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####§ 1
§ 2
Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2018 zum TVöD-Bund
Vom 1. Juni 2018
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
Aufgrund § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD am 1. Juni 2018 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Tarifeinigung
(
1
)
Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 18. April 2018 wird in Bezug auf Teil A Ziffer 1 „Entgelt“, Ziffer 2 a) „Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten“, Teil B, Ziffer 1 „Entgelttabellen“, Ziffer 2 „Festlegung der geltenden Vomhundertsätze“ und sowie Teil C Ziffer 1 a) wie aus Absatz 3 ersichtlich übernommen.
(
2
)
Die weiteren Regelungen aus Anlass der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 18. April 2018 finden keine Anwendung.
(
3
)
Das bedeutet:
Zu Teil A, 1. Entgelt
- EntgelttabelleDie Tabellenentgelte werden
zum 1. März 2018 wie aus Anhang 1,
zum 1. April 2019 wie aus Anhang 2 und
zum 1. März 2020 wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.Die Laufzeiten stehen über der jeweiligen Tabelle. - Einmalzahlung
Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 6 erhalten mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
a) Entgelterhöhung
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich
- ab dem 1. März 2018 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro und
- ab dem 1. März 2019 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro.
Zu Teil B, 1. Entgelttabellen
Für die Dynamisierung der Pauschalentgelte nach dem KraftfahrerTV Bund gelten die folgenden Vomhundertsätze:
- ab 1. März 2018 3,19 Prozent,
- ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
- ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.
2. Festlegung der geltenden Vomhundertsätze
Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird, betragen diese:
- ab 1. März 2018 3,19 Prozent
- ab 1. April 2019 weitere 3,09 Prozent und
- ab 1. März 2020 weitere 1,06 Prozent.
Dies gilt für
- die Berechnung der individuellen Zwischenstufen,
- die Dynamisierung von tariflichen Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist.
Für die Dynamisierung der individuellen Endstufen wird auf die prozentuale Erhöhung der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe abgestellt.
(
4
)
Abweichend von der Tarifeinigung gelten folgende Besonderheiten:
Die Kinderzulage beträgt derzeit 108,32 Euro. Sie wird wie folgt erhöht:
- ab 1. März 2018 um 3,19 Prozent,
- ab 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und
- ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent.
Die Kinderzulage besteht somit in folgender Höhe:
- ab 1. März 2018 beträgt sie 111,78 Euro,
- ab 1. April 2019 beträgt sie 115,23 Euro und
- ab 1. März 2020 beträgt sie 116,45 Euro.
Die Zulage gemäß der Anmerkung zu Entgeltgruppe 15 in den Einzelgruppenplänen 01 und 60 wird um die prozentuale Erhöhung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15, d.h. um 2,89 % erhöht.
Zu Teil C Ziffer 1 a) „Anlage C (VKA) zum TVöD“
Die Anlage C (VKA) zum TVöD wird
- zum 1. März 2018 wie aus Anhang 7,
- zum 1. April 2019 wie aus Anhang 8 und
- zum 1. März 2020 wie aus Anhang 9 ersichtlich gefasst.
Die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 4 erhalten mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
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