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Kirchengericht:Disziplinarhof der EKD
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:04.06.2021
Aktenzeichen:I-0125/1-2018
Rechtsgrundlage:DG.EKD §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, 2 Abs. 1, PfG.VELKD §§ 66 Abs. 2, 4 Abs. 2, PfDG.EKD §§ 44 Abs. 1, 31b Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2
Vorinstanzen:Disziplinarkammer der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, DiszK-14
Schlagworte:Seelsorgebeziehung, Abstandsgebot, Zurückstufung, Verstoß gegen Lebensführungspflichten, innerhalb und außerhal des Dienstes, Verstoß gegen die in der Ordination begründeten Pflichten
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Leitsatz:

1. Das Eingehen - auch einer einvernehmlichen - sexuellen Beziehung neben einer bestehenden seelsorgerlichen Beziehung stellt einen eindeutigen Verstoß gegen die Amtspflichten von Pfarrerinnen und Pfarren dar. Dies gilt auch für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 31b PfDG.EKD.
2. Eine langjährige sexuelle Beziehung neben einer Seelsorge kann das Vertrauen des Dienstherrn in die Pfarrperson schwer beschädigen - im konkreten Einzelfall jedoch noch nicht endgültig zerstören.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil der Disziplinarkammer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 29. Januar 2018 – DiszK-14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte hat seine Amtspflichten verletzt.
2. Er wird für die Dauer von fünf Jahren in die Besoldungsgruppe A13 zurückge-stuft.
II. Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Gründe:

Tatbestand
Die Klägerin, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, begehrt mit der vorliegenden Disziplinarklage die Feststellung einer Amtspflichtverletzung und den Ausspruch der Zurückstufung als Disziplinarmaßnahme.
Der Beklagte, verheiratet, zwei mittlerweile erwachsene Kinder, stand seit dem 16. April 1971 in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis zur Klägerin. Ihm wurde nach Abschluss des Vikariats ab 1. Mai1976 eine Stelle als Studieninspektor am Predigerseminar C übertra-gen, er war damit unmittelbar in der Ausbildung der Vikare eingesetzt. Zum 1. Februar 1980 erfolgte die Ernennung auf Lebenszeit zusammen mit der Verleihung des allgemeinen kirchli-chen Auftrags als Studieninspektor beim Predigerseminar C. In der Zeit vom 1. September 1984 bis zum 31. Januar 1991 war er als Gemeindepfarrer eingesetzt. Ab 1. Februar 1991 wurde der Berufungsbeklagte zum Rektor des Evangelisch-Lutherischen Predigerseminars D berufen. Ab 1. April 1998 übernahm er dann im Rahmen eines allgemeinen kirchlichen Auf-trags die Stelle als Leiter des Theologischen Prüfungsamtes im Landeskirchenamt, bzw. ab 1. März 1999 wegen Umgestaltung der Stellenstruktur die Stelle des Leiters für Fort- und Weiterbildung. In den letzten zehn Jahren seiner aktiven Dienstzeit war der Berufungsbeklagte durchgehend auf einer Gemeindepfarrstelle in E eingesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Disziplinarkammer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat im Verfahren auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2018 eine Amtspflichtverletzung des Beklagten festgestellt und seine Versorgungsbezüge einschließlich des Steuervorteilsausgleichs (nicht aber seine Rente) deswegen für die Dauer eines Jahres um 1/10 gekürzt. Sie hat ihre Ent-scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte habe mit der Zeugin F im Zeitraum von 2002 bis 2016 neben seiner Ehe eine intime Beziehung geführt, die der Beklagte sowie die Zeugin Dritten gegenüber verheimlicht hätten. Die körperliche Nähe habe neben einer Seelsorgebeziehung bestanden und sei über das Wirken des Beklagten in seiner Pfarrstelle auch nach dem Eintritt in den Ruhestand fortgesetzt worden. Seit dem Jahr 2002 sei die Zeugin zudem als Pfarramtssekretärin in E ange-stellt gewesen. An der Auswahl der Zeugin vor deren Einstellung als Pfarramtssekretärin sei der Beklagte ebenfalls beteiligt gewesen. Die Zeugin F habe sich den sexuellen Handlungen des Beklagten zwar nicht widersetzt, obschon sie 2016 die Beziehung beendet habe. Die Zeugin sei gesundheitlich instabil und habe erheblich unter der Überschreitung der Seelsorge-beziehung gelitten.
Der Sachverhalt stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest aufgrund der Angaben des Beklagten in der Sitzung vom 29. Januar 2018 sowie aufgrund der folgenden in der Sit-zung vom 29. Januar 2018 verlesenen Unterlagen: Anlage zum Schreiben Pfarramtssekretärin der Zeugin F vom 9. Juli 2016 (2 Seiten überschrieben „Erster Bericht zur Anhörung"), Niederschrift über die Anhörung der Zeugin F vom 19. Oktober 2016 (auszugsweise, nämlich nur ab Seite 2 oben „zur Sache"), Stellungnahme des Beklagten vom 28. März 2017.
Der feststehende Sachverhalt stelle eine Amtspflichtverletzung nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG.EKD dar, weil der Beklagte gegen die Lebensführungspflicht verstoßen ha-be. Die sexuelle Beziehung zur Zeugin F sei aufgrund der Ehe des Beklagten als Verstoß gegen das 6. Gebot anzusehen. Hinzu komme die dienstliche Dimension, die über den Verstoß gegen die Lebensführungspflicht hinausreiche. Der Ehebruch sei im Rahmen (und damit unter Missbrauch) einer Seelsorgebeziehung und (später) im Verhältnis zwischen geschäftsführendem Pfarrer und Pfarramtssekretärin (und damit in einem Verhältnis dienstlicher Abhängigkeit) erfolgt und habe damit in doppelter Hinsicht den Dienst des Beklagten tangiert. Die Ahndung des Dienstvergehens sei sowohl aus generalpräventiven Gründen, obwohl das Dienstvergehen (noch) keiner größeren Anzahl von Personen bekannt geworden sei, als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Sanktionierung sei auch erforderlich, obwohl der Beklagte mittlerweile im Ruhestand sei. Denn er trete weiterhin in der Öffentlichkeit als Prediger auf, sodass von ihm auch im Ruhestand zu erwarten sei, dass er seine Lebensführung nach den mit der Ordination übernommenen Pflichten gestalte. Die Kürzung der Bezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer eines Jahres sei ausreichend, aber auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar sei zu Lasten des Beklagten zu bewerten, dass die Amtspflichtverletzung über viele Jahre gedauert habe und zwar sowohl während der aktiven Dienstzeit als auch im Ruhestand. Zudem habe die Zeugin F - dies habe der Beklagte auch eingestanden - unter der Amtspflichtverletzung gelitten. Zu Gunsten des Beklagten habe die Kammer gewertet, dass er den Sachverhalt eingeräumt und mit seinem Geständnis ausdrücklich seine Schuld vor Gott und der Zeugin eingeräumt habe. Auch sei zu Gunsten des Beklagten zu werten, dass er bislang disziplinarrechtlich nicht vorbelastet gewesen sei und sich auch sonst dienstlich oder außerdienstlich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Zudem habe man eine Sanktion finden wollen, welche die Ehefrau des Beklagten, die für dessen Amtspflichtverletzung keine Verantwortung trage, nach Möglichkeit schone. Dies sei bei der Kürzung der Bezüge eher der Fall als bei einer Zurückstufung. Zudem habe die Kammer geprüft, dass die Maßnahme für den Beklagten und dessen Ehefrau insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht bedeute und insoweit keinen Anlass gehabt, von der Kürzung abzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung und der weiteren Feststellungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in Bezug auf den Be-klagten weiter. Sie bringt insbesondere vor:
Richtigerweise habe die Disziplinarkammer die Verletzung von Amtspflichten durch den Beru-fungsbeklagten nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG.EKD festgestellt. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei allerdings dem Dienstvergehen des Beklagten nicht ge-recht geworden. Denn die Disziplinarkammer habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Seelsorge neben der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung eine Kernaufgabe pfarramtlichen Handelns sei, was seine besondere Umsicht auf Seiten der Pfarrperson erfor-dere. Hier habe der Beklagte das Seelsorgeverhältnis, welches zwangsläufig ein Abhängig-keitsverhältnis des seelsorgebedürftigen Gemeindegliedes mit sich bringe, missbraucht, um mit einer hilfsbedürftigen Person eine intime Beziehung zu führen. Die Zeugin F habe dabei mehrfach versucht, den Kontakt zum Beklagten abzubrechen, was der Beklagte verhindert habe. Die langjährige intime Beziehung unter Ausnutzung des Seelsorgeverhältnisses stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar, die das Vertrauen der Dienstherrin in den Pfarrer in hohem Maße beeinträchtigen und ggfs. sogar zerstören könne. Fehlerhaft habe die Disziplinarkammer bei der Abwägung über die auszusprechende Maßnahme zu Gunsten des Beklagten gewertet, dass dieser bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sich dienstlich und außerdienstlich nichts zu Schulden habe kommen lassen und von der Dienstherrin hervorragende Leistungen während seiner aktiven Dienstzeit attestiert bekommen habe. Denn der Beklagte habe wegen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Klägerin eben nicht nur Leistungen mittlerer Art und Güte geschuldet, sondern vollen persönlichen Einsatz. Insoweit seien seine Leistungen, diejenigen gewesen, welche die Klägerin habe erwarten dürfen. Zudem sei der Beklagte als vormaliger Studieninspektor und späterer Leiter der Predigerseminare C und D sowie als Referent im Landeskirchenamt in besonderer Weise zu einer Vorbildfunktion verpflichtet gewesen, welcher er nicht gerecht geworden sei. Schließlich sei auch die Begründung der Disziplinarkammer, wonach die Ehefrau des Beklag-ten nicht unter der Amtspflichtverletzung habe leiden sollen, nicht zutreffend. Denn bei einer - wie von der Klägerin beantragten - Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe (von A 14 nach A 13) würde eine Kürzung um 600 € entstehen, die den Beklagten wirtschaftlich nicht in seiner Existenz bedrohe. Zudem sei der Begründungsansatz, wonach die Ehefrau des Beklagten weitestgehend geschont werden müsse, nicht überzeugend. Es spiele keine Rolle, ob ein Ehepartner für eine Amtspflichtverletzung mitverantwortlich sei oder nicht. Die Amtspflichtverletzung eines ledigen oder verwitweten Pfarrers könne in ihrer Qualität und Schwere nicht anders bewertet werden, als wenn die Amtspflichtverletzung durch einen verheirateten Pfar-rer begangen werde.
Schließlich sei der Ausspruch der Disziplinarkammer, wonach von der Kürzung der Bezüge der Rentenanspruch des Beklagten nicht erfasst sei, fehlerhaft. Nach dem Ausspruch der Disziplinarkammer sei lediglich die Auszahlung der Bezüge durch die Klägerin zu kürzen, was tatsächlich einer Versorgungskürzung von lediglich 5 % entspreche. Den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Klägerin stehenden Mitarbeiter würden während der aktiven Dienstzeit auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwachsen, so dass ab dem Ruhestandseintritt auch Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würden, die auf die Versorgungsleistung der ELKB angerechnet würden. Kürze man nunmehr nur den Zahlbetrag der Versorgungsleistung der ELKB, wie von der Disziplinar-kammer vorgenommen, so verkenne man die Einheitlichkeit der Versorgungsleistung durch die ELKB. Die Klägerin habe ein grundsätzliches Interesse daran, wie sich bei ihrem Versor-gungsmodell die Berechnung der Kürzungsbeträge gestalte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 29. Januar 2018 – DiszK 14 – abzuändern und zu erkennen
1. Der Berufungsbeklagte hat seine Amtspflichten verletzt.
2. Er wird gem. § 13 Disziplinargesetz der EKD zurückgestuft.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Richtigerweise hat die Disziplinarkammer in der mehrjährigen intimen Beziehung des Beklagten zur Zeugin F eine Amtspflichtverletzung gesehen. Indes halten die Ausführungen der Disziplinarkammer zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme einer Überprüfung durch den Senat nicht Stand. Im Einzelnen gilt:
1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen des Disziplinarhofs beruhen auf den Feststellungen des Urteils der Disziplinarkammer zur Person und zum Sachverhalt, die dem Verfahren vor dem Disziplinarhof (im Einverständnis mit den Verfahrensbevollmächtigten) zugrunde gelegt wurden. Sie beruhen darüber hinaus auf den Aussagen der Amtsperson in der mündlichen Verhandlung und auf der beigezogenen Personalakte.
Richtigerweise hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass der Beklagte mit der Zeugin F eine mehrjährige intime Beziehung führte, die sich nach den Feststellungen der Disziplinarklammer in den Rahmen einer seelsorgerlichen Begleitung der Zeugin F einbettete. Diese sexuelle und intime Beziehung – die im Grundsatz zwar einvernehmlich zwischen den Beteiligten erfolgte und vom Beklagten auch eingeräumt wird - begann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer, die der Senat sich zu eigen machen kann, im Jahr 2002 und wurde vom Beklagten neben seiner ehelichen Verbindung eingegangen. Sie dauerte von 2002 bis in das Jahr 2016 an. Während dieser Zeit wurde die Zeugin F durch die Gemeinde E auch als Pfarramtssekretärin angestellt. An der Einstellung der Zeugin wirkte der Disziplinarbeklagte ebenfalls mit. Die intime Beziehung, die der Disziplinarbeklagte und auch die Zeugin gegenüber Dritten geheim hielten, dauerte auch über den Ruhestandeintritt des Disziplinarbeklagten im Jahr 2010 hinaus und wurde erst im Jahr 2016 von der Zeugin F beendet. Dabei war dem Disziplinarbeklagten ausweislich seiner Stellungnahme im kirchlichen Disziplinarverfahren vom 28. März 2017 klar, dass die Zeugin F bereits zu Beginn der Begleitung psychisch und psychosomatisch belastet, bzw. psychisch erkrankt war.
2. Zur Amtspflichtverletzung:
Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Disziplinarbe-klagte einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG.EKD verletzt der Beklagte seine Amtspflicht, wenn er innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihn obliegende Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD) bzw. gegen die in der Ordination begründeten Pflichten verstößt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 DG.EKD). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD ergeben sich die Amtspflichten aus dem für die jeweilige Person geltendem Dienstrecht, hier zunächst des Pfarrergesetzes der Verei-nigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (PfG.VELKD), welches mit Wirkung vom 1. Juli 2012 mit dem Pfarrdienstgesetz der EKD abgelöst wurde und durch Rechtsetzung in der ELKB jeweils für diese verbindlich anerkannt wurde. Nach § 66 Abs. 2 PfG.VELKD verletzen Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Amtspflichten, wenn sie schuldhaft gegen die aus der Ordination begründeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis ergeben, verstoßen. Dies greift § 44 Abs. 1 PfDG.EKD auf, indem Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Amtspflicht verletzen, wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensführung inner-halb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen. Dies bedeutet für Pfarrerinnen und Pfarrer wegen § 4 Abs. 2 PfG.VELKD, bzw. § 3 Abs. 2 PfDG.EKD eine Pflicht, sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht. Der Pfarrer ist damit verpflichtet, sich durch seinen Wandel des Amtes der Kirche würdig zu erweisen. Auch seine Pflichten als Glied der Kirche hat er gewissenhaft zu erfüllen. Dies konkretisiert § 31b Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD, der mit Blick auf seine Einführung zum 1. Januar 2021 auf das Pfarrdienstverhältnis des Beklagten nicht unmittelbar Anwendung finden kann, heute so, das sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, untersagt sind. Mit Blick darauf, dass indes auch auf das Pfarrdienstverhältnis des Beklagten die hergebrachten Grundsätze der Lebensführung in Ehe und Familie Anwendung finden (vgl. Beschluss des Kirchengerichtshofes der EKD vom 13. Februar 2013, Az. (DH.EKD) 0125/1-11, Ziffer II. 3.1 der Gründe, sowie insbesondere § 51 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Pfarrergesetz der VELKD bzw. § 3 Abs. 2, § 39, § 44 Abs. 1 PfDG.EKD) und auch die Ein-führung des § 31b PfDG.EKD keinen neuen Regelungsgehalt der Pfarrdienstpflichten begründen wollte, sondern nur in deklaratorischer Art und Weise sicherstellen wollte, dass dieser Pflichteninhalt eindeutig und klar beschrieben ist, handelt es sich bei dem Eingehen einer se-xuellen Beziehung neben einer bestehenden seelsorgerlichen Beziehung um einen eindeutigen Verstoß gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 2 PfG.VELKD, bzw. § 3 Abs. 2 PfDG.EKD. Das Ansehen und Vertrauen, das ein Pfarrer in der Öffentlichkeit genießt, sowie die von ihm zu erfüllende Vorbildfunktion und sein Ordinationsversprechen verlangen es, dass er das durch die Seelsorge bestehende besondere Vertrauensverhältnis und auch die ggfs. entstehende Abhängigkeit durchgehend berücksichtigt. Es gebietet ein hohes Maß an Zurückhaltung und Neutralität gegenüber der seelsorgerlich begleiteten Person. In einem solchen Vertrauensverhältnis bietet eine sexuelle Beziehung zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange, die auch eine erhebliche Gefahr für das gedeihliche Zusammenwirken in der Gemeinde und auch das Ansehen der Kirche insgesamt darstellt. Insofern ist eine sexuelle Beziehung unter dem Gewand einer seelsorgerlichen Beziehung, welche gegenüber Dritten verheimlicht wird und parallel zur ehelichen Beziehung geführt wird, mit dem Auftrag einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass nicht praktisch jeder Verstoß gegen die Vorschriften der Lebensführung zu einer disziplinarisch zu ahnenden Tat werden kann, da anderenfalls das Spannungsverhältnis aus der Grundrechtsträgerschaft des Disziplinarbeklagten und der Ver-pflichtungen der Kirche zur Lebensführung fehlerhaft aufgelöst werden würde. Indes liegt der Schwerpunkt der Amtspflichtverletzung im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf der massiven Überschreitung und Verletzung des ein jeder Seelsorgebeziehung notwendigerweise in-newohnenden Abstandsgebots zwischen den Personen der Seelsorgebeziehung.
3. Zur Schwere der Amtspflichtverletzung:
Diese Amtspflichtverletzung ist auch von besonderem Gewicht und führt nach Überzeugung des Senats zur Zurückstufung des Beklagten für den Zeitraum von 5 Jahren in die Besoldungsgruppe A 13 mit der Zahlung der entsprechenden Versorgungsbezüge.
Nach § 9 Abs. 2 DG.EKD sind gegen Personen gemäß § 2 Abs. 1 DG.EKD, die sich im Ruhestand befinden, nur die Disziplinarmaßnahmen eines Verweises, einer Geldbuße, die Kür-zung der Bezüge, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst zulässig. Aus-gangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiese-nen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild der Amtsperson ist ebenso wie ihr Verhalten während des Disziplinarverfahrens und das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsführung, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und das Ansehen der Kirche beeinträchtigt wurde (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 DG.EKD). Schließlich sind die Auswirkungen einer Amtspflichtverletzung für die betroffene Person, den Beitrag der beschuldigten Person zur Verhinderung weiterer Amtspflichtverletzungen oder zur Aufklärung und die besonderen dienstrechtlichen Verhältnisse einer Beurlaubung oder Freistellung, sowie des Warte- oder Ruhestandes zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 DG.EKD). Ein Pfarrer, der durch eine schwere Amtspflichtverletzung das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat oder wessen Verbleiben im Dienst geeignet wäre, der Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages oder dem Ansehen der Kirche erheblich zu schaden, ist aus dem Dienst zu entfernen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 DG.EKD).
Für das vom Disziplinarbeklagten begangene Disziplinarvergehen hat die Rechtsprechung keine Regelmaßnahme entwickelt. Die Variationsbreite, in der solche Dienstvergehen denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf das Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Dies gilt auch in Anbetracht des neueingefügten § 20 Abs. 3 Satz 3 DG.EKD, da hier nach den Feststellungen des Senats die Grenze der Strafbarkeit nicht überschritten war. Stets sind daher die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.
Hier wirkt sich zu Lasten des Beklagten aus, dass es sich um einen länger andauernden Dis-ziplinarverstoß gehandelt hat. Schwerwiegend ist es nach den Feststellungen des Senats auch, dass der Disziplinarbeklagte hier - ausweislich seiner eigenen Stellungnahme im Disziplinarverfahren - auch bereits im Jahr 2001 erkannt hatte, dass die Zeugin F unter einer psychischen Erkrankung litt. Soweit er angab, er habe nicht erkennen können, dass die sexuelle Nähe zwischen ihm und der Zeugin auch auf einer Abhängigkeit der Zeugin von ihm beruhen könne und er nicht auf den Gedanken gekommen sei, dass die psychische Erkrankung der Zeugin F auch die Beziehung zwischen ihnen habe beeinflussen können, kann dem Disziplinarbeklagten nicht gefolgt werden. Der Disziplinarbeklagte war zu Beginn der sexuellen Beziehung bereits ein überaus erfahrener Pfarrer und Seelsorger mit zahlreichen Verwendungen in Gemeindepfarr- und Funktionspfarrstellen. Der Vortrag, er habe die psychischen Belastungen und Auswirkungen auf die Beziehung nicht erkennen können, kann nur als verfahrensangepasst bewertet werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Disziplinarbeklagte in der gleichen Stellungnahme unumwunden zugesteht, dass bei der Zeugin F Belastungen aus der Heimlichkeit der Beziehung auftraten. Schließlich ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den schriftlichen Aussagen der Zeugin F, die im Ermittlungsbericht prägnant zusammengefasst sind, dass der Beklagte auf der Grundlage der Seelsorgebeziehung über die psychischen und psychosomatischen Leiden der Zeugin umfassende Kenntnis besaß. Die trägt der Beklagte auch in seiner Stellungnahme auf den Ermittlungsbericht selbst vor (Stellungnahme vom 28. März 2017, S. 2 des Schreibens). Dass der Beklagte sodann aus Mitleid den gebote-nen Abstand in der Seelsorgebeziehung überschritt, nimmt dem Pflichtenverstoß nicht die tatsächliche Schwere. Vielmehr zeigt seine Stellungnahme auf den Ermittlungsbericht, dass sich der Beklagte in erkennbarer Weise über die Grenzen der Seelsorgebeziehung hinwegsetzte. Er hat nämlich ausgeführt, dass man – nachdem die Zeugin F und er erste Schritte in diese Richtung gegangen seien, darüber gesprochen hätten, weiterzugehen oder Halt machen zu wollen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Zeugin ab dem Jahr 2002 als Pfarramtssekretärin, eine berufliche Vertrauensstellung für den Disziplinarbeklagten ein-nahm, wobei der Senat die Frage zugunsten des Disziplinarbeklagten offen lassen möchte, inwieweit dieser berechtigt oder unberechtigt an der Auswahl der Zeugin F beteiligt war. Viel-mehr reicht allein der Umstand, dass der Disziplinarbeklagte über das Jahr 2002 bis zu sei-nem Eintritt in den Ruhestand als Pfarrperson eine intime Beziehung zu seiner Pfarramtssekretärin unterhielt und dies nicht gegenüber der Gemeinde oder sonstigen Dritten gegenüber offenbarte als eigenständiger Ansatzpunkt für die Schwere des Amtspflichtverstoßes aus.
Auf der anderen Seite sind auch Milderungsgründe zu berücksichtigen. Der Disziplinarbeklagte besitzt ausweislich seiner beruflichen Vita und der Personalakte keinerlei disziplinarische Voreinträge. Er hat sich zudem im Disziplinarverfahren zur Sache geäußert und eine umfangreiche Beweiserhebung, insbesondere eine weitere für die Zeugin F mit Sicherheit belastendende Befragung vermieden. Dies ist insbesondere mit Blick auf § 33a DG.EKD von beson-derer Bedeutung. Nach der Einlassung der Zeugin F im Disziplinarverfahren und auch nach der Stellung des Disziplinarbeklagten muss der Senat zwar davon ausgehen, dass der Disziplinarbeklagte seine seelsorgerliche Vertrauensstellung nutzte, um über Jahre eine intime Beziehung mit der Zeugin zu führen. Eine offensichtliche Strafbarkeit nach den zur Zeit der Amtspflichtverletzung geltenden strafgesetzlichen Vorschriften über die sexuelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht erkennbar. Weiter ist nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 DG.EKD auch zu berücksichtigen, dass sich der Disziplinarbeklagte mittlerweile im Ruhestand befindet. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass der Disziplinarbeklagte sich nunmehr seit dem Jahr 2016 mit einem Disziplinarverfahren konfrontiert sieht und die Sache seit dem Jahr 2018 beim Kirchengerichtshof der EKD anhängig ist.
Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist der Senat daher zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Disziplinarbeklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen zwar schwer beschädigt, aber noch nicht endgültig zerstört ist. Angesichts des weiter bestehenden Vertrauensverhältnisses kam die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht in Betracht. Mit Blick auf die Erheblichkeit des Dienstvergehens er-scheint jedoch trotz der extremen Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Maßnahme einer Zurückstufung angemessen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD handelt es sich bei der Zurückstufung um die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringeren Endgrundgehalt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 DG.EKD werden Personen, die sich im Ruhestand befinden, zurückgestuft, indem Versor-gungsbezüge befristet oder unbefristet aus einer vom Disziplinargericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden.
Hier erscheint die Zurückstufung in die Besoldungsgruppe A 13 für einen Zeitraum von 5 Jahren als angemessene Reaktion auf die Amtspflichtverletzung des Disziplinarbeklagten. Die Befristung der Zurückstufung beruht neben der Abwägung des Pflichtenverstoßes insbesondere auch auf dem Umstand, dass dem Beklagten aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand keine Chance auf Beförderung mehr zusteht und deshalb die dauerhafte Zurückstufung in das Eingangsamt von Pfarrerinnen und Pfarrern in der ELKB praktisch eine dauerhafte Sanktion darstellen würde. Ebenfalls muss der Senat hier die Dauer des Disziplinarverfahrens berücksichtigen.
Soweit die Disziplinarkammer von der Verhängung dieser Maßnahme mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Disziplinarbeklagten und der Schonung seiner Ehefrau abgesehen hat, handelt es sich insoweit nicht um einen tauglichen Gesichtspunkt bei der Bemessung der passenden Disziplinarmaßnahme. Dies gilt bereits deshalb, weil die Disziplinarkammer keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die angenommene notwendige wirtschaftliche Schonung der Ehefrau des Disziplinarbeklagten angenommen hat. Schließlich handelt es sich hierbei auch nicht um ein nach § 20 DG.EKD zulässiges Kriterium bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Dass die von der Klägerin beantragte Zurückstufung den Disziplinarbeklagten wirtschaftlich erdrosseln würde, ist weder dargelegt noch sonst irgendwie erkenn-bar.
Insoweit muss auf die von der Klägerin des Weiteren dargelegten Rechtsfragen, insbesondere zur Kürzung und Berechnung des Versorgungsanspruches nicht weiter eingegangen werden.
4.
Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sind dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus § 79 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 154 VwGO.