhe und Verwertungszweck je Abbildung bzw. Minute. Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder erneute Ausstrahlungen werden wie neue Veröffentlichungen behandelt. | 25,00 bis 500,00 EUR |
5.2 | Bei Veröffentlichung im Internet oder auf elektronischen Speichermedien je Reproduktion bzw. je Minute | 25,00 EUR |
6 | Für die Anfertigung von Reproduktionen aus Kirchenbüchern (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der Archivgebührenordnung): | |
6.1 | Bearbeitungspauschale je Auftrag | 5,00 EUR |
6.2 | Kopie einer Kirchenbucheintragung | 1,00 EUR |
7 | Für die Anfertigung von Reproduktionen bis Vorlagengröße A 3 (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der Archivgebührenordnung): | |
7.1 | Bearbeitungspauschale je Auftrag | 5,00 EUR |
7.2 | Kopie | 0,70 EUR |
7.3 | Ausgabe als Datei auf CD-ROM (bis 650 MB Gesamtumfang) | 3,00 EUR |
7.4 | Ausgabe als Datei und Versendung per E-Mail (bis 2 MB Gesamtumfang) | 1,00 EUR |
7.5 | In besonderen Fällen (z.B. Vorlagen über DIN-A3 Vorlagengröße, erhöhter Arbeitsaufwand) können aus einer Vereinbarung höhere Gebühren gefordert werden. | |
8 | Für die Anfertigung von Elektrokopien mit dem Lese-Druckgerät von bestimmten Verfilmungen durch den Benutzer selber (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der Archivgebührenordnung): | |
8.1 | bis DIN-A4 | 0,20 EUR |
8.2 | bis DIN-A3 | 0,40 EUR |
9 | Für die Anfertigung von Fotokopien von Bibliotheksgut mit dem Kopierer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der Archivgebührenordnung): | |
9.1 | Bearbeitungspauschale | 5,00 EUR |
9.2 | Kopie | 0,30 EUR |
9.3 | Kopie – soweit durch den Benutzer selbst zulässig | 0,20 EUR |
10 | Für Film- und Fernsehaufnahmen je angefangene Stunde Dreharbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Archivgebührenordnung): | 100,00 EUR |