.
Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.06.2012
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/T37-11
Rechtsgrundlage:MVG EKD § 63 Abs. 7
Vorinstanzen:Kirchengericht der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, Beschluss vom 26.5.2011, Az. 26/0-6/4-729
Schlagworte:Wegfall des Rechtsschutzbedürfnis
#

Leitsatz:

Für ein kirchengerichtliches Verfahren, wonach die fehlende Zustimmung der Mitarbeiterver-tretung nach § 38 Abs. 1, Abs. 4 MVG.EKD in einem Fall des § 42 MVG.EKD ersetzt werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Maßnahme, z.B. infolge Zeitablaufs, keine rechtliche relevante Bedeutung mehr zukommt. Es zählt nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Frage nach Art eines Gutachtens zu beantworten.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kirchengerichts der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz vom 26. Mai 2011 - Az.: 26/0-6/4-729 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beschwerdeführende Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Eingruppierung der angestellten Frau D in die Entgeltgruppe 6 (EG 6) der Anlage 2 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR.DW.Bayern) zu Recht verweigert hat. Frau D ist ab dem 1. Oktober 2010 von der Antragstellerin als Kinderpflegerin befristet bis zum 30. September 2011 angestellt worden und zu diesem Datum aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie hatte in der Einrichtung mit behinderten Kindern zu arbeiten. Die Antragstellerin hält die EG 6 AVR.DW.Bayern für zutreffend. Ihr formularmäßiges Anhörungsschreiben vom 7. September 2010 nebst Stellenbeschreibung ist bei der Mitarbeitervertretung am 8. September 2010 eingegangen. Die Mitarbeitervertretung hat die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert und hierzu auf dem Formular, eingegangen bei der Dienststellenleitung am 17. September 2010, mitgeteilt:
"Der Einstellung wird zugestimmt, jedoch nicht der Vergütung in E6. Die vorliegende Stellenbeschreibung beinhaltet spezielle Aufgaben, die die E7 rechtfertigt".
Wegen der Einzelheiten wird auf die im ersten Rechtszug überreichten genannten Unterlagen Bezug genommen.
Am 30. September 2010 hat die Dienststellenleitung das Kirchengericht angerufen. Dieses hat ihrem Antrag,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau D in die Entgeltgruppe 6 der Anlage 2 AVR.DW.Bayern vorliegt,
durch den Beschluss vom 26. Mai 2011 stattgegeben. Die schriftliche Begründung der Zustimmungsverweigerung sei wegen der Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung hinreichend. Indessen lägen die Voraussetzungen für die EG 7 AVR.DW.Bayern nicht vor.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer Beschwerde. Auf den Inhalt ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 12. Oktober 2011 wird Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung tritt der Beschwerde nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 21. November 2011 entgegen.
Trotz des Hinweises darauf, dass wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Rechtsschutzinteresse entfallen sein dürfte, verfolgen beide Beteiligten ihr ursprüngliches Begehren weiter.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 Übernahmegesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern (KABl. 2004 S. 48).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Zudem müssen die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sein.
3. Vorliegend fehlt es an dem für die Durchführung jedes gerichtlichen Verfahrens vorausgesetzten Rechtsschutzbedürfnis und damit auch am Rechtsschutzinteresse der Mitarbeitervertretung an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Für ein kirchengerichtliches Verfahren, wonach die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 38 Abs. 1, Abs. 4 MVG.EKD in einem Fall des § 42 MVG.EKD ersetzt werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Maßnahme, z.B. infolge Zeitablaufs, keine rechtliche relevante Bedeutung mehr zukommt. Es zählt nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Frage nach Art eines Gutachtens zu beantworten (vgl. BAG, Beschluss vom 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - AP Nr. 103 zu § 256 ZPO).
4. Ob und unter welchen Umständen ein auf eine konkrete Maßnahme bezogenes Zustimmungsersetzungsverfahren mit geändertem Sachantrag als ein so genanntes "abstraktes" Verfahren weitergeführt werden kann, ist eine hiervon zu trennende Frage. Zu deren Beantwortung gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Beteiligten haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Der Umstand, dass das Verfahren für die Beteiligten ein Musterverfahren sein soll, ändert daran nichts.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).