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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:01.06.2015
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/ W42-14
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 41, § 42 Buchstabe b); AVR.KW § 12, Anlage 1
Vorinstanzen:Az.: K 1 KS 15/14 Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen der Diakonie Hessen Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. Beschluss vom 24. September 2014
Schlagworte:Eingruppierung einer Fachkraft Betreuung
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Leitsatz:

1. Die Betreuung behinderter Menschen gehört nach der Regelungssystematik der Anlage 1 AVR.KW zu den Tätigkeiten, die mit der Entgeltgruppe 7 vergütet werden.
2. Eine differenzierte Eingruppierung nach einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Schwere der Behinderung regelt die Anlage 1 AVR.KW nicht; sie sieht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 vielmehr dann vor, wenn eine Tätigkeit "vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten" voraussetzt.
3. Wird eine Erzieherin unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung als Fachkraft Betreuung mit dem durch die Ausbildung erworbenen Kenntnis- und Ausbildungsstand beschäftigt, scheidet eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.KW regelmäßig aus.

Tenor:

Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. - vom 24. September 2014 - K 1 KS 15/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem Antragsteller gebildete Mitarbeitervertre-tung einen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 7 der AVR.KW hat.
Der Antragsteller ist im Bereich der Behindertenpflege und -betreuung tätig. Er unterhält u.a. das Wohnhaus E. Dort befinden sich drei Wohngruppen, in denen u.a. Bewohner rund um die Uhr betreut und versorgt werden. Neben dreizehn Fachkräften sind weitere dreizehn Helfe-rinnen dort angestellt.
Die Wohngruppe 1 besteht aus neun Bewohnern mit schwerer geistiger Behinderung. Die Betreuungskräfte - vier Fachkräfte sowie vier Helfer/-innen - betreuen die Bewohner/-innen und sind für Gesundheitsfürsorge und Medikation verantwortlich. Sie organisieren den Ablauf in der Wohngruppe, dokumentieren Vorgänge und führen Dienstgespräche.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden finden die AVR.KW Anwendung. Der Antrag-steller wendet Stellenbeschreibungen für die Beschäftigung im Betreuungsdienst Bereich Wohnen an. Eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR.KW gewährt er den Mitarbeitenden, denen er u.a. die eigenverantwortliche Gestaltung des individuellen Betreuungsprozesses an-hand der maßgeblichen Prozessbeschreibung des Bereiches sowie die eigenverantwortliche Pflegeplanung übertragen hat. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 AVR.KW gewährt er den Mitarbeitenden, denen er nach Maßgabe der Stellenbeschreibung für den Betreuungs-dienst Bereich Wohnen die Mitwirkung und Mitverantwortung bei der Betreuungsplanung und deren Umsetzung sowie die Mitwirkung und Mitverantwortung bei der Planung des Pflegepro-zesses übertragen hat. Im Übrigen unterscheiden sich die von dem Antragsteller für eine Ver-gütung nach der Entgeltgruppe 8 bzw. Entgeltgruppe 7 AVR.KW entwickelten Stellenbe-schreibungen für Angestellte im Betreuungsdienst Bereich Wohnen nicht.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 10. Januar 2014 die Zustimmung der Mitar-beitervertretung zur Einstellung der Mitarbeitenden D für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 und die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der AVR.KW. Als Funktion für Frau D war die Beschäftigung als Fachkraft Betreuung vorgese-hen. Übertragen wurden ihr Tätigkeiten nach Maßgabe der Stellenbeschreibung nach Ent-geltgruppe 7. Frau D war zuvor bis zum 28. Februar 2014 im Anerkennungsjahr als Erzieherin in der Einrichtung des Antragstellers. Die Mitarbeitervertretung hat der Einstellung zugestimmt und der Eingruppierung widersprochen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 ist die Erörterung beendet worden. Die Mitarbeitervertretung vertritt die Auffassung, aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit im Bereich der Bezugsbetreuung sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR.KW zutreffend.
Mit dem am 25. Juli 2014 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zu-stimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau D in die Entgeltgruppe 7 des Ein-gruppierungskataloges Anlage 1 AVR.KW vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und die Auffassung vertreten, zutreffend sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.KW.
Das Kirchengericht hat dem Antrag entsprochen und darauf abgestellt, der Mitarbeitenden seien nicht die nach Maßgabe der Stellenbeschreibung der Entgeltgruppe 8 zuzuordnenden Tätigkeiten übertragen worden, sondern nur die der Entgeltgruppe 7 zuzuordnenden Tätigkei-ten. Es bestehe ein Verantwortungsgefälle, das eine unterschiedliche Eingruppierung rechtfer-tige.
Mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde begehrt die Mitarbei-tervertretung die Abänderung dieser Entscheidung. Die speziellen Aufgaben und entspre-chende Kenntnisse, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR.KW begründeten, lägen in der stationären Betreuung, der Bezugspflege, der Betreuung in Wohngruppen von Menschen mit Behinderung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Behinde-rung der Bewohner/innen. Die Bezugspflege eines Menschen mit sehr starker Behinderung sei eine schwierige Aufgabe, die dadurch geprägt sei, dass der gesamte Alltag und das ge-samte Leben der zu betreuenden Menschen mitgestaltet und verantwortet werde. Die Erstel-lung der Betreuungsplanung und der Entwicklungsberichte sei im Sinne der Eingruppierungs-vorschriften nicht prägend und könne eine differenzierte Vergütung nicht begründen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Kirchengericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeitenden D in die Entgeltgruppe 7 AVR.KW besteht. Die vorgesehene Eingruppierung verstößt nicht gegen eine Rechtsvorschrift oder eine rechtliche Vorgabe aus einem Vertrag (§ 41 Abs. 1 MVG-EKD).
1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR.KW ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingrup-piert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Nach § 12 Abs. 2 AVR.KW erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Für die Eingruppierung ist nach § 12 Abs. 3 AVR.KW nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend; entscheidend ist für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel die erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
2. Die allgemeinen Merkmale einer Entgeltgruppe sind grundsätzlich erfüllt, wenn der Mit-arbeiter oder die Mitarbeiterin eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbei-spiel zu dieser Entgeltgruppe genannt ist (KGH.EKD, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - II-0124/T16-11; Beschluss vom 3. Februar 2014 - II-0124/V39-13; www.kirchenrecht-ekd.de). Enthält eine Eingruppierungsbestimmung neben einem Obersatz Richtbeispiele, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob ein Richtbeispiel einschlägig ist. Wird die Tätigkeit vom Richtbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale zurückzugreifen.
3. In die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 AVR.KW sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, eingruppiert. Hier-zu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen Pflege, Betreuung und Erziehung. Als Richtbeispiel wird die Erzie-herin benannt. Demgegenüber sind in Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.KW Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten eingruppiert, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Dazu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von schwierigen Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen Pflege, Betreuung und Erziehung. Als Richtbeispiel wird die Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen genannt. Schwierige Aufgaben weisen nach der Anmerkung 14 zu der Anlage 1 AVR.KW fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonder-heiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.
4. Der Antragsteller hat der Mitarbeiterin D Aufgaben übertragen, die der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen sind.
a) Die Mitarbeiterin ist Erzieherin und erfüllt damit das Richtbeispiel für eine Eingruppie-rung in die Entgeltgruppe 7, sie nimmt eigenständig Aufgaben im Tätigkeitsbereich "Betreu-ung" wahr. Die Betreuung behinderter Menschen gehört nach der Regelungssystematik der Anlage 1 AVR.KW zu den Tätigkeiten, die mit der Entgeltgruppe 7 vergütet werden. Dies zeigt das Richtbeispiel einer "Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen"; die Be-treuung behinderter Menschen in einer Werkstatt wird danach grundsätzlich der Entgeltgrup-pe 7 zugeordnet. Eine Eingruppierung nach einem bestimmten Grad der Behinderung oder nach bestimmten Behinderungen bestimmt die Anlage 1 AVR.KW nicht; sie macht eine höhe-re Eingruppierung aus der Entgeltgruppe 8 vielmehr davon abhängig, ob eine Tätigkeit "ver-tieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten" voraussetzt.
b) Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 sind nicht gegeben. Auf Grundlage des Vortrages der Mitarbeitervertretung lässt sich nicht feststellen, dass der Mitarbeitenden D Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 übertragen wurden, die vertieftes oder er-weitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Welches besondere Fachwissen in Tiefe oder Breite für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist und wie dieses Fachwissen erworben wird, ist nicht erkennbar. Die Mitarbeitende D ist unmit-telbar nach Beendigung ihrer Ausbildung als Erzieherin als Fachkraft Betreuung übernommen worden und wird mit dem Kenntnis- und Ausbildungsstand beschäftigt, den sie durch ihre Ausbildung als Erzieherin gewonnen hat. Dies ist die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 AVR.KW für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation.
5. Unerheblich ist, dass der Antragsteller in der Vergangenheit weit überwiegend Fachkräf-te nach der Entgeltgruppe 8 vergütet hat und erst jetzt danach differenziert, ob die Entwick-lungs- und Betreuungsplanung voll verantwortlich übertragen worden ist oder nicht. Dass der Antragsteller bewusst eine Vergütung ausgekehrt hat, die über den AVR.KW liegt, so dass sich aufgrund einer bewusst "übertariflichen" Vergütung ein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund zur beabsichtigten Eingruppierung besteht nicht.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).