.Richtlinien für die Führung der Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen der EKD gemäß
Richtlinien für die Führung der Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen der EKD gemäß
§ 1 Absatz 2 Kirchengesetz über den Datenschutz1#
Beschluss des Rates der EKD vom 25. April 1991
#- 1 Die Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Bereich der EKD gemäß § 1 Absatz 2 DSG-EKD wird vom Kirchenamt geführt. 2 Zu beteiligen ist der Datenschutzbeauftragte der EKD und für den Bereich seiner Fachverbände das Diakonische Werk der EKD. 3 Zweifelsfälle werden auf Antrag der Beteiligten oder des betreffenden Werkes bzw. der Einrichtung durch das Kollegium des Kirchenamtes der EKD entschieden. 4 Die Werke und Einrichtungen erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 1 In die Übersicht aufzunehmen sind Werke und Einrichtungen, die am gesamtkirchlichen Auftrag der EKD teilhaben und ihr in bestimmter Weise zugeordnet sind.2 Die Zuordnung setzt voraus, dass eine hinreichende organisatorische Verbindung zur EKD und ihren Organen festgestellt wird, um die Geltung der EKD-Vorschriften über den Datenschutz und deren Überwachung durch den Beauftragten für den Datenschutz zu gewährleisten.
- 1 Bei Fachverbänden des Diakonischen Werkes der EKD, die der verfassten Kirche nicht bereits nach den allgemeinen Grundsätzen (Ziff. 2) zuzuordnen sind, wird nach den Empfehlungen der Datenschutzreferentenkonferenz vom 3.5.1990 für die Führung der Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen verfahren (Anlage 1).2#2 Die Zuordnung dieses Bereichs zur EKD beurteilt sich insbesondere nach Maßgabe folgender Bestimmungen: