.Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 4. April 2008
Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 4. April 2008
(ABl. EKD 2008 S. 137)
zuletzt geändert am 31. August 2012 (ABl. EKD 2012, S. 358)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 3.9.2010 | Präambel | Satz 3 | |
Ziffer 2 Satz 2 | Angabe ersetzt | ||||
Ziffer 2 Satz 6 | gestrichen | ||||
2 | Beschluss | 31.8.2012 | Ziffer 2 Satz 2 | Angabe ersetzt |
Gemäß Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der EKD die nachstehende Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen:
#Präambel: 1Das Steueraufkommen nach § 51a Absatz 2c EStG wird den Kirchen, in deren Gebiet das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stellen liegt, zugeführt. 2Es ist auf die Kirchen zu verteilen, in denen der Steuerpflichtige Mitglied ist (Territorialitäts- und Rechtsprinzip). 3Die nachstehende Richtlinie definiert für den Übergangszeitraum einen Verteilungsschlüssell.
- Kirchensteuer im Sinne dieser Richtlinie ist die auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2b und 2c EStG.
- 1Das Kirchensteuer-Soll ist der Anteil jeder Gliedkirche am Gesamtaufkommen aller Gliedkirchen nach § 51a Absatz 2c EStG (Einbehalt durch die auszahlende Stelle). 2Der Anteil der einzelnen Gliedkirchen ergibt sich aus dem dreijährigen Durchschnitt des Aufkommens der veranlagten Kirchensteuer der Jahre 2009–2011. 3Das Aufkommen wird dem Kirchenamt der EKD im Rahmen der Kirchensteuerstatistik von den Gliedkirchen mitgeteilt. 4Maßgebend ist die Tabelle 1 »Kircheneinkommensteuer « der Arbeitstabellen. 5Der Anteil der Evangelischen Kirche Anhalts ist in dem der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen enthalten; die Aufteilung erfolgt nach den bilateralen Vereinbarungen. 6 Die Summe der Soll-Anteile der einzelnen Gliedkirchen ergibt das Gesamt-Soll.
- 1Das Kirchensteuer-Ist setzt sich aus den Beträgen zusammen, die der zentralen Stelle, dem Kirchenamt der EKD, für die Gliedkirchen nach Mitteilung der Finanzbehörden als Kirchensteuer für das Kalenderjahr zugeflossen sind. 2Die Summe der Kirchensteuer aller Gliedkirchen ist das Gesamt-Ist.
- 1Jede Gliedkirche erhält für jeden Abrechnungs-/Kapitalertragsteueranmeldungszeitraum den Anteil am Gesamt-Ist, der ihrem Anteilssatz am Kirchensteuer-Soll entspricht. 2Die Verteilung hat unverzüglich nach Eingang des Kirchensteueraufkommens zu erfolgen. 3Anfallende Zinsen sind entsprechend dem Anteil am Kirchensteuer-Soll zu verteilen.
- 1Das Kirchenamt der EKD verteilt das eingehende Kirchensteuer-Ist nach Maßgabe des Kirchensteuer-Soll auf die Gliedkirchen.2 Die erstmalige Verteilung erfolgt nach der Festlegung des Anteils (Nr. 2. Satz 6).
- 1Die Steuerkommission der EKD prüft die Verteilung.2 Die von ihr getroffenen Entscheidungen sind verbindlich.
- 1Das Kirchenamt der EKD wird ermächtigt, mit dem Verband der Diözesen Deutschlands die Ergebnisse der Ist- und Soll-Ermittlungen auszutauschen und einen (gemeinsamen) Auswertungsvergleich durchzuführen. 2Sie wird ferner ermächtigt, bei sich ergebenden Änderungen der Abführung von staatlicher Seite das Verteilungsverfahren (außer der feststehenden Soll-Anteile) im Einvernehmen mit der Steuerkommission der EKD entsprechend anzupassen.
- 1Diese Richtlinien tritt am 1.1.2009 in Kraft. 2Sie ist im Amtsblatt der EKD zu veröffentlichen.