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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.02.2014
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/W6-14
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 30, § 40 Buchstabe f), § 47, § 61 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 3; ArbGG § 78; ZPO §§ 567 ff.
Vorinstanzen:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirchen von Kurhessen-Waldeck - Kammer für den kirchlichen Bereich - Beschluss vom 13. Januar 2014
Schlagworte:Kostenübernahme, Sofortige Beschwerde, nicht verfahrensbeendender Beschluss
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Leitsatz:

1. Der Kostenbeschluss des Vorsitzenden nach § 61 Abs. 4 Satz 3 MVG.EKD ist ein nicht verfahrensbeendender Beschluss i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 3 MVG.EKD (vgl. KGH.EKD II-0124/K20-04). Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MVG.EKD, § 78 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO ist gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
2. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Kirchengerichtshof der EKD durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats (§ 78 Satz 3 ArbGG).
3. Unabhängig davon kann wegen der Kostentragungspflicht ein gesondertes Verfahren vor dem Kirchengericht geführt werden. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem verfahrensbeendenden Beschluss, ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD gegeben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Mitarbeitervertretung wird der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - Kammer für den kirchlichen Bereich - vom 13. Januar 2014 - Az. 2013-6 M - abgeändert:
Die Dienststellenleitung wird verpflichtet, die durch die Hinzuziehung der Rechtsanwälte B im Verfahren 2013-5 M entstandenen Kosten zu übernehmen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten vor dem Kirchengericht darüber, ob die Weigerung der Dienststelle, mit der Mitarbeitervertretung für die von der Schließung einer Erziehungsberatungsstelle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Sozialplan aufzustellen, rechtswidrig ist.
In der Erziehungsberatungsstelle arbeiteten neben der Leiterin vier weitere Fachkräfte. Sie wurden seitens des Landkreises in der Vergangenheit mit jährlich 250.000 € finanziert. Zum 1. Januar 2014 ist der Betrieb der Erziehungsberatungsstelle einem anderen Anbieter übertragen worden. Die Dienststellenleitung informierte die Mitarbeitervertretung über die Auswirkung auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Insgesamt beschäftigt die Dienststelle 39 Mitarbeitende.
Die Mitarbeitervertretung überreichte der Dienststellenleitung den Entwurf einer Dienstver-einbarung über den Abschluss eines Sozialplans. In einem Gespräch am 19. August 2013 wurde zur Prüfung des Entwurfs eine Äußerungsfrist bis zum 29. August 2013 verabredet. Eine Dienstvereinbarung kam nicht zustande. Mit dem am 12. September 2013 beim Kirchengericht eingegangenen Antrag begehrt die Mitarbeitervertretung die Feststellung, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, einen Sozialplan zu vereinbaren, rechtwidrig ist. Darüber hinaus hat sie Übernahme der Kosten für die hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Das Kirchengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Übernahme der Kosten zurückgewiesen. Es habe nach anwaltlicher Beratung im Vorfeld des kirchengerichtlichen Verfahrens nicht der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren bedurft, zumal ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstellung eines Sozialplans zweifelhaft sei. Das Kirchengericht hat den Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung für die sofortige Beschwerde versehen. Diese hat die Mitarbeitervertretung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen den Kostenbeschluss des Vorsitzenden nach § 61 Abs. 4 S. 3 MVG.EKD ist nach § 63 Abs. 1 S. 3 MVG.EKD, § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 567 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
1. Nach § 61 Abs. 4 S. 1 MVG.EKD können die Beteiligten zu ihrem Beistand eine Person hinzuziehen, für die Übernahme der Kosten findet nach § 61 Abs. 4 S. 2 MVG.EKD § 30 MVG.EKD Anwendung. Aus der systematischen Einbindung der Kostenentscheidung im Gefüge der Verfahrensvorschriften des § 61 MVG.EKD wird deutlich, dass der Kirchengesetzgeber mit Absatz 4 eine schnelle Möglichkeit eröffnen wollte, während des laufenden Verfahrens durch Vorabentscheidung die Frage der Übernahme der Kosten für den Beistand klären zu lassen (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 4. November 2004 - II-0124/K20-04 -, www.kirchenrecht-ekd.de). Nach der durch das Fünfte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Ev. Kirche in Deutschland vom 29. Oktober 2009 neu gefassten Vorschrift des § 63 Abs. 1 ist gegen den Kostenbeschluss des Vorsitzenden nach § 61 Abs. 4 S. 3 MVG.EKD deshalb nicht (mehr) das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 MVG.EKD sondern das der sofortigen Beschwerde nach § 63 Abs. 1 S. 3 MVG.EKD i.V.m. § 78 ArbGG und § 567 ff ZPO gegeben. Über die sofortige Beschwerde gegen den nichtverfahrensbeendenden Kostenbeschluss des Vorsitzenden entscheidet der Kirchengerichtshof der EKD durch den Vorsitzenden des Se-nats (vgl. § 78 Satz 3 ArbGG).
2. Dessen ungeachtet können die Beteiligten im Rahmen des laufenden Verfahrens darauf verzichten, durch Vorabentscheidung eine Kostenklärung herbeizuführen. Es bleibt ihnen unbenommen, in einem separaten Verfahren die Frage der Kostenübernahme nach § 30 MVG.EKD klären zu lassen (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 4. November 2004 - II-0124/K20-04 - a.a.O.). In einem solchen Fall kommt es zu einem verfahrensbeendenden Be-schluss des Kirchengerichts; dagegen ist die allgemeine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD gegeben.
III. Die im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, die Mitarbeitervertretung hat nach § 30 Abs. 2 S. 1 MVG.EKD Anspruch auf Kostenübernahme für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in dem zugrunde liegenden Verfahren.
1. Die Mitarbeitervertretung hat der Dienststellenleitung den Abschluss eines Sozialplans vorgeschlagen. Diesbezüglich steht ihr ein Initiativrecht zu (§§ 47 Abs. 1, 40 Buchstabe f) MVG.EKD), nach § 47 Abs. 2 MVG.EKD kann die Mitarbeitervertretung bei Nichteinigung das Kirchengericht anrufen. In einem solchen Fall hat das Kirchengericht nach § 60 Abs. 7 MVG.EKD zu prüfen und ggfs. festzustellen, ob die Weigerung der Dienststellenleitung die beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. Ggfs. hat die Dienststellenleitung erneut über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.
2. Es ist streitig, ob die Weigerung der Dienststelle, einen Sozialplan abzuschließen, rechtswidrig ist. Ob diese Weigerung aus Rechtsgründen (Nichterreichung eines Schwellenwertes) nicht zu beanstanden ist oder aber ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung führen kann, ist in dem dafür vorgesehenen kirchengerichtli-chen Verfahren zu prüfen. Es hält sich im Rahmen des im Zusammenhang von § 30 Abs. 2 MVG.EKD bestehenden Beurteilungsspielraums der Mitarbeitervertretung, zu einem solchen Verfahren einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen.
3. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 ZPO ist nicht unverzichtbare Vo-raussetzung einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD (vgl. GMP/Müller-Glöge § 78 ArbGG Rn. 28; Zöller/Heßler § 572 ZPO Rn. 4).