.Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 23.08.2005
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 22./23. April 2005
(ABl. EKD 2005 S. 277)
geändert durch Beschluss vom 4.9.2009 (ABl. EKD 2010 S. 48)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss | 4.9.2009 | § 3 Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | |
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf seiner Sitzung am 22./23. April 2005 die Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen. Diese Ordnung löst die Ordnung für das Frauenreferat der EKD vom 5./6. September 1997 (ABl. EKD S. 473 f) ab.
####§ 1
Aufgaben
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1
)
1 Die Arbeit des Referates für Chancengerechtigkeit hat das Ziel, die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu fördern. 2 Dabei nimmt es die gesellschaftlich, sozial und kulturell geprägten Geschlechtsrollen in den Blick (Gender-Ansatz). 3 Das Referat unterstützt Frauen und Männer darin, sich aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln und zu entfalten und ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle entsprechend zu wählen.
4 Es empfiehlt Maßnahmen zum Abbau direkter wie indirekter Benachteiligung und zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei Frauen und Männern. 5 Es wirkt bei deren Umsetzung mit.
6 Das Referat unterstützt der Gender-Perspektive verpflichtete theologische Forschung und Bildungsarbeit.
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2
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1 Das Referat erfüllt Querschnittsaufgaben. 2 Es
#- beteiligt sich an grundsätzlichen Fragen der unterschiedlichen Stellung von Frauen und Männern in der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeit in den Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- beteiligt sich an den Vorarbeiten für Kirchengesetze, Richtlinien, Empfehlungen und Verlautbarungen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- pflegt Verbindungen zu den evangelischen Verbänden, Organisationen und Gruppen der Frauen- und Männerarbeit,
- arbeitet mit den für Gender- und Gleichstellungsfragen zuständigen Stellen der Landeskirchen zusammen,
- fördert Kontakte zu den entsprechenden Stellen anderer Kirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der weiteren Ökumene,
- begleitet die gesamtkirchliche Studienarbeit zu theologischen und kirchenstrukturellen Fragen aus der Gesamtthematik von Frauen und Männern in der Kirche,
- identifiziert individuelle und strukturelle Diskriminierung und wirkt auf deren Beseitigung im Kirchenamt und den rechtlich unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland hin,
- initiiert und unterstützt Maßnahmen zur aktiven Förderung von Frauen und/oder Männern in Bereichen, in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist,
- initiiert und unterstützt Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von aktiver Elternrolle für Mütter und Väter, beruflicher Entwicklung und Übernahme von Leitungspositionen,
- begleitet die Umsetzung der EKD-Dienstvereinbarung zur Förderung der Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- berät und unterstützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenamtes und der rechtlich unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland bei gleichstellungsrelevanten Fragen,
- informiert die kirchliche Öffentlichkeit im Rahmen der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der diese ergänzenden Bestimmungen über seine Arbeit,
- beobachtet die gesellschaftliche Entwicklung in genderrelevanten Themen, bedenkt ihre Auswirkungen für die Arbeit der Kirchen und unterbreitet entsprechende Vorschläge.
§ 2
Organisation
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1
)
Die Fachaufsicht für das Referat wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Dienstaufsicht von der juristischen Vizepräsidentin/dem juristischen Vizepräsidenten des Kirchenamtes wahrgenommen.
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2
)
Das Referat erfüllt seine Aufgaben selbstständig nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der diese ergänzenden Bestimmungen, soweit sich aus dieser Ordnung keine Abweichungen ergeben.
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3
)
Die inhaltliche Arbeit des Referats wird durch einen Beirat begleitet und unterstützt.
#§ 3
Beirat für das Referat für Chancengerechtigkeit
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1
)
Der Rat der EKD beruft den Beirat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit.
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2
)
1 Dem Beirat gehören acht Mitglieder an sowie als ständige Gäste je ein Mitglied des Rates und ein Mitglied des Kollegiums. 2 Er soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. 3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
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3
)
Die Geschäfte des Beirates führt das Referat.
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4
)
Bei der Besetzung der Stelle der Referentin/des Referenten ist der Beirat zu beteiligen.
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5
)
Vor etwaigen Veränderungen dieser Ordnung, des Personalschlüssels oder der Aufgaben ist eine Stellungnahme des Beirats einzuholen.
#§ 4
Kompetenzen
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1
)
Das Referat wird von allen Abteilungen des Kirchenamtes in der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt; die Abteilungen erteilen dem Referat in allen Angelegenheiten, die für seine Arbeit von Bedeutung sind, die erforderlichen Auskünfte und beteiligen es rechtzeitig.
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2
)
1 Die Referentin/Der Referent hat das Recht, an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Im Rahmen der Aufgaben berät sie/er das Kollegium bei Personalangelegenheiten. 3 Vorschläge des Referates zur Besetzung von Gremien unter Genderaspekten sind den Vorlagen an den Rat beizufügen. 4 Vor geschlossenen Kollegiumssitzungen erhält sie/er die Tagesordnungen. 5 An Beratungen von »Personalia« nimmt sie/er teil. 6 Sie/Er kann bei der Präsidentin/dem Präsidenten beantragen, an weiteren Tagesordnungspunkten geschlossener Sitzungen teilzunehmen. 7 Sie/Er erhält die Protokolle.
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3
)
1 An der Arbeit von Kammern, Kommissionen etc., die genderrelevante Themen berühren, ist das Referat so rechtzeitig zu beteiligen, dass es vor der Vorlage endgültiger Texte eine Stellungnahme abgeben kann. 2 Findet die Stellungnahme des Referates keine Berücksichtigung, ist sie dem Kollegium oder dem Rat mit dem endgültigen Text zusammen vorzulegen.
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4
)
1 Bei grundsätzlichen Personalangelegenheiten, die die Situation der Beschäftigten im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland berühren, ist das Referat rechtzeitig zu beteiligen. 2 Dies betrifft die Stellen- und Personalentwicklungsplanung, Fortbildungsfragen, Grundsätze über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, Grundsätze über Beförderungen/Übertragungen höherwertiger Stellen etc.
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5
)
1 Das Referat ist über bevorstehende Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umsetzungen, Versetzungen und Entlassungen zu informieren. 2 Es hat die Möglichkeit, Stellungnahmen vor Befassung des Kollegiums abzugeben und an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. 3 Die Rechte der Mitarbeitervertretung werden dadurch nicht berührt.
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6
)
1 Die Referentin/Der Referent berichtet dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mindestens einmal im Jahr über die Arbeit. 2 Der Rat entscheidet jeweils, ob der Bericht der Synode der EKD zur Kenntnis gegeben wird.