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Geltungszeitraum von: 23.08.2005

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der
Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 22./23. April 2005

(ABl. EKD 2005 S. 277)
geändert durch Beschluss vom 4.9.2009 (ABl. EKD 2010 S. 48)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
4.9.2009
§ 3 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf seiner Sitzung am 22./23. April 2005 die Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen. Diese Ordnung löst die Ordnung für das Frauenreferat der EKD vom 5./6. September 1997 (ABl. EKD S. 473 f) ab.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Arbeit des Referates für Chancengerechtigkeit hat das Ziel, die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu fördern. Dabei nimmt es die gesellschaftlich, sozial und kulturell geprägten Geschlechtsrollen in den Blick (Gender-Ansatz). Das Referat unterstützt Frauen und Männer darin, sich aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln und zu entfalten und ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle entsprechend zu wählen.
Es empfiehlt Maßnahmen zum Abbau direkter wie indirekter Benachteiligung und zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei Frauen und Männern. Es wirkt bei deren Umsetzung mit.
Das Referat unterstützt der Gender-Perspektive verpflichtete theologische Forschung und Bildungsarbeit.
( 2 ) Das Referat erfüllt Querschnittsaufgaben. Es
  1. beteiligt sich an grundsätzlichen Fragen der unterschiedlichen Stellung von Frauen und Männern in der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeit in den Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. beteiligt sich an den Vorarbeiten für Kirchengesetze, Richtlinien, Empfehlungen und Verlautbarungen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. pflegt Verbindungen zu den evangelischen Verbänden, Organisationen und Gruppen der Frauen- und Männerarbeit,
  4. arbeitet mit den für Gender- und Gleichstellungsfragen zuständigen Stellen der Landeskirchen zusammen,
  5. fördert Kontakte zu den entsprechenden Stellen anderer Kirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der weiteren Ökumene,
  6. begleitet die gesamtkirchliche Studienarbeit zu theologischen und kirchenstrukturellen Fragen aus der Gesamtthematik von Frauen und Männern in der Kirche,
  7. identifiziert individuelle und strukturelle Diskriminierung und wirkt auf deren Beseitigung im Kirchenamt und den rechtlich unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland hin,
  8. initiiert und unterstützt Maßnahmen zur aktiven Förderung von Frauen und/oder Männern in Bereichen, in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist,
  9. initiiert und unterstützt Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von aktiver Elternrolle für Mütter und Väter, beruflicher Entwicklung und Übernahme von Leitungspositionen,
  10. begleitet die Umsetzung der EKD-Dienstvereinbarung zur Förderung der Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  11. berät und unterstützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenamtes und der rechtlich unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland bei gleichstellungsrelevanten Fragen,
  12. informiert die kirchliche Öffentlichkeit im Rahmen der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der diese ergänzenden Bestimmungen über seine Arbeit,
  13. beobachtet die gesellschaftliche Entwicklung in genderrelevanten Themen, bedenkt ihre Auswirkungen für die Arbeit der Kirchen und unterbreitet entsprechende Vorschläge.
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§ 2
Organisation

( 1 ) Die Fachaufsicht für das Referat wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Dienstaufsicht von der juristischen Vizepräsidentin/dem juristischen Vizepräsidenten des Kirchenamtes wahrgenommen.
( 2 ) Das Referat erfüllt seine Aufgaben selbstständig nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der diese ergänzenden Bestimmungen, soweit sich aus dieser Ordnung keine Abweichungen ergeben.
( 3 ) Die inhaltliche Arbeit des Referats wird durch einen Beirat begleitet und unterstützt.
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§ 3
Beirat für das Referat für Chancengerechtigkeit

( 1 ) Der Rat der EKD beruft den Beirat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit.
( 2 ) Dem Beirat gehören acht Mitglieder an sowie als ständige Gäste je ein Mitglied des Rates und ein Mitglied des Kollegiums. Er soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 3 ) Die Geschäfte des Beirates führt das Referat.
( 4 ) Bei der Besetzung der Stelle der Referentin/des Referenten ist der Beirat zu beteiligen.
( 5 ) Vor etwaigen Veränderungen dieser Ordnung, des Personalschlüssels oder der Aufgaben ist eine Stellungnahme des Beirats einzuholen.
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§ 4
Kompetenzen

( 1 ) Das Referat wird von allen Abteilungen des Kirchenamtes in der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt; die Abteilungen erteilen dem Referat in allen Angelegenheiten, die für seine Arbeit von Bedeutung sind, die erforderlichen Auskünfte und beteiligen es rechtzeitig.
( 2 ) Die Referentin/Der Referent hat das Recht, an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Rahmen der Aufgaben berät sie/er das Kollegium bei Personalangelegenheiten. Vorschläge des Referates zur Besetzung von Gremien unter Genderaspekten sind den Vorlagen an den Rat beizufügen. Vor geschlossenen Kollegiumssitzungen erhält sie/er die Tagesordnungen. An Beratungen von »Personalia« nimmt sie/er teil. Sie/Er kann bei der Präsidentin/dem Präsidenten beantragen, an weiteren Tagesordnungspunkten geschlossener Sitzungen teilzunehmen. Sie/Er erhält die Protokolle.
( 3 ) An der Arbeit von Kammern, Kommissionen etc., die genderrelevante Themen berühren, ist das Referat so rechtzeitig zu beteiligen, dass es vor der Vorlage endgültiger Texte eine Stellungnahme abgeben kann. Findet die Stellungnahme des Referates keine Berücksichtigung, ist sie dem Kollegium oder dem Rat mit dem endgültigen Text zusammen vorzulegen.
( 4 ) Bei grundsätzlichen Personalangelegenheiten, die die Situation der Beschäftigten im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland berühren, ist das Referat rechtzeitig zu beteiligen. Dies betrifft die Stellen- und Personalentwicklungsplanung, Fortbildungsfragen, Grundsätze über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, Grundsätze über Beförderungen/Übertragungen höherwertiger Stellen etc.
( 5 ) Das Referat ist über bevorstehende Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umsetzungen, Versetzungen und Entlassungen zu informieren. Es hat die Möglichkeit, Stellungnahmen vor Befassung des Kollegiums abzugeben und an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. Die Rechte der Mitarbeitervertretung werden dadurch nicht berührt.
( 6 ) Die Referentin/Der Referent berichtet dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mindestens einmal im Jahr über die Arbeit. Der Rat entscheidet jeweils, ob der Bericht der Synode der EKD zur Kenntnis gegeben wird.