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Ordnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 11. September 2015

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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für den Arbeitskreis Kirchlicher Investoren (AKI) folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

„Alles, was ihr tut mit Worten oder mit Werken, das tut alles im Namen des Herrn Jesus und dankt Gott, dem Vater, durch ihn“ (Kolosser 3,17).
Im Sinne dieser Ermahnung an die christliche Gemeinde in Kolossä setzt sich der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren dafür ein, dass sich kirchliches Handeln in Bezug auf Geldanlagen nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit Gottes Geboten und dem kirchlichen Auftrag befindet. Das bedeutet, dass mit Geldanlagen neben den ökonomischen auch ethisch nachhaltige Ziele verfolgt werden.
Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren als gemeinsame Initiative kirchlicher Investoren ersetzt dabei das Handeln seiner Mitglieder nicht, sondern unterstützt und ergänzt es.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren fördert den Wissensaustausch für ethisch nachhaltige Investments
  1. zwischen kirchlichen Investoren innerhalb und außerhalb des Raums der evangelischen Kirchen in Deutschland – Hauptinstrument dafür ist der Austausch entsprechender Informationen,
  2. zwischen kirchlichen Investoren
    • und kirchlichen Ethik- und Nachhaltigkeitsexperten
    • und Nachhaltigkeits- und Finanzdienstleistern
    • und anderen einschlägigen Experten.
( 2 ) Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren entwickelt den Leitfaden für ethisch nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche weiter und veröffentlicht ihn.
( 3 ) Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren bietet den Rahmen sowie organisatorische und inhaltliche Unterstützung für die Durchführung koordinierter Stimmrechtsausübungen und Unternehmensdialoge kirchlicher Investoren.
( 4 ) Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren fördert die Meinungsbildung und bündelt die Interessen seiner Mitglieder. Auf der Basis dieser Meinungsbildungsprozesse kann sich der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren in der Öffentlichkeit äußern.
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§ 2
Mitglieder

( 1 ) Mitglied können kirchlich-institutionelle Anleger im Raum der evangelischen Kirchen in Deutschland werden, die die Anliegen des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren gemäß der vorliegenden Ordnung teilen und fördern möchten.
( 2 ) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitglieder orientieren ihr Anlageverhalten am Leitfaden nach § 1 Absatz 2. Sie erklären sich bereit, die für die Arbeit des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren erforderlichen Informationen AKI-intern offenzulegen, damit der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren seine Aufgaben gemäß § 1 erfüllen kann. Sie verpflichten sich zum vertraulichen Umgang mit den entsprechenden Informationen der anderen Mitglieder.
( 4 ) Die Mitglieder erhalten die AKI-Informationen und sind berechtigt, an den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen, Arbeitstreffen und gemeinsamen Engagementvorhaben auf eigene Kosten teilzunehmen. Auf den Mitgliederversammlungen können sie Initiativvorschläge zur Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren machen.
( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
( 6 ) Stimmberechtigt sind folgende Mitglieder des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren:
  • die Evangelischen Kirche in Deutschland
  • jede vertretene Landeskirche,
  • jede vertretene evangelische Pensions- und Versorgungskasse,
  • jede vertretene evangelische Genossenschaftsbank,
  • das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
( 7 ) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
( 8 ) Die stimmberechtigten Mitglieder gestalten die Arbeit des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren, insbesondere die Weiterentwicklung des Leitfadens und gemeinsame Aktionen und Äußerungen.
( 9 ) Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren hat die Möglichkeit, zeitweise oder ständig externe Fachexpertise zu Sitzungen und Fachgruppen hinzuzuziehen.
( 10 ) Die stimmberechtigten Mitglieder tagen mindestens einmal im Kalenderjahr. Dazu werden sie vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung eingeladen.
( 11 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sie können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilt haben (Umlaufverfahren).
( 12 ) Über die in den Sitzungen der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Protokollführenden zu unterschreiben.
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§ 3
Partner

( 1 ) Kirchlich-institutionelle Investoren aus dem Bereich der ACK-Mitglieder und aus dem Ausland, sowie Vertreter von deren Zusammenschlüssen können Partner des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren werden, sofern der Vorstand zustimmt.
( 2 ) Die Partner erhalten AKI-Informationen und können zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
( 3 ) Gemeinsame Engagementvorhaben von Mitgliedern und Partnern können durchgeführt werden.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren besteht aus maximal sieben Personen.
( 2 ) Die stimmberechtigten Mitglieder schlagen die Vorstandsmitglieder dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Berufung vor.
( 3 ) Die Amtszeit des Vorstands beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Bis zu einer Berufung neuer Vorstandsmitglieder bleibt der Vorstand im Amt.
( 4 ) Für die Dauer der Amtszeit wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Abwesenheit die der Stellvertretung. Wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen, kann der Vorstand auch im schriftlichen Verfahren beschließen.
( 6 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung einer anderen Stelle übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen der stimmberechtigten Mitglieder sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen,
  2. Ausführung von Beschlüssen der stimmberechtigten Mitglieder und Bearbeitung der Initiativvorschläge der Mitglieder,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Kooperation mit Partnern,
  4. Berichterstattung gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 7 ) Der Vorstand hat die Möglichkeit, zeitweise oder ständig externe Fachexpertise zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
( 8 ) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich für den Arbeitskreis Kirchlicher Investoren tätig. Ihnen werden auf Antrag ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Arbeitskreis Kirchlicher Investoren entstanden sind, ersetzt.
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§ 5
Fachgruppen

( 1 ) Von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder können ständige oder Ad-hoc-Fachgruppen eingesetzt und mit Aufgaben betraut werden.
( 2 ) Die Fachgruppen wirken je für ihren Bereich an der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren gemäß § 1 mit.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Zur Geschäftsführung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren kann bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Die Dienstaufsicht liegt bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Fachaufsicht beim Vorstand des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegen in Abstimmung mit dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Inhaltliche und organisatorische Vorbereitung sowie Dokumentation und Ergebnissicherung von AKI-Sitzungen und -Veranstaltungen,
  2. Betreuung von Neuauflagen und Übersetzungen des Leitfadens,
  3. Koordinierung von Engagementvorhaben unter Beteiligung von Mitgliedern und Partnern,
  4. Förderung der auf ethisch nachhaltiges Investment bezogenen Mitgliederanliegen unter anderem durch Organisation von und Teilnahme an entsprechenden Projekten einzelner Mitglieder und Partner,
  5. Literatur- und andere Recherchen, sowie Erstellung der Rundbriefe und von Vor-lagen für interne Texte, Stellungnahmen und Veröffentlichungen des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren,
  6. Erstellung, Weiterentwicklung und Pflege der AKI-Website inklusive des Mitgliederbereiches mit Datenbank und Downloadbereich,
  7. Förderung der Vernetzung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren u.a. durch aktive und passive Teilnahme an Fachtagungen, sowie Vertretung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren nach außen sofern die Ermächtigung des Vorstands vorliegt.
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§ 7
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren können Beiträge von Mitgliedern und Partnern erhoben werden.
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§ 8
Inkrafttreten der Ordnung

Diese Ordnung tritt durch Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. September 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft.