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Versorgungslastenverteilung
bei Dienstherrenwechseln zwischen staatlichen und kirchlichen Dienstherren in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Vom 17. März 2016

(ABl. EKD 2016 S.86)

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Die Kirchenkonferenz hat in Ihrer Sitzugn am 17. März 2016 beschlossen:
Die Kirchenkonferenz begrüßt die Empfehlung der Finanzministerkonferenz zur Versorgungslastenverteilung bei Dienstherrenwechsel zwischen Staat und Kirche und empfiehlt den Gliedkirchen, bei Dienstherrenwechseln zwischen Staat und Kirche den Versorgungslastenverteilungs-Staatsvertrag und den empfohlenen Mustervertragstext anzuwenden.
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Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln zwischen staatlichen und kirchlichen Dienstherren in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Der Arbeitskreis für Versorgungsfragen und der Bund haben entsprechend der Bitte der Finanzministerkonferenz vom 25.06.2015 zusammen mit den Vertretern der Evangelischen Kirche die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Versorgungslastenteilung geprüft und sich im Ergebnis darauf verständigt, den bei einem Wechsel beteiligten Dienstherren auf kirchlicher und staatlicher Seite eine Handreichung zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Die Finanzministerkonferenz hat die dazu erarbeitete, als Anlage beigefügte Mustervereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie spricht sich vor dem Hintergrund einer gegenseitigen Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vorbehaltlich diesbezüglicher landesrechtlicher Besonderheiten insbesondere in Baden-Württemberg und Sachsen dafür aus, die Mustervereinbarung einer Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln zwischen staatlichen Dienstherren und kirchlichen Dienstherren in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Grunde zu legen. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei Fragen zu landesrechtlichen Besonderheiten vermittelt der Arbeitskreis für Versorgungsfragen gerne den zuständigen Ansprechpartner. Den Kommunen und sonstigen nichtstaatlichen Dienstherren wird empfohlen, sich dem Vorbild der staatlichen Dienstherren anzuschließen.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Finanzministerkonferenz
- Der Vorsitzende -
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A. Mustervertragstext:1#

Vereinbarung einer Versorgungslastenverteilung bei einem Personalwechsel zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Dienstherren und kirchlichen Dienstherren in der Evangelischen Kirche in Deutschland
zwischen
<staatlicher bzw. nichtstaatlicher Dienstherr>,
vertreten durch <Name, Dienstbezeichnung>
und
<kirchlicher Dienstherr>,
vertreten durch <Name, Dienstbezeichnung>
Herr/Frau <Name der wechselnden Person> (wechselnde Person) steht derzeit in einem <(Kirchen-)Beamtenverhältnis /öff.-rechtl. Pfarrdienstverhältnis> zum <abgebender Dienstherr> (abgebender Dienstherr) und wird zum <Datum> in ein <(Kirchen-)Beamtenverhältnis /öff.-recht/. Pfarrdienstverhältnis > bei <aufnehmender Dienstherr> (aufnehmender Dienstherr) eintreten.
Der aufnehmende Dienstherr Der aufnehmende Dienstherr berücksichtigt die beim abgebenden Dienstherrn verbrachten Dienstzeiten nach Maßgabe der für ihn geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen als ruhegehaltfähig. Eine anderweitige vorrangige Vereinbarung zur Versorgungslastenteilung zwischen den Parteien besteht nicht. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten durch Zahlung einer Abfindung stattfinden soll. Sie schließen deshalb folgende Vereinbarung:
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§ 1

( 1 ) Die Regelungen des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 finden in der jeweils geltenden Fassung auf den vorbeschriebenen Dienstherrenwechsel entsprechende Anwendung.
( 2 ) Zeiten, für die ein Anspruch auf Altersgeld gegen den abgebenden oder einen vorhergehenden Dienstherrn zusteht, gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag.
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§ 2

( 1 ) Sofern die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn in ein rentenversicherungspflichtiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tritt und deshalb vom abgebenden Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, vermindert der hierfür aufgebrachte Betrag die nach § 1 zu zahlende Abfindung.
( 2 ) Sofern die wechselnde Person beim abgebenden Dienstherrn in einem rentenversicherungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, wird die nach § 1 zu zahlende Abfindung vermindert um den Betrag, der im Zeitpunkt des Wechsels aufzubringen wäre, um die während des vorhergehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses rentenversicherte Zeit nachzuversichern (= fiktiver Nachversicherungsbetrag). Für Dienstzeiten bei vorausgegangenen Dienstherren, die beim Eintritt in das rentenversicherungspflichtige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nachversichert wurden, gilt Satz 1 entsprechend.
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§ 3

Der aufnehmende Dienstherr dieser Vereinbarung stellt die vorherigen Dienstherren hinsichtlich der Dienstzeiten, für die er nach diesem Vertrag eine Abfindung erhält, gegenüber eventuellen späteren Nachversicherungsansprüchen der Rentenversicherungsträger frei. Es obliegt alleine dem aufnehmenden Dienstherrn dieser Vereinbarung, bei einem ggf. nachfolgenden Dienstherrenwechsel eine entsprechende Freistellung zu vereinbaren.
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§ 4

( 1 ) Soweit bei einem eventuellen nachfolgenden Dienstherrenwechsel zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren nicht anderweitige vorrangige Regelungen zur Versorgungslastenteilung Anwendung finden, soll der aufnehmende Dienstherr dieser Vereinbarung bei diesem weiteren Dienstherrenwechsel ebenfalls eine verursachungsgerechte Versorgungslastenteilung möglichst in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags mit dem ihm nachfolgenden Dienstherrn vereinbaren.
( 2 ) Soweit bei einem nachfolgenden Dienstherrenwechsel der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Anwendung findet, verpflichtet sich der aufnehmende Dienstherr dieser Vereinbarung im Interesse einer verursachungsgerechten Versorgungslastenteilung im Wege einer Zusatzvereinbarung in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags auch Dienstzeiten bei vorhergehenden kirchlichen Dienstherren abzufinden, sofern er für diese Dienstzeiten selbst eine entsprechende Abfindung erhalten hat.
Staatlicher/Nichtstaatlicher Dienstherr
Kirchlicher Dienstherr
Ort, Datum, Name
Ort, Datum, Name
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B. Erläuterungen zum Mustervertragstext

I. Allgemeines
Bei Dienstherrenwechseln von Beamten zwischen Bund, Ländern und Kommunen findet nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288) eine Versorgungslastenteilung durch Zahlung einer Abfindung für vorangegangene Dienstzeiten statt. Die Kirchen sind in diese Vereinbarung nicht einbezogen. Dennoch sind Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren der Evangelischen Kirche in Deutschland nach den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder regelmäßig ruhegehaltfähig, so dass die Länder die Versorgung auch für evtl. vorherige Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren übernehmen müssen. Auch umgekehrt berücksichtigen die kirchlichen Dienstherren die Dienstzeiten bei staatlichen bzw. nichtstaatlichen Dienstherren grundsätzlich als ruhegehaltfähig. Daher besteht auch bei Wechseln zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren und umgekehrt regelmäßig das Bedürfnis zu einer verursachungsgerechten Teilung der Versorgungslasten.
Der Mustervertragstext stellt eine Vorlage zum Abschluss einer Einzelvereinbarung über eine Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren der Evangelischen Kirche in Deutschland dar. Hierzu wird unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten auf die Regelungen im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag verwiesen. Dabei steht es den Anwendern frei, im Einzelfall als notwendig bzw. sachgerecht erachtete Modifikationen durch Ergänzung des Mustervertragstextes vorzunehmen.
II. Anwendungsbereich
Der Mustervertragstext ist für Dienstherrenwechsel konzipiert, bei denen eine Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem staatlichen bzw. nichtstaatlichen Dienstherren im Sinne von § 2 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bei einem kirchlichen Dienstherren tritt oder umgekehrt. Im Bereich der Evangelischen Kirche sind öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Pfarrdienstverhältnisse und Kirchenbeamtenverhältnisse. Einzelvereinbarungen sind nicht bei Wechseln von Personen abzuschließen, die vom Anwendungsbereich des Militärseelsorgevertrags vom 22. Februar 1957 (BGBl II S. 702) bzw. der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 374 - in der Fassung der Änderung durch Schriftwechsel vom 1. Juli 1968 /8. Mai 1969) erfasst sind, da dort bereits verbindliche Regelungen zur Versorgungslastenteilung zwischen Bund und Landeskirchen getroffen wurden. Einzelvereinbarungen sind ebenfalls nicht abzuschließen, soweit die Länder mit den jeweiligen Landeskirchen vorrangige Vereinbarungen über eine Versorgungslastenteilung getroffen haben.
Achtung:
Der Mustervertragstext kann nicht für Wechsel unter Beteiligung sächsischer Dienstherren angewendet werden, weil nach sächsischem Beamtenversorgungsrecht Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in Sachsen nicht ruhegehaltfähig sind, was einer Versorgungslastenteilung auf Gegenseitigkeit entgegensteht. Bei Personalwechseln zu baden-württembergischen Dienstherren scheidet eine Anwendung des Mustervertragstextes aus, wenn bei der wechselnden Person Zeiten als Kirchenbeamter bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vorliegen, weil aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten in diesen Fällen eine Doppelversorgung eintreten kann. Konsequenterweise kann der Mustervertragstext keine Anwendung für Wechsel von baden-württembergischen Dienstherren zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern finden.
III. Zu den einzelnen Regelungen
Zu § 1
Zu Absatz 1: Hierdurch wird der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag dem Grunde nach für anwendbar erklärt. Die Regelungen des § 1 Absatz 2 und § 2 enthalten Modifikationen.
Zu Absatz 2: Die Regelung hat nur Auswirkungen, wenn bei den bisherigen Dienstherren ein Anspruch auf Altersgeld erworben wurde oder durch den anstehenden Wechsel erworben wird. Die Klausel sollte vorsorglich auch dann vereinbart werden, wenn keine Altersgeldansprüche bestehen, um eine Orientierung für Vereinbarungen bei eventuellen nachfolgenden Wechseln zu bieten (vgl. § 4 Abs. 1).
Hintergrund: Einige Länder und der Bund haben für den Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis als Surrogat für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit geschaffen, einen Anspruch auf Altersgeld zu begründen. Ein Anspruch auf Altersgeld kann insbesondere beim Eintritt in ein rentenversicherungspflichtiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entstehen, da dieser eine Nachversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst (siehe hierzu die Begründung zu § 2).
Um eine Doppelbelastung des abgebenden Dienstherrn durch die Zahlung einer Abfindung zusätzlich zum später zu zahlenden Altersgeld zu vermeiden, werden die bei ihm und früheren Dienstherren verbrachten Dienstzeiten, für die Anspruch auf Zahlung von Altersgeld besteht, bei der Abfindungsberechnung ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Alt. 1). Dieser Grundsatz wird fortgesetzt, wenn die wechselnde Person später zu einem dritten Dienstherrn wechselt (§ 1 Abs. 2 Alt. 2).
Sofern eine Person bei abgebenden oder vorherigen Dienstherren ausschließlich Zeiten verbracht hat, für die Altersgeld gewährt wird, ist keine Vereinbarung über eine Versorgungslastenteilung nötig, da gemäß § 1 Absatz 2 ohnehin keine Dienstzeiten im Sinne von § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag anzusetzen wären.
Zu § 2
Die Regelungen finden nur Anwendung, wenn die wechselnde Person in ein rentenversicherungspflichtiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wechselt oder sich in einem solchem befindet. Sofern ein Wechsel ohne Bezug zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern stattfindet, sollte diese Regelung dennoch vorsorglich vereinbart werden, da sie eine Orientierung für einen nicht auszuschließenden späteren Wechsel zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bietet (vgl. § 4).
Hintergrund: Die Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, da diese Landeskirche keine Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI beantragt hat. Dennoch gewährt die Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eine Versorgung in enger Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht des Freistaates Bayern. Die gesetzliche Rentenversicherung stellt ein Element der finanziellen Absicherung der Versorgungslast der Landeskirche dar. Die Landeskirche trägt sowohl den Arbeitgeber-, als auch den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden die so erworbenen Rentenleistungen in vollem Umfang – ohne Höchstgrenzenregelung – auf die Versorgung angerechnet. Erhält ein Versorgungsempfänger keine Rente, z.B. im Falle eines Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit, bei dem die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen, wird die vollständige Versorgung durch die Landeskirche gewährleistet. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass dieses Versorgungssystem unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung eine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenrecht entsprechenden Vorschriften beinhaltet (vgl. BSG v. 7.7.1998 Az. B5/4 RA 13/97R).
Die Anwendung dieses Mustervertragstexts scheidet bei Personalwechseln nach Baden-Württemberg immer dann aus, wenn der Beamte zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern tätig war oder wird. Grund dafür ist, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg für alle nach dem 31. Dezember 2010 erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufenen Beamten aufgrund der Trennung der Alterssicherungssysteme keine Anrechnungsregelung für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung enthält. Die Anwendung des Mustervertragstexts würde dazu führen, dass die Zeit bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zum einen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und zum anderen einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, der nicht auf die Versorgung angerechnet werden kann. Die Zeit würde im Ergebnis doppelt berücksichtigt.
Zu Absatz 1: Wer aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wechselt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, da keine Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI vorliegt. Da die gesetzliche Rentenversicherung die Versorgungslast der Landeskirche mindert, sind die für die Nachversicherung aufgebrachten Beträge von der nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung zu zahlenden Abfindung abzuziehen. Sonderfall: Hat der abgegebene Dienstherr die wechselnde Person zuvor aus einem Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern aufgenommen und deshalb gemäß § 2 Absatz 2 nur eine geminderte Abfindung erhalten, wäre bei dem nachfolgenden Wechsel die für diese Dienstzeiten unter Anwendung dieses Mustervertragstextes errechnete Abfindung erneut um den fiktiven Nachversicherungsbetrag im Sinne von § 2 Absatz 2 zu mindern.
Zu Absatz 2: Wenn aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Rentenversicherungspflicht Rentenanwartschaften in ein Dienstverhältnis bei einem staatlichen Dienstherrn mitgebracht werden, so führen diese Rentenleistungen im Versorgungsfall gemäß § 55 BeamtVG oder entsprechenden Iandesrechtlichen Regelungen zu einer Minderung der Versorgungslast des aufnehmenden Dienstherrn, soweit die Summe aus Renten- und Versorgungsansprüchen die definierte Höchstgrenze übersteigt. Da die hierdurch eintretende Entlastung im Zeitpunkt des Wechsels nicht beziffert werden kann, ist der sog. fiktive Nachversicherungsbetrag von der nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung zu zahlenden Abfindung abzuziehen. Dies ist der Betrag, der im Zeitpunkt des Wechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubringen wäre, wenn sich der Beamte zuvor in einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis befunden hätte. Entsprechendes gilt für dem rentenversicherungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis evtl. vorausgegangene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die beim Wechsel in das rentenversicherungspflichtige Dienstverhältnis nachversichert wurden (Satz 2).
Zu § 3
Die Regelung stellt insbesondere für den Fall des späteren Ausscheidens der wechselnden Person aus dem (Kirchen-)Beamtenverhältnis /öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis sicher, dass der abgebende Dienstherr nicht zusätzlich zur Zahlung einer Abfindung mit Nachversicherungsansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger belastet wird.
Zu § 4
Zu Absatz 1: Die Regelung hat zum Ziel, dass der aufnehmende Dienstherr für den Fall eines weiteren Dienstherrenwechsels zwischen staatlichen bzw. nichtstaatlichen und kirchlichen Dienstherren ebenfalls eine verursachungsgerechte Versorgungslastenteilung vereinbart. Hierfür sollte - soweit der bei diesem weiteren Dienstherrenwechsel aufnehmende Dienstherr einverstanden ist - erneut der vorstehende Mustervertragstext zugrunde gelegt werden.
Zu Absatz 2: Folgt einem Wechsel nach diesem Mustervertragstext ein Dienstherrenwechsel im Sinne des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages, so sind bei diesem nachfolgenden Wechsel Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren nicht abzufinden, da nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Dienstzeiten bei kirchlichen Dienstherren nicht berücksichtigt werden. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass bei diesem nachfolgenden Dienstherrenwechsel zusätzlich zu der nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu zahlenden Abfindung auch Dienstzeiten bei vorhergehenden kirchlichen Dienstherren abgefunden werden, soweit der bei diesem nachfolgenden Dienstherrenwechsel abgebende Dienstherr eine Abfindung erhalten hat, um eine sachgerechte Zuordnung der zuvor erhaltenen Abfindung zum nachfolgenden versorgungspflichtigen Dienstherrn zu gewährleisten.
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C. Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288)

Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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Präambel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich

Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Dienstherrenwechsel

Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
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Abschnitt 2
Versorgungslastenteilung
§ 3
Voraussetzungen

( 1 ) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.
( 2 ) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.
( 3 ) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
( 4 ) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.
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§ 4
Abfindung

( 1 ) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
( 2 ) Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und einem Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
  1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres: 15%,
  2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres: 20%,
  3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 25%.
Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25%.
( 3 ) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.
( 4 ) Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. Hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen. Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15% zu zahlen.
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§ 5
Bezüge

( 1 ) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung.
( 2 ) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.
( 3 ) Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.
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§ 6
Dienstzeiten

( 1 ) Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Als Dienstzeiten gelten auch die im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zurückgelegten Zeiten. Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
( 2 ) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
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§ 7
Weitere Zahlungsansprüche

( 1 ) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
( 2 ) Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten. Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Absatz 4 Satz 3 gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden Dienstherrn zurückzuzahlen.
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§ 8
Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten

( 1 ) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
( 2 ) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des § 3 Absatz 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
( 3 ) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
( 4 ) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
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Abschnitt 3
Übergangsregelungen
§ 9
Ersetzung von § 107b BeamtVG

§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.
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§ 10
Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG

( 1 ) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:
  1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.
  2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.
  3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.
( 2 ) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.
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§ 11
Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG

( 1 ) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten.
( 2 ) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet:
  1. Abweichend von § 4 Absatz 3 sind die Bezüge nach § 5 bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn zu dynamisieren.
  2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraussetzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
  3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
( 3 ) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden. Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.
( 4 ) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages mit 4,5% pro Jahr zu verzinsen.
( 5 ) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 12
Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages

Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist. Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 13
Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG

Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. Satz 1 gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
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§ 14
Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG

Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.
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§ 15
Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG

§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
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Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 16
Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.
( 2 ) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 26. Januar 2010
Thomas de Maizière
Für das Land Baden-Württemberg
Berlin, den 16. Dezember 2009
Günther H. Oettinger
Für den Freistaat Bayern
Berlin, den 16. Dezember 2009
Horst Seehofer
Für das Land Berlin
Berlin, den 16. Dezember 2009
Harald Wolf
Für das Land Brandenburg
Berlin, den 16. Dezember 2009
Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 16. Dezember 2009
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 16. Dezember 2009
Ole von Beust
Für das Land Hessen
Berlin, den 16. Dezember 2009
Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 16. Dezember 2009
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 16. Dezember 2009
Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 16. Dezember 2009
Jürgen Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 16. Dezember 2009
Kurt Beck
Für das Saarland
Berlin, den 16. Dezember 2009
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 16. Dezember 2009
Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 16. Dezember 2009
Wolfgang Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 16. Dezember 2009
Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen
Berlin, den 16. Dezember 2009
Christine Lieberknecht

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1 ↑ Vor Verwendung des Mustervertragstextes bitte die Erläuterungen unter B. beachten. Insbesondere wird auf die Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des Mustervertragstextes unter B. II. hingewiesen.