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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 30.05.2016 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/2-2016 |
Rechtsgrundlage: | MVG-EKD § 41 Abs. 1 Buchstabe a) KAT § 14 Absätze 2 und 5 Entgeltordnung zum KAT K2 Abteilung 1, K3 Abteilung 5 |
Vorinstanzen: | Az.: NK-MG 1-8/2015 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland Beschluss vom 5. November 2015 |
Schlagworte: | Eingruppierung einer Reinigungskraft |
Leitsatz:
Eine Reinigungskraft, die in den Haushalten betreuter Patienten ausschließlich Reinigungsarbeiten verrichtet, nimmt keine typischen Aufgaben in der ambulanten Pflege i.S.d. Vorbemer-kung zu Abteilung 5 (Ambulante und stationäre Pflege) der Entgeltordnung in der Anlage 1 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag vom 1. Dezember 2006 wahr.
Ihre Eingruppierung richtet sich nach Abteilung 1 der Anlage 1 zum Kirchlichen Arbeitnehme-rinnen Tarifvertrag, so dass eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe K2 in Betracht kommt.
Tenor:
Der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland vom 5. November 2015 - NK-MVG 1-8/2015 - wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeitenden E in die Entgeltgruppe K2 Stufe 2 Abteilung 1 KAT hat.
#I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung einen Grund zur Verweige-rung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung einer Reinigungskraft hat.
Die Antragstellerin betreibt eine Sozialstation und beschäftigt Mitarbeitende in der Haus- und Altenpflege. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der Kirchliche Arbeitnehme-rinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifver-trag vom 21. Oktober 2014, Anwendung.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin, die bei der Dienststelle bestehende Mitarbeitervertretung, erfolgreich um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung von Frau E für Reinigungsarbeiten in den Wohnungen der von der Sozialstation betreuten pflegebedürftigen Menschen gebeten. Mit gleichem Schreiben hat sie um Zustim-mung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe K2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT ersucht. Die Mitarbeitervertretung hat der Eingruppierung widersprochen und die Auffas-sung vertreten, Arbeitnehmerinnen der Sozialstation seien von der Abteilung 5 des KAT er-fasst und deshalb dort in die Entgeltgruppe K3 einzugruppieren.
Nach Eingang der Zustimmungsverweigerung am 7. April 2015 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. April 2015 das Kirchengericht angerufen und die Feststellung begehrt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingrup-pierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe K2 Stufe 2 Abteilung 1 KAT besteht.
Das Kirchengericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, bei den Pflegekunden erbrachte hauswirtschaftliche Leistungen seien Hilfeleistungen im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 4 SGB IX; auch Reinigungsarbeiten gehörten zu den typischen Aufgaben der ambulanten Pflege.
Mit der frist- und formgerecht eingereichten und begründeten Beschwerde verfolgt die An-tragstellerin ihren Antrag weiter. Die von Frau E wahrgenommenen Tätigkeiten seien einfache Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung ausreichend sei. Die Mitarbeitervertretung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist begründet. Ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Ein-gruppierung der Mitarbeitenden E in die Entgeltgruppe K2 Stufe 2 der Abteilung 1 des KAT besteht nicht. Die vorgesehene Eingruppierung verstößt nicht gegen eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 41 Abs. 1 Buchstabe a) MVG-EKD.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAT sind die Arbeitnehmerinnen in der Entgeltgruppe eingrup-piert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkma-le dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Nach § 14 Abs. 5 KAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsar-beiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin, zu einem bei natürlicher Be-trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
2. Nach der Vorbemerkung zur Entgeltordnung der Anlage 1 zum KAT ist die Arbeitneh-merin, deren Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilungen 2-5 erfasst wird, nach diesen Abteilungen eingruppiert, im Übrigen erfolgt die Eingruppierung nach der Abteilung 1. Nach Abteilung 5 werden Arbeitnehmerinnen in der ambulanten und stationären Pflege eingruppiert. Nach der Vorbemerkung zu dieser Abteilung ist in diese Abteilung die Arbeitnehmerin einzu-gruppieren, die typische Aufgaben in der ambulanten bzw. stationären Pflege wahrnimmt. In die Entgeltgruppe K3 der Abteilung 5 sind Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten einzugruppieren, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Als Beispiele werden die Arbeitnehmerin in der Alten- und Krankenpflege und die Arbeitneh-merin in der Haus- und Familienpflege genannt.
3. Danach ist die Abteilung 5 für die Eingruppierung von Reinigungskräften nicht einschlä-gig. Maßgeblich ist nach der Vorbemerkung, dass die anfallenden Arbeitsvorgänge "typische" Aufgaben der "Pflege" beinhalten. In der Abteilung 5 werden danach pflegerische Leistungen ab- und entsprechende Entgeltgruppen gebildet, nicht aber Reinigungstätigkeiten. Unabhängig davon verrichtet die Arbeitnehmerin auch keine Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbei-tung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Reinigungsarbeiten bedürfen allenfalls einer Einarbeitung, nicht aber einer eingehenden Einarbeitung, auch sind arbeitsfeld-spezifische Kenntnisse sind nicht erforderlich. An welchem Ort bzw. in welcher Wohnung Reinigungsarbeiten durchzuführen sind, ist in aller Regel unerheblich.
4. Einschlägig ist deshalb, wie von der Antragstellerin vertreten, die allgemeine Abteilung 1 und dort die Entgeltgruppe K2. Bereits nach der Entgeltgruppe K1 wird als Beispielskraft die Raumpflegerin erfasst, soweit nicht höher eingruppiert. Soweit die Raumpflegerin E Arbeiten mit etwas höheren Anforderungen verrichtet, hat dies die Antragstellerin mit der Eingruppie-rung in die Entgeltgruppe K2 ausreichend gewürdigt.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).