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Geltungszeitraum von: 01.01.1976

Geltungszeitraum bis: 30.08.2012

Kirchengesetz
über das Diakonische Werk
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 6. November 1975

(ABl. EKD 1975 S. 713)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt ihre diakonischen Aufgaben unter Mitverantwortung ihrer Organe durch das Diakonische Werk wahr. Sie beauftragt das Diakonische Werk, diese Aufgaben für die Evangelische Kirche in Deutschland gegenüber den Gliedkirchen und ihren Werken, Verbänden und Einrichtungen, den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, dem Staat und der Öffentlichkeit und gegenüber ökumenischen Partnern zu vertreten.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland wirkt an den Aufgaben des Diakonischen Werkes insbesondere dadurch mit, dass
  1. Mitglieder der Synode und der Kirchenkonferenz und mindestens ein Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland der Diakonischen Konferenz angehören,
  2. ein vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in die Diakonische Konferenz entsandtes Mitglied auch Sitz und Stimme im Diakonischen Rat hat,
  3. Vorschläge zur Wahl des Präsidenten des Diakonischen Werkes der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bedürfen,
  4. vor öffentlichen Erklärungen des Diakonischen Werkes zu den das Werk berührenden grundsätzlichen Fragen das Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hergestellt werden soll,
  5. der jährliche Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes vor seiner Verabschiedung dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgelegt wird,
  6. die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Arbeit und die Planungen des Diakonischen Werkes umfassend unterrichtet werden und erbetene Auskünfte erhalten,
  7. Satzungsänderungen der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Deutschland bedürfen.
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§ 2

( 1 ) Die Satzung des Diakonischen Werkes1# der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. Juni 1975 wird in dem in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut bestätigt.
( 2 ) Bei Satzungsänderungen erteilt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die erforderliche Zustimmung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland soll die Zustimmungserklärung erst abgeben, wenn er dazu von der Synode ermächtigt ist. Satzungsänderungen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
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§ 3

( 1 ) Das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland wird aufgelöst.
( 2 ) Das Vermögen des Hilfswerks ist dem Diakonischen Werk zur Weiterverwendung für diakonische Aufgaben zuzuführen.
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§ 4

( 1 ) Zuwendungen, die dem Diakonischen Werk nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Deutschland gewährt werden, können durch das Haushaltsgesetz auf die Gliedkirchen umgelegt werden.
( 2 ) Die Prüfungsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland prüft die Wirtschafts- und Kassenführung des Diakonischen Werkes.
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§ 5

Der Dienst im Diakonischen Werk gilt als kirchlicher Dienst im Sinne des Dienstrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 6

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft2#.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
  1. das Kirchengesetz zur Ordnung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. April 1951 (ABl. EKD S. 89),
  2. das Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Innerer Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 73).

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2 ↑ Eintragung im Vereinsregister ABl. EKD 1976, S. 346