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Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2014 zum TVöD-Bund

Vom 22. Mai 2014

(ABl. EKD S. 290)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
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Aufgrund § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ABl. EKD 1988 S. 366) zuletzt geändert am 17. Juni 2011 (ABl. EKD 2011 S. 277) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD beschlossen:
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§ 1

Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 1. April 2014 wird in Bezug auf die lineare Entgelterhöhung, sowie auf die Neufassung des § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD für die Beschäftigten im Anwendungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung wie folgt umgesetzt:
  1. Die Tabellenentgelte steigen ab dem
    • 1.03.2014 linear um 3,0 %, mindestens jedoch 90 €
    • 1.03.2015 linear um weitere 2,4 %
  2. Der Urlaubsanspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD beträgt für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung der EKD ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
  3. Die weiteren Regelungen aus Anlass der Tarifeinigung vom 1. April 2014 zum TVöD-Bund finden keine Anwendung.
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§ 2

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.