.Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der
Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der
Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AmtsbezVO)
Vom 10. Dezember 1988
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung | 21./22.5.1993 | § 1 | geändert | |
2 | Verordnung | 6./7.12.1996 | § 1 | geändert | |
3 | Beschluss des Rates der EKD | 6./7.12.1996 | Bezeichnung für den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr | ||
4 | Verordnung | 3.9.2010 | § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 | geändert aufgehoben | |
Auf Grund des § 65 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes1#der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
(
1
)
Für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Kirchenassistent
Kirchensekretär
Kirchenobersekretär
Kirchenhauptsekretär
Kirchenamtsinspektor
Kircheninspektor
Kirchenoberinspektor
Kirchenamtmann
Kirchenamtsrat
Kirchenoberamtsrat
Kirchenrat
Oberkirchenrat
Vorsitzender Richter
Vizepräsident
Präsident des Kirchenamtes
Pfarrer für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Kirchenassistent
Kirchensekretär
Kirchenobersekretär
Kirchenhauptsekretär
Kirchenamtsinspektor
Kircheninspektor
Kirchenoberinspektor
Kirchenamtmann
Kirchenamtsrat
Kirchenoberamtsrat
Kirchenrat
Oberkirchenrat
Vorsitzender Richter
Vizepräsident
Präsident des Kirchenamtes
Pfarrer für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 werden für Kirchenbeamte, die vom gehobenen in den höheren Dienst aufgestiegen sind, folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsrat,
im ersten Beförderungsamt die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsoberrat,
im zweiten Beförderungsamt die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsdirektor
und in den weiteren Beförderungsämtern die Amtsbezeichnung
Oberkirchenrat.
#im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsrat,
im ersten Beförderungsamt die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsoberrat,
im zweiten Beförderungsamt die Amtsbezeichnung
Kirchenverwaltungsdirektor
und in den weiteren Beförderungsämtern die Amtsbezeichnung
Oberkirchenrat.
§ 2
1 Die Amtsbezeichnung des Bevollmächtigten des Rates, der Leiter von Instituten der Evangelischen Kirche in Deutschland, der in diesen Instituten beschäftigten Kirchenbeamten sowie vergleichbarer Kirchenbeamte, die Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnehmen, wird im Einzelfall festgesetzt. 2 Kirchenbeamtinnen führen die festgesetzten Amtsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form.
#