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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.11.1997
Aktenzeichen:VerwG.EKD 0124/B14-97
Rechtsgrundlage:MVG.EKD §§ 41, 42, 60 Abs. 4, VGG.EKD § 13 Abs. 2, VwGO §§ 125, 101
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Az.: - 26 - 30/97 -; Fundstellen: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungsreport 12/98 S. 671; Die Mitarbeitervertretung 4/98 S. 190; Kirche und Recht 3/98 S. 200
Schlagworte:Endgültige Entscheidung der Schlichtungsstelle in Fällen des § 42
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Leitsatz:

In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 42 MVG.EKD) entscheidet die Schlichtungsstelle endgültig (§ 60 Abs. 4 Satz 3 MVG.EKD). Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Ob der Schlichtungsstelle bei ihrer Prüfung Subsumtionsfehler unterlaufen sind oder nicht, entzieht sich der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichts.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der Schlichtungsstelle nach dem MVG der Nordelbische Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 24. Juni 1997 - 26-30/97 - wird verworfen.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist die Mitarbeitervertretung beim Kirchenkreis A. Die Antragstellerin, die Kirchengemeinde C, unterrichtete die Antragsgegnerin über die beabsichtigte Einstellung von mehreren Mitarbeiterinnen in einer Einrichtung. Mit Schreiben vom 30. April 1997 teilte die Antragsgegnerin mit, sie könne ihre Zustimmung aufgrund der bisherigen Informationen nicht erteilen und bitte um eine mündliche Erörterung. Diese fand am 21. Mai 1997 statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer-den. Die Mitarbeitervertretung hielt an ihrer Zustimmungsverweigerung fest.
Die Antragstellerin rief mit Schriftsatz vom 31. Mai 1997, eingegangen am 2. Juni, die Schlichtungsstelle an und beantragte,
die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu den beabsichtigten Einstellungen zu ersetzen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags.
Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß vom 24. Juni 1997 festgestellt, daß die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu den beabsichtigten Einstellungen als erteilt gilt. Die Schlichtungsstelle hat ihre Überlegungen näher begründet und als deren Ergebnis ausgeführt: Die Einstellungen unterlägen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei, der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Dienststelle habe um Zustimmung nachgesucht. Die Mitarbeitervertre-tung hätte nun spätestens zwei Wochen nach der am 21. Mai 1997 mit der Dienststelle erfolgten Erörterung den beabsichtigten Einstellungen schriftlich unter Angabe von Gründen widersprechen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Der bei der Schlichtungsstelle am 19. Juni 1997 eingegangene Antrag der Mitarbeitervertretung, in dem Gründe für die verweigerte Zustimmung genannt würden, werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Selbst wenn hierin eine Zustimmungsverweigerung im Sinne von § 38 MVG. EKD läge, wäre diese, weil verspätet erfolgt, unbeachtlich.
Die Schlichtungsstelle hat folgende Rechtsmittelbelehrung erteilt: Die Entscheidung ist gemäß § 60 Abs. 7 MVG.EKD für die Beteiligten verbindlich, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht gegeben, da die Entscheidung keine der in § 63 Abs. 1 MVG.EKD aufgeführten Angelegenheiten betrifft.
Gegen den Beschluß hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 11. August 1997 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 näher begründet. Durch Mitteilung vom 3. September 1997 ist die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden der Kammer auf § 60 Abs. 4 MVG.EKD hingewiesen worden.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie mußte daher verworfen werden (§ 16 VGG.EKD, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen, nachdem die Beschwerdeführerin zur Frage der Statthaftigkeit angehört worden ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, § 101 Abs. 3 VwGO).
Nach § 42 Buchst. a) MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung bei der Einstellung von privatrechtlich angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Sie darf die erforderliche Zustimmung jedoch nur verweigern, wenn einer der in § 41 Abs. 1 Buchst. a) bis c) MVG aufgeführten Gründe vorliegt. Die Schlichtungsstelle hat nach § 60 Abs. 4 Satz 1 MVG in Fällen des eingeschränkten Mitbestimmungsrechts zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 MVG vorliegt. Stellt die Schlichtungsstelle fest, daß für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, gilt die Zustimmung als ersetzt (Satz 2). Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist endgültig, ein Rechtsmittel gegen ihren Beschluß ist nicht gegeben (§ 60 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 MVG.EKD).
Die Schlichtungsstelle hat den ihr vorgetragenen Sachverhalt geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verweigerung der Zustimmung zu den beabsichtigten Einstellungen seitens der Mitarbeitervertretung unbeachtlich ist und daß die Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen als erteilt gilt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, wie § 60 Abs. 4 Satz 3 MVG.EKD ausdrücklich bestimmt. Ob der Schlichtungsstelle bei ihrer Prüfung ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist (wie die Beschwerdeführerin meint) oder nicht, entzieht sich der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht.
Eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen (§ 13 Abs. 2 VGG.EKD) kommt nicht in Betracht, da die eingelegte Beschwerde nicht statthaft war, worauf die Beschwerdeführerin durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsstelle sowie durch gerichtliche Mitteilung hingewiesen worden ist.