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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.08.2020

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst

Vom 5. Dezember 2008

(ABl. EKD 2009 S. 6, S. 82)
zuletzt geändert am 6. März 2020 (ABl. EKD S. 125)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung
18.2.2009
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
nach § 8
geändert
neu gefasst
Wörter ersetzt
geändert
Wort ersetzt
neu gefasst
geändert
Wort ersetzt
Anlage KR eingefügt
2
Arbeitsrechtsregelung
18.5.2010
Anlage KR
neu
Berichtigung
17.6.2011
Anlage KR
ab 1.8.2011
3
Arbeitsrechtsregelung
6.3.2020
Anlage KR
ab 1.4.2019 + ab 1.3.2020
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Rechtsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in § 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Dienstgeber,
  1. deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2008 hinaus nach den Regelungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD 1990 S. 201), in der jeweils geltenden Fassung fortbesteht und die aufgrund einer Tätigkeit im Pflegedienst gemäß Anlage 1b zur Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages in der zuletzt gültigen Fassung eingruppiert waren oder
  2. deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2009 eine entsprechende Tätigkeit im Pflegedienst zugrunde liegt.
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§ 2
Referenzregelungen

Für die in § 1 genannten Arbeitsverhältnisse gelten die Regelungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts Anderes oder Ergänzendes bestimmt ist.
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§ 3
Zuordnung der Entgeltgruppen

Abweichend von § 4 Absatz 1 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts wird für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vergütungsgruppe nach der Anlage KR den Entgeltgruppen zugeordnet.
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§ 4
Stufenzuordnung

Für die Stufenzuordnung finden die Regelungen gemäß § 6 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts Anwendung.
Anmerkung zu § 4:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 a gemäß Anlage KR gilt für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
  • der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 folgendes:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 5
Bewährungsaufstiege

Die Regelungen des § 7 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts finden keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlage KR in die Entgeltgruppen 9 a bis 9 d übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 6
Eingruppierung

Abweichend von § 14 Absatz 7 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts erfolgt die Eingruppierung ab dem 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung in die Vergütungsgruppen der Anlage 1b zur Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages in der zuletzt gültigen Fassung. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt gemäß der Anlage KR.
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§ 7
Tabellenentgelt

Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst
  1. in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI
    1. in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
    2. in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
    3. in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
    4. in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
    5. in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
  2. in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI
    1. in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
    2. in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
    3. in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
    4. in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
    5. in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
    6. in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
  3. in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
    1. in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
    2. in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
    3. in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
  4. in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va
    1. in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
    2. in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
    3. in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
  5. in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
    1. in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
    2. in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
  6. in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III mit Aufstieg nach Kr. IV
    1. in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
    2. in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
    3. in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
  7. in der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I mit Aufstieg nach Kr. II in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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