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Geltungszeitraum von: 15.12.1995

Geltungszeitraum bis: 15.02.2012

Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im
Studiengang „Evangelische Theologie“
(Erstes Kirchliches Theologisches Examen [Diplom])1#


Beschluss der Gemischten Kommission, Fachkommission I, vom 22. April 1995 - und Beschluss der Konferenz der Ausbildungsreferenten und -referentinnen vom 11. Mai 19952#

(nicht veröffentlicht)

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§ 1 Allgemeines3#

( 1 ) Die Landeskirchen regeln in ihren Prüfungsordnungen die Zwischenprüfung nach Maßgabe dieser Rahmenordnung. Die bestandene Zwischenprüfung (ZP) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Kirchlichen Theologischen Examen. Die jeweils zuständige Landeskirche trägt die Verantwortung für die Durchführung der Zwischenprüfung.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit den Fakultäten (Fachbereichen) und Kirchlichen Hochschulen durchgeführt4#.2 Die Durchführungsmodalitäten sollen den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Dabei ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Zwischenprüfungen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 3 ) Zwischenprüfungen und Diplomvorprüfungen (DVP), die nach den Vorgaben dieser Rahmenordnung abgelegt sind, werden von allen Gliedkirchen der EKD anerkannt.
( 4 ) Im Rahmen des staatskirchenrechtlich geregelten Beteiligungsverfahrens stimmen die Gliedkirchen der EKD Diplomvorprüfungsordnungen zu, wenn diese den Mindestanforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
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§ 2 Ziel der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung)

Die ZP (DVP) schließt das Grundstudium ab. Durch sie soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
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§ 3 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss [vgl. ABD § 5]

( 1 ) Für die Organisation der Zwischenprüfungen ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss zu bilden.
( 2 ) Die örtlichen Zwischenprüfungsordnungen (ZPO) [Diplomvorprüfungsordnungen (DVPO)] haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses festzulegen.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zählt auch, sicherzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 innerhalb der Frist von vier Wochen erbracht wird.
( 4 ) Die Durchführungsmodalitäten können vorsehen,
  1. dass das Prüfungsamt der Landeskirche die Zwischenprüfung in eigener Verantwortung organisiert und durchführt;
  2. dass das Prüfungsamt der Landeskirche die Durchführung der Zwischenprüfung nach Maßgabe der landeskirchlichen Prüfungsordnung an die Fachbereiche/Fakultäten/ Kirchlichen Hochschulen und ihren Prüfungsausschuss delegiert.
  3. Die Prüfungsordnungen können auch vorsehen, dass die Verfahren nach Nr. 1 und Nr. 2 dieses Absatzes nebeneinander bestehen.
( 5 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die Fachprüfungen in den von der ZPO (DVPO) festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
( 6 ) Der Prüfungsausschuss wird darauf hinwirken, dass das Lehrangebot, das zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 nötig ist, ausgewiesen wird.
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§ 4 Fächer der Prüfung [vgl. ABD § 4 Abs. 1]

( 1 ) Die ZP (DVP) besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen in jeweils einem Fach nachgewiesen werden müssen.
( 2 ) Prüfungsfächer der ZP (DVP) sind:
  1. Altes Testament
  2. Neues Testament
  3. Kirchen und Dogmengeschichte.
( 3 ) Ein exegetisches Fach kann durch ein weiteres Fach, das am Fachbereich/der Fakultät/der Kirchlichen Hochschule vertreten ist, nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten ersetzt werden.
( 4 ) Die örtliche Prüfungsordnung kann die Bibelkunde als zusätzliches Prüfungsfach der ZP (DVP) vorsehen [s. § 6 Abs. 1 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 Nr. 4].
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§ 5 Prüfungsfristen [vgl. ABD § 4 Abs. 4; § 11 Abs. 6]

( 1 ) Die ZP (DVP) soll im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt werden oder in der diesem vorausgehenden vorlesungsfreien Zeit.
( 2 ) Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
( 3 ) Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn der Meldetermin zur Teilnahme an der Prüfung am Anfang des sechsten Fachsemesters versäumt wird. Für jede nachzulernende Sprache kann die ZP (DVP) um ein Semester hinausgeschoben werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss [vgl. ABD § 9 Abs. 1 Nr. 5].
( 4 ) Für die Teilnahme an der ZP (DVP) am Beginn eines Semesters hat die Meldung bis zum Ende des vorausgegangenen Semesters zu erfolgen. Der Termin der ZP (DVP) am Beginn eines Semesters sowie der Meldetermin zu ihr am Ende des vorausgegangenen Semesters sind am Anfang dieses Semesters bekanntzugeben, spätestens acht Wochen vor dem Meldetermin.
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§ 6 Zulassung [vgl. ABD § 9]

( 1 ) Zur ZP (DVP) kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
  2. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat [s. § 5 Abs. 3],
  3. eine Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium besucht hat5#,
  4. an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters teilgenommen hat,
  5. die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
  6. Vorlesungen besucht hat, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte führen,
  7. je ein Proseminar in den Fächern
    - Altes Testament oder Neues Testament,
    - Kirchengeschichte und
    - Systematische Theologie
    besucht hat und zwei mindestens ausreichend benotete Seminarscheine erworben hat, von denen einer auf einer Proseminararbeit beruhen muss, [die innerhalb einer Frist von vier Wochen geschrieben wurde6#,]
  8. die Prüfung in Bibelkunde (Biblicum), wenn sie nicht Teil der ZP (DVP) ist, abgelegt hat,
  9. das Philosophicum abgelegt hat, wenn es nicht Prüfungsfach im Ersten Kirchlichen Theologischen Examen ist. Entscheidungen über Ersatzlösungen für das Philosophicum trifft das Prüfungsamt entsprechend der landeskirchlichen Prüfungsordnung,
  10. ein Praktikum abgeleistet hat, falls die landeskirchliche Prüfungsordnung das vorschreibt [vgl. ABD § 9 Abs. 1 Nr. 2]7#.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zur ZP (DVP) ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
  3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine ZP (DVP) oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem nach Maßgabe des Landesrechtes verwandten Studiengang bzw. die entsprechende kirchliche Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob sie/er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  5. eine Erklärung darüber, in welchem Fach bzw. in welchen Fächern [s. § 9 Abs. 5 Nr. 1
    und 2] die Klausur geschrieben werden soll,
  6. eine Erklärung darüber, ob von der Möglichkeit, eine mündliche Prüfung durch eine weitere, prüfungsmäßig geschriebene Proseminararbeit zu ersetzen [s. § 9 Abs. 5 Nr. 5], Gebrauch gemacht werden soll,
  7. gegebenenfalls der Nachweis über eine vorgezogene Einzelprüfung nach § 9 Abs. 5 Nr. 38#,
  8. gegebenenfalls der Nachweis über das abgeleistete Praktikum.
( 3 ) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, nach Abs. 2 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4 ) In der örtlichen ZPO (DVPO) kann vorgeschrieben werden, dass die Kandidatin/der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der ZP (DVP) an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein muß, an der sie/er die Zulassung zur ZP (DVP) beantragt.
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§ 7 Zulassungsverfahren [vgl. ABD § 10]

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der örtlichen ZPO (DVPO) dessen Vorsitzende(r). Das Gesuch auf Zulassung ist an das landeskirchliche Prüfungsamt bzw. den örtlichen Prüfungsausschuss zu richten.
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 6 Abs. 3 vorliegt oder
  3. die Kandidatin/der Kandidat die ZP (DVP) oder DP in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang bzw. das Erste Kirchliche Theologische Examen endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang bzw. in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur ZP (DVP) mit.
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§ 8 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen [vgl. ABD § 7]

( 1 ) Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuß Gleichwertigkeit festgestellt hat.
( 3 ) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des HRG erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 9 Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) [vgl. ABD § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und § 4 Abs. 2]

( 1 ) Die ZP (DVP) besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
( 2 ) Sie umfasst nicht weniger als drei Prüfungsleistungen aus drei verschiedenen Fächern. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3, ferner § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1. Die örtlichen Prüfungsordnungen können auch eine vierte Prüfungsleistungen [s. Abs. 5 Nr. 2] vorsehen, wenn das für die Kandidatin/den Kandidaten zur Entlastung des Ersten Kirchlichen Theologischen Examens führt. In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 4 um zwei Wochen.
( 3 ) Die nach Absatz 2 prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis auszuweisen.
( 4 ) Die Zwischenprüfung soll mit allen ihren Teilen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Absatz 5 Nr. 3 und 5 bleiben davon unberührt9#.
( 5 ) Die Prüfungsleistungen sind:
  1. eine Klausur in den Fächern Altes oder Neues Testament10#,
  2. gegebenenfalls eine weitere Klausur in den Fächern Kirchengeschichte oder Systematische Theologie [s. Abs. 2],
  3. zwei mündliche Prüfungen, von denen eine möglichst im Anschluss an eine Lehrveranstaltung durchgeführt wird,
  4. gegebenenfalls als zusätzliche mündliche Prüfung die Bibelkundeprüfung [s. § 4 Abs. 4],
  5. eine weitere Proseminararbeit aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte oder Systematik [s. § 6 Abs. 1 Nr. 7], wenn es die örtliche Prüfungsordnung anstelle einer der mündlichen Prüfungen vorsieht. Sie wird in einer Frist von vier Wochen geschrieben und von zwei Prüfern/Prüferinnen) bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, wird nach § 13 Abs. 1 verfahren. Das Ergebnis der Proseminararbeit geht als Fachnote in die Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 5 ein.11#
( 6 ) Wenn eine Prüfungsleistung nach Abs. 5 Nr. 3 vorgezogen wird, muss sie bei dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss vier Wochen vor dem Prüfungstermin angemeldet werden. Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestätigt diese Anmeldung und spricht die Zulassung zu dieser Teilprüfung aus. Das Zulassungsverfahren nach § 7 bleibt davon unberührt.
( 7 ) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidat zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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§ 10 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen [vgl. ABD § 6]

( 1 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Es bzw. er kann die Bestellung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/Prüferinnen sollen in der Regel nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer das entsprechende Kirchliche Theologische Examen bzw. die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss geben der Kandidatin/dem Kandidat die Namen der Prüfer/Prüferinnen in angemessener Frist bekannt.
( 3 ) Die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 11 Klausurarbeiten [vgl. ABD § 12]

( 1 ) In der Klausurarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres/seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
( 2 ) Für die Anfertigung einer Klausurarbeit unter Aufsicht stehen in der Regel drei Zeitstunden zur Verfügung. Körperbehinderten Kandidaten/Kandidatinnen kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
( 3 ) Die örtlichen ZPO (DVPO) haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen.
( 4 ) Die örtlichen ZPO (DVPO) haben die Aufsichtsführung zu regeln.
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§ 12 Mündliche Prüfung [vgl. ABD § 13]

( 1 ) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können die örtlichen Prüfungsordnungen vorsehen, dass von der Kandidatin/dem Kandidaten benannte eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungen sollen jeweils 20 Minuten dauern.
( 3 ) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 4 ) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen als Zuhörer/Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zahl der Zuhörenden soll die von Prüfungskommission und Prüfling zusammen nicht übersteigen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse.
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§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) [vgl. ABD § 14]

( 1 ) Die Klausurarbeiten werden den Prüfern/Prüferinnen ohne Namen, allein mit einer Kennziffer versehen, vorgelegt. Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen selbständig und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - bewertet. Bewerten sie nach Beratung eine Klausur unterschiedlich, so wird die Note endgültig nach Beiziehung einer/eines dritten Prüferin/ Prüfers, die/der von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses bestimmt wird und nach Vorlage ihrer Bewertung von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses aufgrund der drei vorliegenden Bewertungen festgestellt.
( 2 ) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen oder vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines/einer sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin absolviert [vgl. ABD § 13 Abs. 21].
( 3 ) Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung hört der Prüfer/die Prüferin die anderen mitwirkenden Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen [vgl. ABD § 13 Abs. 2 Satz 3]. Die örtliche ZPO (DVPO) kann vorsehen, dass die Note entweder durch den Prüfer/die Prüferin festgesetzt oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
( 4 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt das Notensystem der örtlichen Prüfungsordnungen. Die Bewertung der Prüfungsleistung kann sich auch nach den Bestimmungen der ABD § 14 richten.
( 5 ) Die ZP (DVP) ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der ZP (DVP) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
( 6 ) Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 14 Wiederholung der ZP (DVP) [vgl. ABD § 15]

( 1 ) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 2 ) Für die Wiederholung der ZP (DVP) insgesamt gilt Abs. 1 entsprechend.
( 3 ) Die Wiederholungen sind jeweils im Rahmen des folgenden Prüfungstermins vorzunehmen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
( 4 ) Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, eine examensrelevante Leistung der ZP (DVP) im Ersten Kirchlichen Theologischen Examen (Diplom) zu wiederholen. In diesem Fall wird die bessere Note berücksichtigt.
( 5 ) Die Gegenstände dieses Paragraphen können auch nach den entsprechenden Bestimmungen der landeskirchlichen Prüfungsordnungen geregelt werden.
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§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß [vgl. ABD § 8]

( 1 ) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3 ) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder dem/der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 4 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 5 ) Die Gegenstände dieses Paragraphen können auch nach den entsprechenden Bestimmungen der landeskirchlichen Prüfungsordnungen geregelt werden.
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§ 16 Zeugnis [vgl. ABD § 16]

( 1 ) Über die bestandene ZP (DVP) ist unverzüglich, d. h. möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
( 2 ) Ist die ZP (DVP) nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt bzw. vom Prüfungsausschuss ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der ZP (DVP) wiederholt werden können.
( 3 ) Der Bescheid über die nicht bestandene ZP (DVP) ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4 ) Hat die Kandidatin/der Kandidat die ZP (DVP) nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur ZP (DVP) noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Sie muss erkennen lassen, dass die ZP (DVP) nicht bestanden ist.
( 5 ) Die Gegenstände dieses Paragraphen können auch nach den entsprechenden Bestimmungen der landeskirchlichen Prüfungsordnungen geregelt werden.
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§ 17 Beratungsgespräch

Nach der ZP (DVP) findet ein Beratungsgespräch statt. Näheres regeln die örtlichen ZPO (DVPO).12#
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§ 18 Entlastung des Ersten Kirchlichen Theologischen Examens (Diploms)

( 1 ) Die örtlichen Prüfungsordnungen treffen mit der Einführung der ZP (DVP) Regelungen darüber, welche entlastenden Auswirkungen die ZP (DVP) für das Erste Kirchliche Theologische Examen (Diplom) hat.13#
( 2 ) Diese Regelungen sollen auch eine thematische Schwerpunktsetzung ermöglichen.14#

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1 ↑ Laut Beschluss des Erweiterten Plenums des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages vom 08. Oktober 1999 in Greifswald sind der vorliegenden Rahmenordnung zur Vervollständigung im Sinne des Beschlusses des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung vom 8./9. Dezember 1995 (vgl. Anmerkung **) die Empfehlungen des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages zur Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang "Evangelische Theologie" (beschlossen am 14.10.1995 in Bethel) in Anmerkungen hinzugefügt worden.
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2 ↑ Der Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung vom 8./9. Dezember 1995 lautet wie folgt: "Der Rat empfiehlt den Gliedkirchen nach Art. 9 der Grundordnung der EKD in ihren Prüfungsordnungen die Zwischenprüfung nach Maßgabe der von der Gemischten Kommission - Fachkommission I am 22. April 1995 sowie von der Konferenz der Gliedkirchlichen Referenten und Referentinnen für die Theologische Ausbildung (ARK I) am 11. Mai 1995 beschlossenen 'Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang Evangelische Theologie' zu regeln und dabei die Empfehlungen des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages vom 14. Oktober 1995 zu berücksichtigen."
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3 ↑ Die Durchführung der Zwischenprüfung sollte so weit möglich in die Zuständigkeit der Fakultäten und Hochschulen gegeben werden. Dabei sollten die Kirchen den Fakultäten und Hochschulen organisatorische Hilfestellung leisten.
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4 ↑ Paragraph 1 Abs. 2, Satz 1 sollte lauten: "Die Zwischenprüfung wird auf der Grundlage der bestehenden kirchenrechtlichen Verträge in Zusammenarbeit mit den Fakultäten (Fachbereichen) und Kirchlichen Hochschulen durchgeführt."
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5 ↑ Es wird den Fakultäten und Hochschulen dringend empfohlen, der Einführung in das Theologiestudium besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In dieser Hinsicht ist die in Paragraph 6 Abs. 1, Ziff. 3 geforderte Zulassungsvoraussetzung als Minimum zu betrachten.
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6 ↑ Paragraph 6, Abs. 1 Nr. 7 entfällt der letzte Teilsatz ("die innerhalb einer Frist von vier Wochen geschrieben wurde")
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7 ↑ Paragraph 6, Abs. 1, Nr. 9 und 10 sollten lauten:"9. auch das Philosophicum kann als Zulassungsvoraussetzung vorgesehen werden.10. ebenso ein Praktikum, falls die landeskirchliche Prüfungsordnung es vorschreibt."
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8 ↑ Vgl. hierzu Fußnote 2 S. 6
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9 ↑ Vgl. hierzu Fußnote 2
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10 ↑ Paragraph 9, Abs. 5, Nr. 1 sollte lauten: "Eine Klausur in den Fächern Altes Testament oder Neues Testament, die auch im Anschluss an eine Lehrveranstaltung geschrieben werden kann". (Entsprechend muss § 9, Abs. 4, Satz 2: "Absatz 5, Nr. 1, 3 und 5 bleiben davon unberührt" und § 6, Abs. 2, Nr. 7: "gegebenenfalls der Nachweis über eine vorgezogene Einzelprüfung nach § 9 ABS. 5 Nr. 1 und 3" lauten.)
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11 ↑ Paragraph 9, Abs. 5, Nr. 5 sollte lauten: "eine weitere Proseminararbeit aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte oder Systematik (s. § 6 Abs. 1 Nr. 7) bzw. aus dem nach § 4, Abs. 3 gewählten Fach, wenn es die örtliche Prüfungsordnung anstelle einer der mündlichen Prüfungen vorsieht. Sie wird in einer Frist von 6 Wochen geschrieben und von zwei Prüfer(inne)n bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, wird nach § 13, Abs. 1 verfahren. Das Ergebnis der Proseminararbeit geht als Fachnote in die Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 5 ein."
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12 ↑ Die in Paragraph 17 genannte Beratung sollte als integraler Bestandteil der Prüfung ausgestaltet werden.
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13 ↑ Die in Paragraph 18 zwingend vorgeschriebene Entlastung des Ersten Theologischen Examens sollte in den örtlichen Prüfungsordnungen so weit wie möglich verwirklicht werden (vgl. § 16 im Rahmenordnungsentwurf von 1993).
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14 ↑ Die in Paragraph 18 vorgesehene thematische Schwerpunktsetzung muß von den örtlichen Prüfungsordnungen im Interesse eines sachgemäßen Hauptstudiums ermöglicht und unterstützt werden.