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Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 26.01.2015 |
Aktenzeichen: | KGH.EKD II-0124/W11-14 |
Rechtsgrundlage: | MVG.EKD § 34; AVR.DW.EKD (jetzt: AVR.DD) Anlage 14 Abs. 4 |
Vorinstanzen: | Az.: 2 M 55/13 Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - in Münster (Westf.) Beschluss vom 15. Januar 2014 |
Schlagworte: | Aushändigung von Jahresabschlüssen |
Leitsatz:
1. Für Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Beschäftigten im Dienststellenverbund
betreffen, ist nur die Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund zuständig.
2. Beschäftigte mehrerer Dienststellen sind betroffen, wenn sich die Angelegenheit auf
einen Bereich bezieht, der über die einzelne Dienststelle hinausgeht.
3. Soll gegenüber allen Beschäftigten im Dienststellenverbund eine Kürzung der Sonderzahlung nach Anlage 14 AVR.DW.EKD erfolgen, ist für etwaige Mitwirkungsrechte die Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund zuständig. Ohne Bedeutung ist es, dass
von der Mitarbeitervertretung einer Dienststelle bezweifelt wird, ob eine solche Kürzung der
Zahlung den Beschäftigten gegenüber überhaupt erfolgen kann. Dieses mag zwischen den
Beschäftigten und der Dienststelle geklärt werden.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Dienststellenleitung wird der Beschluss der Schlichtungs-stelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - in Münster (Westf.) vom 15. Januar 2014, Az. 2 M 55/13, abgeändert. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienststellenleitung die Jahresabschlüsse 2012 für einige Einrichtungen vollständig vorgelegt hat.
Die Dienststelle, die Mitglied im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen ist, betreibt mehrere soziale Einrichtungen mit etwa 6.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Unter anderem ist sie alleinige Gesellschafterin rechtlich selbständiger Unternehmen, die nur Gast-mitglied des Diakonischen Werkes sind, so das Unternehmen D mit 135 Beschäftigten. In der Dienststelle bestehen einige Mitarbeitervertretungen, die für wirtschaftlich selbständig arbei-tende Regionen bzw. Einrichtungen gebildet worden sind. Neben der antragstellenden Ge-samtmitarbeitervertretung gibt es eine Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund. Deren Zuständigkeit soll durch eine "Dienstvereinbarung zur Zusammensetzung und Arbeits-weise der GMAV im Dienststellenverbund gem. § 6 a Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 3 MVG.EKD" geregelt werden.
Die zentralen Bereiche der Dienststelle werden in einem eigenen Buchungskreis vollständig bilanzierend erfasst und ausgewiesen. Den operativen Einrichtungen wird eine Umlage für den Betrieb der Zentrale in Höhe von ca. 2,4 % des Umsatzes in Rechnung gestellt. Darüber hinaus gibt es innerbetriebliche Verrechnungen für Beratung, Fortbildung, Seelsorge, Prü-fungskosten und Energieberatung. Die Belastung für diese Leistungen geschieht nach Inan-spruchnahme durch die einzelnen Bereiche und Einrichtungen.
Am 18. Juni 2013 wurden dem Vorsitzenden der Antragstellerin Bescheinigungen der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft für zwölf selbständig arbeitende Regionen und Einrichtungen der Dienststelle ausgehändigt, die ein negatives wirtschaftliches Ergebnis im Sinne der Anlage 14 Abs. 4 zu den AVR.DW.EKD bestätigten. Etwa drei Wochen vorher hatte die Geschäftsfüh-rung des Unternehmens D gegenüber der dort gebildeten Mitarbeitervertretung mitgeteilt, dass die Jahressonderzuwendung gekürzt werde, und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft über ein negatives wirtschaftliches Ergebnis ausgehändigt. Der stellvertre-tende Vorsitzende der Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund erhielt am 28. Juni 2013 ebenfalls zwölf Testate sowie ein weiteres für das Unternehmen D. Der Vorsitzen-de der Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund war zu dieser Zeit bis zum 1. Juli 2013 in Urlaub.
Regionale Ausschüsse der Antragstellerin erhielten das sich auf ihre jeweilige Region bezie-hende Testat, die einzelnen Mitarbeitervertretungen das Testat für ihre jeweilige Einrichtung.
Mit einer E-Mail vom 3. Juli 2013 bat die Antragstellerin um weitere Unterlagen und um eine Rücksprache mit den Wirtschaftsprüfern. Ferner teilte sie mit Schreiben vom 31. Juli 2013 mit, dass sie für eine Sondersitzung am 8. August 2013 den Wirtschaftsprüfungsbericht, den Jahresabschluss der Dienststelle, die Wirtschaftsprüfungsberichte und die Jahresabschlüsse der zwölf wirtschaftlich selbständig arbeitenden Regionen und Einrichtungen benötige. Schließlich teilte die Antragstellerin der Dienststellenleitung mit Schreiben vom 8. August 2013 mit, dass sie wegen der Informationspflichten bei der Kürzung der Jahressonderzahlung die Schlichtungsstelle anrufen wolle und um die Zusage einer Kostenübernahme für die anwaltli-che Vertretung bitte.
Der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lag bei der Prüfung eine Zuordnung der Kosten der Zent-ralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung vor.
Für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Dienststelle werden keine eigenen Jahresabschlüsse erstellt. Dieses wäre aber möglich.
Mit einem am 14. August 2013 bei der Schlichtungsstelle eingegangenen Antrag hat die An-tragstellerin geltend gemacht, dass die zugegangenen Bescheinigungen unvollständig seien, weil insbesondere die Jahresabschlüsse 2012 für die zwölf wirtschaftlich selbständigen Regi-onen und Einrichtungen sowie die diesen zugrunde liegenden Wirtschaftsprüfungsberichte fehlten. Ferner enthielten die Berichte nur gerundete Zahlen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass
a) die der Gesamtmitarbeitervertretung für neun Regionen und für drei Einrichtungen vorgelegten Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 31. Mai 2013 keine (vollständigen) Testate im Sinne der Anlage 14 AVR.DW.EKD darstel-len,
b) die Dienststellenleitung verpflichtet ist, der Gesamtmitarbeitervertretung im Zu-sammenhang mit den Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 31. Mai 2013 die vollständigen Jahresabschlüsse 2012 nebst Wirtschaftsprüfungs-berichten für neun Regionen und für drei Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,
2. festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für den Rechtsbei-stand der Gesamtmitarbeitervertretung zu tragen.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass nicht die Antragstellerin, sondern die Gesamtmitarbei-tervertretung im Dienststellenverbund zuständig sei. Auch das Tochterunternehmen D sei betroffen. Außerdem seien die Bescheinigungen vollständig und entsprächen den Vorgaben der Anlage 14 Abs. 4 und 5 AVR.DW.EKD. Eine Vorlage von Jahresabschlüssen sei dort nicht vorgesehen. Der Antragstellerin, die den Gesamtabschluss der Dienststellen kenne, ste-he eine Prüfung der Testate nicht zu.
Die Schlichtungsstelle hat den Anträgen der Antragstellerin zu 1. mit Beschluss vom 15. Januar 2014 überwiegend stattgegeben und nur das Verlangen nach den Wirtschaftsprü-fungsberichten aus dem Antrag zu 1. b) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Be-schlusses der Schlichtungsstelle wird auf Bl. 4-10 d.A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Dienststellenleitung am 19. Februar 2014 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. April 2014, beim Kirchengerichtshof der EKD eingegangen am 11. April 2014, begründet.
Die Dienststellenleitung ist der Auffassung, dass die Antragstellerin für die Geltendmachung des Verlangens unzuständig sei, weil auch das Unternehmen D betroffen sei. Nach Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD könne nicht verlangt werden, dass die Zuordnung der Kosten der Zent-ralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung gegenüber der Mitarbeitervertretung belegt werde.
Die Dienststellenleitung beantragt,
den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen - 2. Kammer - in Münster (Westf.) vom 15. Januar 2014, Geschäftsnummer 2 M 55/13, zugestellt an die Dienststellenleitung und Be-schwerdeführerin am 19. Februar 2014 abzuändern und den Antrag der Antrag-stellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund nicht gegeben sei, weil es nicht nur eine Entscheidung der Dienststellenleitung gegeben habe, die sich auf den gesamten Dienststellenverbund bezogen habe, sondern mehrere. Dieses folge aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Unterrichtung der Einrichtungen. Es zeige sich daran, dass es nicht eine einheitliche Entscheidung der Dienststelle gebe, sondern eine Mehrheit von Entscheidungen innerhalb der Rechtsträger und für jeden Bereich gesondert. Die Aufteilung der Kosten der zentralen Bereiche sei nach Anlage 14 Abs. 4 zu den AVR.DW.EKD der Mitarbeitervertretung vorzulegen. Zur Erstellung der Testate seien regi-onsbezogene Jahresabschlüsse gefertigt worden, auf die in den Bescheinigungen Bezug ge-nommen werde. Auch wenn diese Abschlüsse nicht förmlich testiert oder ausgedruckt wor-den seien, so existierten sie doch elektronisch. Die Antragstellerin habe Jahresabschlüsse, nicht aber testierte Jahresabschlüsse verlangt.
Der Kirchengerichtshof der EKD hat die Beschwerde der Dienststellenleitung durch Be-schluss vom 8. September 2014 zur Entscheidung angenommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist nach § 63 Abs. 1 MVG-EKD statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kirchengerichtshof der EKD hat sie zur Entscheidung angenommen.
2. Die Beschwerde ist begründet, weil die Anträge der Gesamtmitarbeitervertretung zu 1. a) und b), soweit ihnen die Schlichtungsstelle stattgegeben hat, zwar zulässig, aber unbegrün-det sind.
a) Die Anträge sind zulässig, weil die Gesamtmitarbeitervertretung Informationsrechte aus § 34 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD geltend macht. Nach dieser Regelung ist die Mitarbeitervertre-tung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu den Aufgaben der Mitarbeitervertretung gehört es nach Absatz 4 der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD auch, sich von der Dienststelle das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegen zu lassen, aus dem sich der Umfang des negativen be-trieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Ob sich daraus entsprechende Informationsrechte der Mitarbeitervertretung ergeben, ob sie also die Ergänzung eines unvollständigen Testats oder weitergehende Angaben verlangen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es sich dabei nicht um eine Frage der Zuläs-sigkeit, sondern eine solche der Begründetheit der Anträge handelt.
Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge sind nicht gegeben.
b) Die Anträge sind unbegründet.
aa) Die antragstellende Gesamtmitarbeitervertretung ist unzuständig für die Geltendma-chung der Ansprüche. Dieses folgt aus § 6a MVG-EKD, wonach die Gesamtmitarbeiterver-tretung im Dienststellenverbund zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung ist, so-weit sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Dienststellenverbundes be-treffen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kürzung der Sonderzahlung betrifft näm-lich nicht nur die durch die antragstellende Gesamtmitarbeiter-vertretung vertretenen Be-schäftigten, sondern auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens D. Die Kürzung der Sonderzahlung erfolgt aufgrund des Ergebnisses der Dienststelle gegenüber allen Beschäftigten des Dienststellenverbundes. Für Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Beschäftigten im Dienststellenverbund betreffen, ist nur die Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund zuständig. Die Zuständigkeit nach § 6a Abs. 3 MVG-EKD verdrängt die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD. Beschäf-tigte mehrerer Dienststellen sind betroffen, wenn sich die Angelegenheit auf einen Bereich bezieht, der über die einzelne Dienststelle hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, ob die An-gelegenheiten auch durch die einzelnen (Gesamt-)Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Be-reiche erledigt werden können (Andelewski, MVG.EKD; § 6a, Rn. 10). Hier geht die Kürzung der Sonderzahlung über den Bereich der antragstellenden Gesamtmitarbeitervertretung hin-aus, weil sie auch bei den Beschäftigten des Unternehmens D erfolgen sollte, die von der antragstellenden Gesamtmitarbeitervertretung nicht repräsentiert werden. Ohne Bedeutung ist es, dass von der Mitarbeitervertretung des Unternehmens D bezweifelt wird, ob eine solche Kürzung nach der Anlage 14 ihren Beschäftigten gegenüber überhaupt erfolgen kann. Dieses mag zwischen den Beschäftigten und dem Unternehmen D geklärt werden. Maßgeblich ist, dass die Dienststelle gegenüber allen Beschäftigten im Dienststellenverbund die Vorausset-zungen für eine Kürzung annimmt. Dadurch fällt die Zuständigkeit von Gesetzes wegen bei der Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund an.
Ohne Bedeutung für die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellen-verbund ist es, dass die Dienststellenleitung der antragstellenden Gesamtmitarbeiter-vertretung, der Mitarbeitervertretung des Unternehmens D und weiteren Mitarbeitervertretun-gen die jeweiligen Testate der Teilorganisationen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgelegt hat. Dadurch wird die Kürzung nicht zu einer Mehrzahl von Angelegenheiten. Die Kürzung folgt nach der Anlage 14 zu den AVR.DW.EKD aus der Regelung selbst und bedarf keiner zwischengeschalteten Entscheidung der Dienststellenleitung. Regelungsgehalt von Absatz 4 der Anlage 14 AVR.DW.EKD ist nämlich nicht, dass eine Dienstgeberin nicht zu zahlen braucht, wenn sie nicht will. Vielmehr wird darin geregelt, dass der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung bei einem negativen Ergebnis ganz oder teilweise entfällt. Damit handelt es sich bei dem Nachweis des negativen betrieblichen Ergebnisses um eine Angelegenheit, die alle Beschäftigten im Dienststellenverbund betrifft. Entscheidet sich die Dienstgeberin, diesen Nachweis gegenüber der zuständigen Mitarbeitervertretung durch Tes-tat zu führen, ist deshalb allein zuständig die Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellen-verbund.
bb) Die Anträge sind außerdem unbegründet, weil aus Absatz 4 der Anlage 14 kein Infor-mationsrecht der Mitarbeitervertretung folgt. Entscheidet sich die Dienststelle, den Nachweis des negativen betrieblichen Ergebnisses durch Testat gegenüber der Mitarbeitervertretung zu erbringen, führt eine etwaige Unvollständigkeit des Nachweises nicht zu einem Anspruch der zuständigen Mitarbeitervertretung auf Vervollständigung des Nachweises. Absatz 4 der Anla-ge 14 regelt nämlich keinen Informationsanspruch der Mitarbeitervertretung. Er schafft viel-mehr nur eine Möglichkeit für die Dienstgeberin, den Nachweis für das negative betriebliche Ergebnis mit Wirkung für alle Beschäftigten zu erbringen. Es handelt sich um eine Verfah-rensvereinfachung, dass die Dienstgeberin nicht allen Beschäftigten im Einzelnen darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen muss, dass die Voraussetzungen für die Kürzung gege-ben sind, sondern dieses in einem Akt gegenüber der Mitarbeitervertretung geschehen kann. Eine Dienststelle, die den Nachweis gegenüber der Mitarbeitervertretung nicht in dem vorge-sehenen Umfang erfüllt, muss weiter gegenüber jedem Beschäftigten und jeder Beschäftigten den Nachweis des negativen wirtschaftlichen Ergebnisses erbringen. Ihr kommt nicht zugute, dass bei einer ordnungsgemäßen Vorlage des Testats der Nachweis des negativen wirt-schaftlichen Ergebnisses als erbracht gilt. Das zeigt, dass die Regelung in Anlage 14 Abs. 4 Satz 2 AVR.DW.EKD keinen Informationsanspruch der zuständigen Mitarbeitervertretung begründet, der von der Dienststelle vollständig zu erfüllen ist. Rechtsfolge einer nicht ausrei-chenden Vorlage des Testats ist vielmehr, dass der Nachweis des negativen wirtschaftlichen Ergebnisses nicht als erbracht gilt, so dass die Dienstgeberin gegenüber jeder und jedem ein-zelnen Beschäftigten gegenüber zu diesem Nachweis und damit zur Offenbarung von zahl-reichen wirtschaftlichen Details verpflichtet ist.
Da Anlage 14 Abs. 4 Satz 2 AVR.DW.EKD keinen Informationsanspruch der Mitarbeiterver-tretung begründet, kann dahingestellt bleiben, ob in Arbeitsvertragsrichtlinien überhaupt mitar-beitervertretungsrechtliche Regelungen geschaffen werden können. Das erscheint zweifel-haft, weil die Arbeitsrechtliche Kommission über keine entsprechende gesetzgeberische Kompetenz verfügen dürfte.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).