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Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium
für kirchliche Dienste

Vom 1. April 1976

(ABl. EKD S. 345)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die nachstehende Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium für kirchliche Dienste beschlossen.
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§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Arbeitsstelle Fernstudium für kirchliche Dienste (im Folgenden Arbeitsstelle genannt) hat den Auftrag, durch Fernstudienlehrgänge zur Aus-, Fort- und Weiterbildung haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter in Gliedkirchen, Einrichtungen, Werken und Verbänden der Evangelischen Kirche in Deutschland beizutragen.
( 2 ) Die Arbeitsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. den Bedarf an Fernstudienlehrgängen für kirchliche Dienste zu prüfen und dem Kuratorium der Arbeitsstelle entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,
  2. vom Kuratorium beschlossene Fernstudienlehrgänge zu entwickeln und ihre Durchführung zu unterstützen,
  3. die Ergebnisse der Fernstudienlehrgänge festzustellen und auszuwerten,
  4. die Entwicklung des Fernstudiums zu beobachten und Gliedkirchen, Einrichtungen, Werke und Verbände in Fernstudienangelegenheiten zu beraten.
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§ 2
Rechtsträger

( 1 ) Die Arbeitsstelle ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Präsident der Kirchenkanzlei1# ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Arbeitsstelle.
( 3 ) 1Die Kirchenkanzlei2# ist berechtigt, allgemeine Anweisungen für die Tätigkeit der Arbeitsstelle zu erlassen. 2Sie vertritt die Arbeitsstelle in Rechtsangelegenheiten.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) 1Das Kuratorium berät die Arbeitsstelle bei ihrer Tätigkeit und stellt die wissenschaftliche Begleitung der Entwicklung und Auswertung von Fernstudienlehrgängen sicher. 2Es beschließt – unbeschadet der Befugnisse der Organe der EKD und deren Amtsstellen3#– über die Grundzüge der Planung, die Verabschiedung von Studienmaterialien und die Mitwirkung bei der Durchführung von Fernstudienlehrgängen.
( 2 ) Das Kuratorium berät den Rechtsträger bei der Ein- und Anstellung, Entlassung und Kündigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Arbeitsstelle und macht Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
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§ 4
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) 1Dem Kuratorium gehören mindestens 9 und höchstens 12 vom Rat der EKD berufene Mitglieder an. 2Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählt. 3Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 3 Jahre. 4Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) 1Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 6 Jahre. 2Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. 3Die Mitglieder erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den bei der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Sätzen.
( 3 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Arbeitsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teil.
( 4 ) 1Der zuständige Referent der Kirchenkanzlei4# nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 2Die Kirchenkanzlei5# kann weitere Referenten zu den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme entsenden.
( 5 ) Das Kuratorium ist – im Einvernehmen mit der Kirchenkanzlei6# berechtigt, fachkundige Gäste zu den Kuratoriumssitzungen zu laden.
( 6 ) 1Das Kuratorium ist mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. 2Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die Kirchenkanzlei7# oder zwei stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
( 7 ) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Es fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§ 5
Wissenschaftliche Beiräte

( 1 ) Das Kuratorium kann zur wissenschaftlichen Begleitung der Erarbeitung und Auswertung von Fernstudienlehrgängen Beiräte bilden.
( 2 ) 1Die Mitgliedschaft in einem Beirat ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den bei der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Sätzen.
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§ 6
Leiter der Arbeitsstelle

( 1 ) Der Leiter der Arbeitsstelle wird nach Anhörung des Kuratoriums und der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Arbeitsstelle vom Rat der EKD berufen und abberufen.
( 2 ) Er leitet die Arbeitsstelle nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig und vertritt sie insoweit auch gegenüber staatlichen und kirchlichen Stellen.
( 3 ) 1Der Leiter der Arbeitsstelle ist für die Ausführung der im Rahmen dieser Ordnung ergangenen Beschlüsse und Weisungen verantwortlich. 2Im Benehmen mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt ihm besonders die Aufstellung des Arbeitsplanes, die Einberufung von Sitzungen und die Bewirtschaftung der Mittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
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2 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
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3 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
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4 ↑ Vgl. Fußnote 1 S. 1
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5 ↑ Vgl. Fußnote 1 S. 1
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6 ↑ Vgl. Fußnote 1 S. 1
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7 ↑ Vgl. Fußnote 1 S. 1
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