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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Vom 15. Mai 2020
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
bisher keine Änderung |
Auf Grund des § 36a Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 (ABl. EKD S. 2) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Entschädigung für die Mitglieder,
die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören
(
1
)
1 Vorsitzende, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 500,00 € bis zu 2.000,00 €. 2 Für die Bemessung der Entschädigung ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Streitigkeit maßgeblich, dies bestimmen die Vorsitzenden im Benehmen mit der Dienststellenleitung.
(
2
)
Beisitzer und Beisitzerinnen, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung der Vorsitzenden.
(
3
)
Wird das Verfahren vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beendet, reduziert sich die Entschädigung auf 50 vom Hundert.
(
4
)
Mit der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche auf Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung abgegolten. Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz oder den für die Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet.
(
5
)
Davon unbenommen können die Mitglieder der Einigungsstelle auf ihre Entschädigung jeweils verzichten.
#§ 2
Entschädigung für die Mitglieder,
die der Einrichtung oder Dienststelle angehören
1 Die der Einrichtung oder Dienststelle angehörenden Mitglieder der Einigungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Entschädigung. 2 Gleiches gilt für die Mitglieder gemeinsamer Einigungsstellen, die den beteiligten Einrichtungen und Dienststellen angehören. 3 Sie werden ohne Minderung ihrer Bezüge freigestellt. 4 Mehrarbeit wird ausgeglichen oder vergütet; notwendige Auslagen werden gegen Nachweis nach den in der Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet.
#§ 3
Fälligkeit
1 Die Entschädigung wird mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens fällig. 2 Der Entschädigungsanspruch verjährt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der §§ 195 und 199 BGB.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.