.

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ZUR
VERFASSUNG
Angenommen von der 10. Vollversammlung
der Konferenz Europäischer Kirchen

Am 8. September 1992 und ergänzt von der 11. Vollversammlung, Graz, Österreich,
30. Juni – 4. Juli 1997

#

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFASSUNG

#

Aufgaben

##

§ 1

Der Zentralausschuss kann zur Wahrnehmung der in Artikel 1(1) genannten Aufgaben1# Ausschüsse, Arbeitsgruppen und andere Gremien einsetzen und in Konsultation mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin2# Stabsstellen einrichten.
#

§ 2

( 1 ) Der Zentralausschuss regelt im Einzelfall, in welcher Weise die Konferenz mit den in Artikel 1(5) genannten Organisationen Verbindungen pflegt oder zusammenarbeitet.
( 2 ) Der Zentralausschuss kann die in Artikel 1(5) genannten Organisationen zur Mitarbeit in der Konferenz einladen. Diese dürfen auf Einladung des Zentralausschusses Vertreter benennen, die an den Sitzungen des Zentralausschusses mit Rederecht teilnehmen und in die vom Zentralausschuss berufenen Ausschüsse mit Rederecht gewählt werden können.
( 3 ) Der Zentralausschuss kann als assoziierte Organisation anerkennen:
  1. Kirchen in Europa, wenn sie die Basis und Ziele der Konferenz gemäß der Präambel der Verfassung der Konferenz anerkennen;
  2. Internationale kirchliche und ökumenische Organisationen in Europa, wenn sie die unter (a) genannte Bedingung erfüllen, mit den Kirchen ihres Gebietes in Verbindung stehen und in ihrer Region repräsentativ sind; oder wenn sie von Mitgliedskirchen der Konferenz in bestimmten Regionen Europas oder für besondere Aufgaben gebildet werden.
( 4 ) Der Zentralausschuss kann eine assoziierte. Organisation einladen, einen Vertreter zu benennen, der an den Sitzungen des Zentralausschusses mit Rederecht teilnimmt und in die vom Zentralausschuss berufenen Ausschüsse mit Stimmrecht gewählt werden kann.
( 5 ) Das Präsidium entscheidet darüber, ob die Konferenz eine ihr gemäß Artikel 1(4) übertragene Angelegenheit übernimmt.
#

Rechtlicher Status

##

§ 3

( 1 ) Die Konferenz hat ihren Sitz in Grand-Saconnex (Kanton Genf, Schweiz).
( 2 ) Sie bildet einen Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und ist im Handelsregister einzutragen.
#

Mitgliedschaft

##

§ 4

(1)1 Eine Kirche, die der Konferenz als Mitglied beitreten will, richtet einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme an den Generalsekretär. Der Antrag muss die Zusage enthalten, dass die Kirche Basis und Ziele nach der Präambel der Verfassung der Konferenz anerkennt.
(1)2 Nach Prüfung des Antrages beschließt der Zentralausschuss mit Zweidrittelmehrheit dessen Annahme. Hat der Zentralausschuss die Aufnahme beschlossen, so wird dies allen Mitgliedskirchen zur Kenntnis gebracht.
(1)3 Wenn innerhalb von 6 Monaten mindestens ein Viertel der Mitgliedskirchen diesem Beschluss widerspricht, wird er unwirksam. Das Ergebnis wird den Mitgliedskirchen mitgeteilt.
(1)4 Die neu aufgenommenen Mitgliedskirchen werden während der nächsten Vollversammlung in einem Gottesdienst empfangen.
(2)1 Zum Austritt aus der Konferenz ist eine schriftliche Erklärung der Mitgliedskirche erforderlich. Diese ist an den Generalsekretär zu richten, der unverzüglich das Präsidium informiert.
(2)2 Der Austritt wird 6 Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär wirksam. Innerhalb dieser Frist kann die Austrittserklärung von der Mitgliedskirche zurückgenommen werden.
(2)3 Eine Kirche, die aus der Konferenz ausgetreten ist und wieder Mitglied werden will, unterliegt dem ordentlichen Aufnahmeverfahren.
#

Organisation

( 1 ) In der Vollversammlung, im Zentralausschuss, in den gemäß § 1 eingesetzten Gremien und im Generalsekretariat der Konferenz sollen die verschiedenen Konfessionen und Regionen Europas angemessen vertreten sein. Ferner ist nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Vertretung von leitenden kirchlichen Amtsträgern, Gemeindepfarrern und Laien, Männern, Frauen und jungen Menschen zu achten.
( 2 ) Wird die Auslegung bzw. Anwendung der in (1) genannten Kriterien bezweifelt, so ist die Entscheidung nach der Geschäftsordnung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses über Meldungen „zur Geschäftsordnung“ herbeizuführen.
##

§ 6

( 1 ) Die Wahlen der Mitglieder des Zentralausschusses, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, der übrigen Mitglieder des Präsidiums und der Mitglieder des Haushaltsausschusses sowie die Wahl und die Verlängerung der Amtsdauer des Generalsekretärs erfolgen in schriftlicher, geheimer Abstimmung.
( 2 ) Alle anderen Wahlen erfolgen während der Vollversammlung durch das Zeigen farbiger Abstimmungskarten, in den anderen Gremien durch Handzeichen, falls nicht mindestens 3 Mitglieder des wählenden Gremiums die schriftliche, geheime Abstimmung begehrt haben.
( 3 ) Steht bei der Wahl für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist er – sofern nichts anderes bestimmt ist – gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – derjenige gewählt, welcher die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
#

§ 7

( 1 ) Der Zentralausschuss legt rechtzeitig vor jeder Tagung der Vollversammlung die Zahl der Delegierten fest.
( 2 ) Der Zentralausschuss legt fest, wie viel Prozent der Delegierten – mindestens 85% – von den Mitgliedskirchen benannt und gewählt werden. Jede Mitgliedskirche hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Die übrigen Delegiertensitze dieser Kategorie werden vom Zentralausschuss auf die Mitgliedskirchen verteilt, wobei die Grösse der in der Konferenz vertretenen Kirchen und Konfessionen, die Zahl der Kirchen jeder Konfession, die Mitglied der Konferenz sind, und eine ausgewogene Vertretung der europäischen Regionen berücksichtigt werden. Der Zentralausschuss empfiehlt den Mitgliedskirchen, bei der Benennung und Wahl ihrer Delegierten leitende kirchliche Amtsträger, Gemeindepfarrer und Laien sowie Männer, Frauen und junge Menschen zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Mitgliedskirchen teilen dem Generalsekretär die Namen der von ihnen gewählten Delegierten jeweils spätestens 7 Monate vor der Vollversammlung mit. Sollte die oder der Delegierte nicht teilnehmen können, so kann die betroffene Mitgliedskirche eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, normalerweise in der gleichen Kategorie, ernennen und den Generalsekretär sofort davon benachrichtigen.
( 4 ) Die übrigen Delegierten – höchstens 15% – werden auf Vorschlag des Zentralausschusses von bestimmten Mitgliedskirchen wie folgt gewählt:
(4)1 Der Zentralausschuss bestimmt die Kategorien der Delegierten, die für eine ausgewogene Zusammensetzung der Vollversammlung zusätzlich erforderlich sind, nach folgenden Gesichtspunkten:
(a)
unterschiedliche Grösse der Kirchen und Konfessionsgemeinschaften;
(b)
Vertretung der verschiedenen Regionen Europas;
(c)
Teilnahme von Personen, auf deren Spezialkenntnisse und Erfahrung die Vollversammlung angewiesen ist;
(d)
Mindestens jeweils 40% Frauen und Männer und mindestens 20% unter 30 Jahre alte Menschen.
(4)2 Der Zentralausschuss schlägt den von ihm ausgewählten Mitgliedskirchen vor, jeweils einen oder mehrere weitere/n Delegierte/n gemäß der vom Zentralausschuss entsprechend einer der unter (4)1 für die betreffende Kirche vorgesehenen Kategorien zu wählen und bis spätestens 3 Monate vor der Vollversammlung dem Generalsekretär bekannt zu geben.
(5)1 Ist ein Delegierter an der Teilnahme verhindert, so kann die Mitgliedskirche für ihn einen Stellvertreter entsenden; dabei sollen in der Regel die in Absatz (2) bzw. (4) genannten Kriterien berücksichtigt bleiben.
(5)2 Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes – ausgenommen auf den Stellvertreter – ist nicht statthaft.
(6)1 Der Zentralausschuss kann andere Kategorien von Vollversammlungsteilnehmern ohne Stimmrecht festsetzen und einzelne Personen solcher Kategorien zur Vollversammlung einladen.
(6)2 Er kann ferner Kirchen sowie christliche Bewegungen und Organisationen, besonders die in Artikel 1 (5)und (6)3# genannten, einladen, Vertreter in beratender Eigenschaft zur Vollversammlung zu entsenden.
( 7 ) Die Vollversammlung wird vom Zentralausschuss vorbereitet und einberufen.
#

§ 8

( 1 ) Der Zentralausschuss führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus und gewährleistet die Durchführung der laufenden Geschäfte der Konferenz. Er kann Entscheidungen treffen und in allen Angelegenheiten handeln, vorausgesetzt dass dies mit den Weisungen der Vollversammlung vereinbar ist.
(2)1 In den Zentralausschuss können die von den Mitgliedskirchen gemäß § 7 (3) und (4) 2 benannten Delegierten und deren Stellvertreter, die an der Vollversammlung teilnehmen, sowie die Mitglieder des bisherigen Zentralausschusses gewählt werden, die ihm zum Zeitpunkt der Vollversammlung angehören.
(2)2 Die Amtszeit des Zentralausschusses beginnt mit dem Abschluss der Vollversammlung, in der er gewählt worden ist. Die Amtszeit endet entsprechend mit dem Beginn der Amtszeit eines neu gewählten Zentralausschusses.
(2)3 Spätestens mit der Amtszeit des Zentralausschusses enden auch alle von ihm ausgesprochenen Einladungen, Berufungen und Anerkennungen. Dies gilt nicht für die Berufung und Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter im Generalsekretariat der Konferenz.
(3)1 Jedes Mitglied des Zentralausschusses hat eine Stimme. Ein Mitglied des Zentralausschusses, das an einer Tagung des Zentralausschusses nicht teilnehmen kann, soll einen Stellvertreter mit Stimmrecht bestimmen. Der Stellvertreter soll möglichst der selben konfessionellen und regionalen Herkunft sein und im Einvernehmen mit der Kirche des Mitgliedes bestimmt werden.
(3)2 Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Personen als auf den Stellvertreter ist nicht statthaft.
( 4 ) Bei einer Ersatzwahl gemäß Artikel 6(4)4# ist die Zustimmung der Kirche, der das neu vorgeschlagene Mitglied angehört, vorher vom Generalsekretär einzuholen.
(5)1 Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses sowie einer vom Zentralausschuss bestimmten Zahl weiterer Mitglieder.
(5)2 Gleichzeitig mit den Mitgliedern des Präsidiums wählt der Zentralausschuss aus seiner Mitte eine Anzahl Stellvertreter, die nach einem vom Präsidenten bestimmten Modus anstelle verhinderter Mitglieder an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen.
(5)3 In die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sollen abwechselnd Vertreter der verschiedenen Konfessionen und Regionen Europas gewählt werden. Unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.
(5)4 Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Zentralausschusses führen den Titel »Präsident« bzw. »Vizepräsident der Konferenz Europäischer Kirchen«
(6)1 Das Präsidium führt zwischen den Sitzungen des Zentralausschusses dessen Beschlüsse durch und überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Es kann alle Fragen beraten, die die Konferenz betreffen. Es richtet Empfehlungen und Anträge an den Zentralausschuss.
(6)2 Das Präsidium ist ermächtigt, zwischen den Sitzungen des Zentralausschusses Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen, die keinen Aufschub dulden. Es überwacht die Haushaltsführung und darf notfalls Ausgabebeschränkungen anordnen.
(6)3 Das Präsidium erstattet dem Zentralausschuss in dessen Sitzungen Bericht über die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen.
(7)1 Der Zentralausschuss nimmt die in der Verfassung als ihm zustehend genannten Wahlen und Berufungen vor. Ferner wählt er die Gremien gemäß § 1 und die Vertreter der Konferenz in anderen Organisationen.
(7)2 Der Zentralausschuss beschließt eine Geschäftsordnung der von ihm gemäß § 1 einzusetzenden Gremien und umschreibt im Einzelfall das Mandat.
(7)3 Die gemäß § 1 eingesetzten Gremien berichten dem Zentralausschuss. Sie haben nicht das Recht, sich öffentlich zu äußern. Ihr Auftrag endet gemäß Beschluss des Zentralausschusses, spätestens aber mit der Amtszeit des Zentralausschusses.
(7)4
i.
Das Mandat der Kommission Kirche und Gesellschaft der KEK, die aus der Integration von EECCS und KEK hervorgeht, kann nur mit Zweidrittelmehrheit der KEK-Vollversammlung aufgelöst oder verändert werden.
ii.
Die Kommission Kirche und Gesellschaft ist berechtigt, im Namen der Kommission und in Rücksprache mit dem Generalsekretär, öffentliche Erklärungen innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs abzugeben.
iii.
Die Kommission Kirche und Gesellschaft ist berechtigt, einen Exekutivausschuss und Arbeitsgruppen zu wählen, die ihr Mandat in Übereinstimmung mit dem Gesamtprogramm, in Abstimmung mit dem Zentralausschuss und innerhalb der Grenzen des Haushalts ausführen.
(7)5 Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann in Absprache mit dem Generalsekretär Vertreter der vom Zentralausschuss gemäß § 1 gewählten Gremien mit beratender Stimme zu Sitzungen des Zentralausschusses hinzuziehen und Gäste einladen.
(8)1 Der Zentralausschuss beruft nach dem Stellenplan in Konsultation mit dem Generalsekretär die Referenten im Generalsekretariat der Konferenz. Der Zentralausschuss kann die Berufung im Einzelfall an das Präsidium delegieren.
(8)2 Ist die Stelle des Generalsekretärs oder eines Referenten im Generalsekretariat zu besetzen, so informiert der Vorsitzende des Zentralausschusses unverzüglich die Mitgliedskirchen.
(8)3 Die Referenten im Generalsekretariat der Konferenz sind die Sekretäre der ihrem Referat zugeordneten Gremien. Sie nehmen an den Sitzungen des Zentralausschusses mit beratender Stimme teil, sofern der Zentralausschuss im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(8)4 Der Zentralausschuss erlässt ein Personalreglement und Aufgabenbeschreibungen für die Mitarbeiter im Generalsekretariat der Konferenz.
#

§ 9

( 1 ) Der Zentralausschuss wählt den Generalsekretär für eine Amtsdauer von in der Regel 6 Jahren. Die Amtsdauer kann vom Zentralausschuss verlängert werden. Die gesamte Amtsdauer darf 12 Jahre nicht überschreiten.
(2)1 Der Generalsekretär ist verantwortlich für die Geschäftsführung der Konferenz, für die Beziehungen zu den Mitgliedskirchen und anderen ökumenischen Körperschaften, für die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Vollversammlung und des Zentralausschusses, der Sitzungen des Präsidiums und der Sitzungen der gemäß § 1 eingesetzten Gremien sowie für die Unterrichtung der Mitgliedskirchen und der Öffentlichkeit über die Arbeit der Konferenz.
(2)2 Der Generalsekretär hat das Recht, mit beratender Stimme an allen Sitzungen der vom Zentralausschuss eingesetzten Gremien teilzunehmen.
(2)3 Der Generalsekretär erstattet dem Zentralausschuss in jeder ordentlichen Tagung Bericht über seine Tätigkeit und über die Arbeit des Generalsekretariats der Konferenz. Er kann Teile seiner Berichte an Referenten im Generalsekretariat delegieren.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Generalsekretariat der Konferenz werden, sofern sie nicht unter § 8 (8)1 fallen, vom Generalsekretär in Konsultation mit dem zuständigen Referenten nach dem Stellenplan und dem vom Zentralausschuss beschlossenen Personalreglement berufen.
#

Finanzierung

##

§ 10

(1)1 Der jährliche Haushaltsplan muss alle voraussichtlichen bzw. erforderlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten und ausgeglichen sein.
(1)2 Er muss ggf. Angaben über die gegenseitigen Deckungsfähigkeiten von Haushaltsstellen enthalten.
(1)3 Der Stellenplan ist dem Haushaltsplan beizufügen.
(1)4 Die Haushaltswirtschaft ist nach dem Haushaltsplan zu führen. Dem Haushaltsplan stehen Beschlüsse des Zentralausschusses gleich, die ihn ändern oder ergänzen.
(1)5 Überschreitungen der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Haushaltsausschusses.
(1)6 Ein Nachtragshaushalt wird vom Präsidium auf Vorschlag des Haushaltsausschusses beschlossen und muss dem Zentralausschuss auf dessen nächster Tagung zur Bestätigung vorgelegt werden.
( 2 ) Der Zentralausschuss stellt für die Festsetzung der Beiträge der Mitgliedskirchen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten sowie für die Annahme von Zuwendungen Dritter Kriterien auf.
(3)1 Die Konferenz kann Reise- und Aufenthaltskosten teilweise oder ganz für Personen übernehmen, die als Vertreter einer Mitgliedskirche in einem Gremium der Konferenz mitarbeiten, wenn es der betreffenden Kirche nicht möglich ist, diese Kosten selbst zu tragen.
(3)2 Für die Vertreter der in § 2 genannten assoziierten und anderen Organisationen übernimmt die Konferenz keine Reise- und Aufenthaltskosten.
( 4 ) Die Konferenz sorgt für Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen sie selbst oder Personen, die für sie tätig werden oder die an ihren Veranstaltungen teilnehmen, in Anspruch genommen werden können.
#

Besondere Bestimmungen

##

§ 11

( 1 ) Anträge von Mitgliedskirchen auf Änderung der Verfassung müssen spätestens 12 Monate vor der Vollversammlung beim Generalsekretär eingegangen sein.
(2)1 Der Zentralausschuss prüft die Anträge und leitet sie sodann spätestens 6 Monate vor der Vollversammlung mit seiner Stellungnahme allen Mitgliedskirchen zu.
(2)2 Entsprechendes gilt für eigene Anträge des Zentralausschusses.
#

§ 12

( 1 ) Der Zentralausschuss prüft Anträge der Mitgliedskirchen auf Auflösung der Konferenz unverzüglich und entscheidet, ob der Antrag auf Auflösung einer Vollversammlung oder schriftlich allen Mitgliedskirchen zur Entscheidung vorzulegen ist.
( 2 ) Das Präsidium übermittelt durch eingeschriebenen Brief allen Mitgliedskirchen unverzüglich den Antrag auf Auflösung mit einer Stellungnahme.
(3)1 Beim schriftlichen Verfahren stimmen die Mitgliedskirchen durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 4 Monaten nach Absendung des Auflösungsantrages durch das Präsidium ab.
(3)2 Wenn zwei Drittel der Mitgliedskirchen der Auflösung zustimmen, wird die Auflösung mit dem Termin des nächstfolgenden Rechnungsabschlusses wirksam.
( 4 ) Wenn die Vollversammlung die Auflösung beschließt, so setzt sie auch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens fest.
( 5 ) Das Präsidium besorgt die Liquidation.
(6)1 Das Präsidium sorgt dafür, dass für den Fall der Auflösung eine kirchliche Organisation als Treuhänder für das Vermögen der Konferenz bestellt ist.
(6)2 Der Treuhänder ist dazu verpflichtet, bis zur Gründung einer neuen europäischen Kirchenkonferenz das Vermögen zu verwalten und seine Erträgnisse nach Abzug der Kosten zugunsten von Kirchen in Europa zu verwenden.
(6)3 Wenn innerhalb von 20 Jahren nach der Auflösung der Konferenz keine neue europäische Kirchenkonferenz gegründet worden ist, kann der Treuhänder das Vermögen für Zwecke verwenden, die den in der Präambel der Verfassung genannten Zielen entsprechen.
#

§ 13

( 1 ) Offizielle Sprachen der Konferenz sind Englisch, Französisch, Deutsch und Russisch. Soweit möglich, wird in die drei anderen Sprachen übersetzt.
( 2 ) Teilnehmer an Tagungen und Veranstaltungen der Konferenz können sich auch einer anderen Sprache bedienen, falls sie selbst für eine Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen sorgen.
#

§ 14

Änderungen dieser Ausführungsbestimmungen werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
#

§ 15

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Konferenz in Kraft.

#
1 ↑ Vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Verfassung der Konferenz Europäischer Kirchen, abgedruckt unter Nr. 10.6.
#
2 ↑ Im weiteren Text ist um der größeren sprachlichen Klarheit willen nur die männliche Form der verschiedenen Ämter gebraucht. Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass jedes dieser Ämter von einer Frau oder einem Mann wahrgenommen werden kann.