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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.12.2017
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/9-2017
Rechtsgrundlage:MVG-EKD §§ 36 a, 60 Abs. 3
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertertungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer -, Beschluss vom 2. Februar 2017, Az.: 2 M 92/16
Schlagworte:Vermittlungsvorschlag für Dienstvereinbarung nach § 36 a MVG-EKD
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Leitsatz:

1) Eines Vermittlungsvorschlags nach § 60 Abs. 3 MVG-EKD bedarf es nur in solchen Angelegenheiten, die regelungsbedürftig sind, in denen sich die Beteiligten aber nicht auf eine Regelung einigen können.
2) Nicht regelungsbedürftig ist eine Angelegenheit, bei der sich die Folge der Nicht-Regelung aus dem Gesetz ergibt, wie dieses bei § 36 a MVG-EKD der Fall ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlich-tungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen - 2. Kammer - vom 2. Februar 2017 - Az. 2 M 92/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob das Kirchengericht verpflichtet ist, ihnen einen Vorschlag für eine Dienstvereinbarung nach § 36 a MVG-EKD zu machen.
Die Beteiligte zu 1 ist die für eine Einrichtung der Beteiligten zu 2 in D gewählte Mitarbeiterver-tretung. Mit Schreiben vom 11. September 2014 verlangte sie von der Beteiligten zu 2 den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Bildung einer Einigungsstelle, die für die Regelungsfragen nach § 40 MVG-EKD zuständig sein sollte. Die Beteiligte zu 2 teilte der Mitarbei-tervertretung mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 mit, dass sie nicht beabsichtige, eine solche Dienstvereinbarung abzuschließen.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 leitete die Mitarbeitervertretung das Kirchengerichtsverfahren ein.
Die Mitarbeitervertretung meint, dass das Kirchengericht nach § 60 Abs. 3 MVG-EKD einen Vermittlungsvorschlag für eine Dienstvereinbarung über die Errichtung einer Einigungsstelle machen müsse. Es sei ein redaktionelles Versehen, dass § 60 Abs. 3 MVG-EKD nur auf § 36 MVG-EKD und nicht auch auf § 36 a MVG-EKD verweise. Gerade in den Fällen, in denen eine Seite sich weigere, eine Dienstvereinbarung abzuschließen, bedürfe es eines Vermitt-lungsvorschlages, damit keine Seite sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung entziehen könne.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Beteiligten im Hinblick auf den Abschluss einer Dienstvereinbarung „über die Bildung einer Einigungsstelle nach § 36 a MVG-EKD“ einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Vermittlungsvorschlag nach § 36 a MVG-EKD nicht unterbreitet werden müsse, weil sie den Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung ablehne.
Das Kirchengericht hat den Antrag der Mitarbeitervertretung mit Beschluss vom 2. Februar 2017 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Mitarbeitervertretung am 24. Februar 2017 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 6. März 2017, beim Kirchengerichts-hof eingegangen am 7. März 2017, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. April 2017, beim Kirchengerichtshof eingegangen am selben Tag, begründet.
Die Mitarbeitervertretung meint, dass das Kirchengericht den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag hätte unterbreiten müssen. § 60 Abs. 3 MVG-EKD umfasse auch Dienstvereinbarungen über die Bildung einer Einigungsstelle. Die Pflicht des Kirchengerichts ergebe sich außerdem daraus, dass es in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken habe.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen – 2. Kammer –, Az. 2 M 92/26 vom 2. Februar 2017, zugestellt am 24. Februar 2017, abzuändern und nach den Schlussanträgen der Antragstellerin erster Instanz zu erkennen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 63 Abs. 1 MVG-EKD statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kirchengerichtshof der EKD hat sie zur Entscheidung angenommen.
2) Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kirchengerichte sind in Angelegenheiten, in denen eine Regelung nicht erforderlich ist, nicht verpflichtet, den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag zu machen.
Eines Vermittlungsvorschlags nach § 60 Abs. 3 MVG-EKD bedarf es nur in solchen Angele-genheiten, die regelungsbedürftig sind, in denen sich die Beteiligten aber nicht auf eine Rege-lung einigen können. In dieser Situation folgt aus § 60 Abs. 1 MVG-EKD, dass die Kirchenge-richte zuständig sind, weil es sich um eine Streitigkeit aus der Anwendung des Mitarbeiterver-tretungsgesetzes handelt. Diese Streitigkeit lässt sich aber regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Kriterium der Rechtmäßigkeit entscheiden, weil in Dienstverein-barungen zu den Themenbereichen aus § 40 MVG-EKD viele unterschiedliche Regelungen denkbar sind, die alle rechtmäßig sind. Bei solchen Regelungsstreitigkeiten sollen die Kirchen-gerichte nicht anstelle der Beteiligten entscheiden, sondern diesen nur Vorschläge machen, weil zwar feststeht, dass es einer Regelung bedarf, nicht aber der Inhalt der Regelung. Für die-sen Inhalt sollen die Kirchengerichte nicht ihre Auffassung an die Stelle der Auffassung der Beteiligten setzen dürfen. Dieses gilt erst recht, wenn es überhaupt keiner Regelung bedarf, wie dieses bei § 36 a MVG-EKD der Fall ist. Bei Fehlen einer Regelung nach § 36 a MVG-EKD ergibt sich die Konsequenz aus dem Gesetz. Eine Einigungsstelle gibt es nicht. Ohne Rege-lungsbedarf geht ein Vermittlungsvorschlag des Kirchengerichts ins Leere. Er wäre eine bloße betriebspolitische Stellungnahme des Gerichts. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in Angelegenheiten, die nicht regelungsbedürftig sind, das Gericht eine derartige Stel-lungnahme abgeben soll.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).
Nause Neuendorf Bock