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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.03.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/R45-09
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 und 2, AVR.DW.EKD § 12 Anlage 1 EGr 4, 5
Vorinstanzen:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden, 2 Sch 27/2008, Fundstellen: KuR 2/2010, S 286
Schlagworte:, Eingruppierung Altenpflegehilfskräfte Richtbeispiel, Gepräge
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Leitsatz:

1. Tätigkeitsteile, die nur gelegentlich oder die in einem geringen Umfang neben der Haupttätigkeit anfallen, geben der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit schon wegen des geringen Anteils nicht das Gepräge.
2. Der Einsatz in einem Pflegeheim stellt für sich allein keine Tätigkeit einer „Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben“ (Richtbeispiel der EGr 5 Teil A der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD) dar. Altenpflege vollzieht sich gerade in geriatrischen Pflegeheimen. Der Aspekt der Geriatrie ist in den AVR.DW.EKD nicht zu einem Eingruppierungsmerkmal erhoben worden, das grundsätzlich zur Höhergruppierung führt.

Tenor:

Die Beschwerde der gegen den Beschluss der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 2. Februar 2009 - Az.: 2 Sch 27/2008 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten anlässlich der Neufassung der AVR.DW.EKD ab 1. Juli 2007 in einer Reihe von Verfahren darüber, ob für die beschwerdeführende Mitarbeitervertretung ein Grund bestanden hat, ihre Zustimmung zu den von der antragstellenden Dienststellenleitung für richtig gehaltenen Eingruppierungen zu verweigern. Vorliegend geht es um eine Reihe namentlich benannter Pflegehilfskräfte. Sie sind in den von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheimen beschäftigt. Die Beteiligten haben über die Zustimmung zur Eingruppierung eine Erörterung geführt; sie endete u. a. hinsichtlich der hier in Rede stehenden Mitarbeitenden fruchtlos (Schreiben der Mitarbeitervertretung vom 1. April 2008). Am 14. April 2008 hat die Dienststellenleitung die Schlichtungsstelle angerufen.
Sie ist der Ansicht, alle hier in Rede stehenden Pflegehelferinnen und -helfer seien in die EGr 4 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD eingruppiert und hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Pflegehilfskräfte seien stets verpflichtet, nach den Vorgaben der Pflegefachkraft zu handeln; diese sei zur Einweisung, Anleitung und Kontrolle verpflichtet. Da diese Tätigkeiten keine speziellen Fertigkeiten oder erweiterten Kenntnisse voraussetzten, seien die hier angesprochenen Pflegehilfskräfte nicht als Altenpflegehelferinnen mit speziellen Aufgaben in EGr 5 eingruppiert. Die von der Mitarbeitervertretung behaupteten (höherwertigen) Einsätze als Schichtleiter und Schichtleiterinnen oder beim Richten und Verteilen von Medikamenten, bei subkutanen Injektionen, bei Wundbehandlungen oder beim Anlegen von Verbänden und Kompressionsverbänden seien zwar vereinzelt vorgekommen, dies sei jedoch inzwischen wieder abgestellt worden. Die Auswertung für die Zeit von Januar bis Juli 2007 habe ergeben, dass fünf Mitarbeiter verschiedene Male im Vertretungsfall mit der Schichtleitung beauftragt worden seien. Etwaige behandlungspflegerische Tätigkeiten seien - wenn überhaupt - nur geringfügig angefallen; auch solche Tätigkeiten seien nicht übertragen worden. Die als Nachwachen eingesetzten Pflegehilfskräfte seien vorwiegend im Bereich der nächtlichen Grundpflege eingesetzt und unterstünden einer für das ganze Haus zuständigen examinierten Hauptnachtwache. Die Pflegehilfskräfte hätten z. T. auch die Nachtmedikamente verteilt, ohne dass ihnen diese Aufgabe übertragen worden sei. Inzwischen sei sichergestellt, dass die Hauptnachtwache die Nachtmedikamente verteile. Zwei Mitarbeitende seien entgegen der Annahme der Mitarbeitervertretung nicht in EGr 7 eingruppiert. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass beide endotracheal abgesaugt hätten, auch diese Tätigkeiten seien jedoch nicht übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Dienststellenleitung wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 11. April und 21. Oktober 2008 Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung hat - dies ergibt die Auslegung ihres Antrags - beantragt,
festzustellen, dass für die beteiligte Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der Pflegehilfskräfte in EGr 4 Teil A der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD bestanden hat.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Es bestehe keine spezielle Stellenbeschreibung für Altenpflegehelferinnen, deren Tätigkeit sie jedoch mit der von Krankenpflegehelferinnen identisch sähe, jene besäßen eine einjährige Ausbildung. Vier Mitarbeitende seien regelmäßig als Schichtleitung tätig und deshalb der EGr 5 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zuzuordnen. Selbst wenn die Schichtleitung nur gelegentlich übernommen worden sei, gäbe sie der Gesamttätigkeit die Prägung. Sieben Mitarbeitende erfüllten die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin bzw. eines -pflegehelfers mit einjähriger Ausbildung. Sie nähmen neben der Grundpflege auch leichte Behandlungspflege wahr. Zwei Mitarbeitende seien als Dauernachtwachen eingesetzt. Die als Hauptnachtwache für beide Häuser gleichzeitig eingesetzte examinierte Fachkraft sei nicht immer erreichbar; deshalb müssten sie selbst entscheiden, wann deren Hinzuziehung notwendig sei. Eine Mitarbeiterin habe zudem als Inkontinenzbeauftragte darüber zu wachen, dass monatlich nicht mehr Inkontinenzmaterial verbraucht werde, als bezahlt zur Verfügung stehe. Eine weitere Mitarbeiterin übe regelmäßig Nachtdienst aus. Für zwei Mitarbeitende treffe die EGr 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD zu. Sie seien zwar als Pflegehelfer und Pflegehelferin angestellt worden. Aufgrund der durch die Öffnungsklausel weit gefassten Stellenbeschreibung könnten ihnen Tätigkeiten einer examinierten Fachkraft übertragen werden; solche Tätigkeiten führten sie auch aus. Die Dienststellenleitung habe geduldet, dass beide auch endotracheal absaugten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Mitarbeitervertretung wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 17. Juni, 25. Juli und 31. Oktober 2008 Bezug genommen.
Die Schlichtungsstelle hat dem Antrag durch ihren am 12. Februar 2009 verkündeten Beschluss stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Mitarbeitervertretung mit ihrer am 18. Juni 2009 eingereichten Beschwerde. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Sachantrag weiter und meint, die Beschwerde sei wegen ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung und wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift vom 28. Juli 2009 Bezug genommen.
Die Dienststellenleitung tritt der Beschwerde nach näherer Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 14. Dezember 2009 entgegen.
II. Die Beschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i. V. m. § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Oktober 2004 (GVBl. Baden 2004, S. 187).
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
3. Die Beschwerde meint, die Beschwerde sei nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 MVG.EKD wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen. Die Vorinstanz habe eine mit § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR.DW.EKD unvereinbare Definition des Begriffs „Gepräge“ gebildet und diese ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, indem sie ausgeführt habe, die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten könne nur dann als Gepräge gebend eingestuft werden, wenn die entsprechenden Aufgaben in einer gewissen Regel und Häufigkeit anfielen. Auch darin kann der Beschwerde nicht gefolgt werden.
a) Der Annahmegrund der grundsätzlichen Bedeutung bezieht sich nicht auf den Fall insgesamt, sondern auf die Rechtsfrage(n), die sich in dem Fall stellt (stellen) und beantwortet werden muss (müssen). Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Für den Annahmegrund „grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage“ (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 MVG.EKD) muss die Rechtsfrage so genau bezeichnet sein, dass sie grundsätzlich mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (KGH.EKD, Beschluss vom 27. Januar 2010 - II-0124/P36-08, www.ekd.de, z.V.v.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist zudem nur gegeben, wenn die Entscheidung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeit von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, diese klärungsbedürftig und klärungsfähig und die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die kirchliche oder diakonische Rechtsordnung ist (KGH.EKD 30. Juni 2006 - I-0124/M21-06 - ZMV 2006, 307; vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung nach § 63 Abs. 1 Buchstabe g MVG.EKD a.F.: KGH.EKD 19. Mai 2005 - II-0124/K40-04, ZMV 2006, S. 89).
b) Die Beschwerde stellt keine Rechtsfrage zur Definition der Anforderungen an die Voraussetzung „Gepräge“ i. S. des § 12 Abs. 2 AVR.DW.EKD dar, die mit „“Ja“ oder Nein“ beantwortet werden könnte. Sie lässt auch jede Darlegung dazu vermissen, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf einer falschen Antwort auf diese - nicht formulierte - Rechtsfrage beruht.
c) Vielmehr rügt die Beschwerde insoweit im Ergebnis nur, dass das Verständnis der Vorinstanz zum Begriff „Gepräge“ falsch sei. Das aber betrifft nicht den Annahmegrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, sondern den der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
4. Die Beschwerde war aber auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD) zur Entscheidung anzunehmen. Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer gegenteiligen Entscheidung genügt nicht. (std. Rspr. des KGH.EKD, z. B. Beschluss vom 7. April 2008 - I-0124/P5-08 - ZMV 2009, S. 37; Beschluss vom 10. November 2008 - I-124/P37-08 - ZMV 2009, S. 36; Beschluss vom 20. April 2008 - I-124/R10-09; Beschluss vom 01. September 2009 - I-0124/R26-09, beide www.ekd.de, z.V.v.).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders zu treffen sein wird, als die Vorinstanz entschieden hat. Das Vorbringen der Beschwerde lässt zwar eine den Antrag ganz oder teilweise abweisende Entscheidung als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
a) Die Beschwerde hebt hervor, die Vorinstanz habe den unrichtigen Rechtssatz aufgestellt, die Mitarbeitervertretung habe ihre Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar zu begründen, wenn sie einer Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle die Zustimmung verweigere, und meint, darauf beruhe der angefochtene Beschluss.
aa) Der von der Vorinstanz gebildete Rechtssatz findet in den AVR.DW.EKD keine Stütze. Der Überleitungskatalog ist kein normativer, mithin kein rechtlich verbindlicher Teil der AVR.DW.EKD. Auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 MVG.EKD) lässt sich der von der Vorinstanz gebildete Rechtssatz nicht ableiten, wohl aber muss die Mitarbeitervertretung, wenn sie einer Maßnahme die Zustimmung nach § 38 MVG.EKD verweigert, ihre Zustimmungsverweigerung gegenüber der Dienststelle fristgerecht schriftlich begründen (dies ordnet § 38 Abs. 3 MVG.EKD in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung ausdrücklich an).
bb) Indessen beruht der angefochtene Beschluss nicht auf diesem von der Vorinstanz gebildeten Rechtssatz. Die Mitarbeitervertretung hat die Zustimmung nicht nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD (a.F.) verweigert. Die Vorinstanz kommt auf diesen von ihr gebildeten Rechtssatz im weiteren Verlauf der Begründung ihrer Entscheidung auch nicht zurück. Sie stellt keineswegs auf die Überleitungstabelle oder auf einen Mangel der Begründung einer - tatsächlich auch nicht erklärten - Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung ab, sondern wendet § 12 AVR.DW.EKD und die dazu gehörende Anlage 1 an.
b) Die Beschwerde meint ferner, der im angefochtenen Beschluss aufgestellte Rechtssatz, die Eingruppierungsmerkmale der Ober- und Untersätze seien erfüllt und deshalb nicht mehr gesondert zu prüfen, wenn sich die Tätigkeit einem Richtbeispiel unterordnen lasse, sei falsch. Darin kann der Beschwerde nicht gefolgt werden.
aa) Auf den der Beschwerdeschrift beigefügten Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der ARK.DW.EKD vom 7. November 2006 kann sich die Ansicht der Beschwerde nicht stützen. Unbeschadet der Frage, inwieweit Verhandlungsprotokolle zur Auslegung von auf dem Dritten Weg entstandenen Regelungen überhaupt herangezogen werden dürfen, bringt der beigefügte Protokollauszug nichts anderes zum Ausdruck als den später verabschiedeten Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 AVR.DW.EKD. Wenn die ARK.DW.EKD hätte erreichen wollen, dass es stets nur auf die Ober- und Untersätze ankomme, wäre die Beifügung von Richtbeispielen überflüssig und kontraproduktiv gewesen. Die Beifügung der Richtbeispiele und der Satz 2 des § 12 Abs. 4 AVR.DW.EKD zeigen vielmehr deutlich, dass eben diese Tätigkeiten als Beispielstätigkeiten dienen.
bb) Zudem trifft der von der Vorinstanz aufgestellte Rechtssatz auch in der Sache zu. Er entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (z. B. Beschluss vom 22. Juni 2009 - I-0124/P89-08 - ZMV 2009, S. 260).
c) Zu Unrecht meint die Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 28. März 2007 - 10 AZR 390/06 – Parallelentscheidung zum Urteil vom 28. März 2007 10 AZR 707/05, ZTR 2007, S. 443-446, die in Rede stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien in die EGr 5 Teil A Anlage 1 AVR.DW.EKD eingruppiert, weil es sich bei ihnen um Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit speziellen Aufgaben i. S. des dort aufgeführten Richtbeispiels handele.
aa) Auf die angeführte Entscheidung kann sich die Beschwerde nicht stützen. In ihr ging es um eine Geriatriezulage nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt. Eine solche besondere Zulage kennen die AVR.DW.EKD nicht. Der Einsatz in einem geriatrischen Pflegeheim stellt für sich allein auch keine Aufgabe i. S. der EGr 5 AVR.DW.EKD dar. Dies wird schon daran deutlich, dass gerade die „Altenpflegehelferin“ als Richtbeispiel in der EGr 4 Teil A Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD aufgeführt ist, während in der EGr 5 die „Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben“ als Richtbeispiel aufgeführt ist. Altenpflege vollzieht sich in geriatrischen Pflegeheimen oder solchen Stationen. Der Aspekt der Geriatrie wird in den AVR.DW.EKD gerade nicht zu einem Eingruppierungsmerkmal erhoben, das grundsätzlich zur Höhergruppierung führt (Fortsetzung von KGH.EKD, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II-0124/P52-08 – www.ekd.de, z.V.v.).
bb) Die Beschwerde übersieht, dass die Grundvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz AVR.DW.EKD auch deshalb nicht erfüllt ist, weil - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - den in Rede stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern derartige spezielle Aufgaben nicht „ausdrücklich übertragen“ worden sind.
d) Die von der Beschwerde fehlsam unter dem Annahmegrund „grundsätzliche Bedeutung“ eingeordnete, von ihr als mit § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR.DW.EKD unvereinbar gerügte Definition des Begriff „Gepräge“ führt ebenfalls nicht zur Annahme der Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD. Die Vorinstanz hat den Begriff „Gepräge“ nicht verkannt.
aa) § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR.DW.EKD bestimmt, Gepräge bedeute, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Teil des Arbeitsauftrags sei. Damit ist der jeweilige Arbeitsauftrag gemeint, dessen Erfüllung der jeweiligen einzelnen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen einzelnen Mitarbeiter übertragen worden ist. Grundpflege und Behandlungspflege lassen sich als Arbeitsaufträge und damit als übertragene Aufgaben für die Mitarbeitenden ohne weiteres trennen. Sie können von verschiedenen Personen ausgeführt werden. Die Beschwerde verwechselt mit ihren Überlegungen zum „sine qua non“ den gegenüber jedem Bewohner des Pflegeheimes zu erfüllenden Pflegeauftrag mit dem Auftrag an den jeweiligen einzelnen Mitarbeitenden.
bb) Zudem geben - entgegen der Annahme der Beschwerde - Tätigkeitsteile, die nur gelegentlich oder die in einem geringen Umfang neben der Haupttätigkeit anfallen, der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit schon wegen des geringen Anteils nicht das Gepräge (vgl. Scheffer/Mayer, AVR-Kommentar, 5. neubearb. Auflage, Stand Juni 2008 § 12 Nummer 5 AVR.DW.EKD).
e) Soweit die Beschwerde des Weiteren darauf rekurriert, dass einzeln benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „regelmäßig“ höherwertige Aufgaben ausgeübt hätten, führt auch dies nicht zur Annahme der Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 MVG.EKD. Die Eingruppierung setzt voraus, dass die Tätigkeiten übertragen worden sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AVR.DW.EKD). Daran fehlt es. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde sind diese Aufgaben den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht „ausdrücklich übertragen“ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AVR.DW.EKD) worden.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i. V. m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).