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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:05.08.2002
Aktenzeichen:VerwG.EKD I-0124/F43-01
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 34 Abs. 1
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V., Az.: 26/0-6/4-271; Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 27
Schlagworte:Auskunft über Zugehörigkeit zur Dienststellenleitung
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Leitsatz:

Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch darauf, dass die Dienststellenleitung i.S.d. § 4 Abs. 1 MVG.EKD, also die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen, sie nicht nur darüber unterrichtet, welche Personen zur Dienststellenleitung gehören, sondern auch, aus welchem Grunde diese zur Dienststellenleitung i.S.d. es § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD gehören.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. vom 9. Oktober 2001 - 26/0-6/4-271 - wird zurückgewiesen.
2. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 4.000,- EURO.

Gründe:

I. Die antragstellende Mitarbeitervertretung begehrt von der Dienststellenleitung Auskunft über die konkreten Befugnisse der Mitarbeiterinnen, die die Dienststellenleitung ihr gegenüber als zur Dienststellenleitung gehörig benannt hat, die Vorlage schriftlicher Bestellungen hierüber und die Feststellung, dass nach Erteilung der Auskunft noch konkret zu benennende Personen nicht zur Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG.EKD gehören.
Der A unterhält verschiedene Arbeitsbereiche, die jeweils Geschäftsführerinnen unterstellt sind oder an deren Spitze Mitarbeiterinnen stehen, denen andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstellt sind. Die zu 2 beteiligte Dienststellenleitung benannte der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 20. November 2000 13 Mitarbeiterinnen als gemäß § 4 Abs. 2 MVG.EKD nebst Vorstand und Geschäftsführerin zur Dienststellenleitung gehörend. In den dazugehörenden Stellenbeschreibungen vom 1. Februar 2001 heißt es jeweils unter
"5. Aufgaben und Kompetenzen
Der Stelleninhaberin obliegt im Rahmen der Beschlüsse und Vorgaben der Geschäftsleitung die selbständige Führung des Arbeitsbereiches in personeller, wirtschaftlicher, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht.
Sie entscheidet über:
1. Einstellungen und Entlassungen im Rahmen des Stellenplanes und in Abstimmung mit der Fachbereichsleiterin /Geschäftsführerin und dem Leitungskollegium.
2. Das Fertigen von Zeugnissen, Beurteilungen, Bescheinigungen und Abmahnungen.
3. Die Bewilligung von Urlaubszeiten.
4. Die Durchführung von Dienstbesprechungen des Arbeitsbereiches.
5. Den Einsatz von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes.
6. Konzeptionelle und strukturelle Entwicklungen des Arbeitsbereichs innerhalb abgestimmter Ziele.
7. Alle betrieblichen Belange im Rahmen der Dienstaufsicht, soweit sie nicht delegiert sind.
Darüber hinaus vertritt sie in Abstimmung mit der Geschäftsleitung (...) den Arbeitsbereich gegenüber Zuschussgebern auf kirchlicher und politischer Ebene sowie anderen Partnern, veranlasst die Vorbereitung der erforderlichen vertraglichen Verhandlungen und Abstimmungen.
8. Inkraftsetzung und Überprüfung
Inkraftsetzung mit Wirkung vom 01.02.2001
Regelüberprüfung und Aktualisierung am 01.02.2002
Die Stellenbeschreibung ist Bestandteil des Anstellungsvertrages."
Die Stellenbeschreibungen sind jeweils von der Vorgesetzten und der Stelleninhaberin unterschrieben.
Die Mitarbeitervertretung meint, die Befugnisse der Arbeitsbereichsleiterinnen müssten ihr gegenüber konkret bekannt werden. Ihr seien die in Ziffer 5 der Stellenbeschreibung erwähnten Beschlüsse und Vorgaben nicht bekannt; die verwendeten Begriffe könnten nicht dem MVG zugeordnet werden. Als Dienststellenleiterin könne eine Mitarbeiterin nur gelten, wenn ihr insgesamt Dienstgeberfunktionen zustünden. Die benannten Mitarbeiterinnen zeichneten nicht eigenständig für ihre Aufgaben verantwortlich, sondern bereiteten Entscheidungen nur vor oder gäben sie nur weiter. Nach der Geschäftsordnung dürfe die Geschäftsführerin auch keine Aufgaben delegieren.
Die antragstellende Mitarbeitervertretung hat beantragt,
I. der Dienststellenleitung (Antragsgegnerin) wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen, welche konkreten Befugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG.EKD diejenigen Personen innehaben, die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 20.11.2000 als "Dienststellenleitung" benannt worden sind, sowie schriftliche Bestellungen hierüber vorzulegen.
II. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft noch konkret zu benennenden Personen nicht zur Dienststelleitung im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG.EKD zu rechnen sind.
Die Dienststellenleitung hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie macht geltend, die benannten Mitarbeiterinnen nähmen die ihnen übertragenen Kompetenzen war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Schlichtungsstelle hat die Anträge abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen den ihr am 12. November 2001 zugegangenen Beschluss hat die Mitarbeitervertretung am 12. Dezember 2001 Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, über die Anträge hätte nur im Stufenverfahren befunden werden dürfen. Die vorgelegten Stellenschreibungen seien nicht ausreichend, weil sie eine Zuordnung von Person und beteiligungsrelevanter Befugnis nicht zweifelsfrei ermöglichten. Sie stellt folgende Anträge:
I. Der Beschluss der Schlichtungsstelle vom 9.10.2001 (Az.: 26/0-6/4-271) wird abgeändert.
II. Die Dienststellenleitung wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin darüber Auskunft zu erteilen, welche konkreten Befugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG.EKD diejenigen Personen innehaben, die von der Dienststellenleitung im Schreiben vom 20.11.2000, letztmalig aktualisiert mit Schreiben vom 19.10.2001, als Dienststellenleitungen benannt worden sind, sowie schriftliche Bestätigungen hierüber vorzulegen.
III. Es wird festgestellt, dass über den in Ziff. II gestellten Antrag weder verhandelt noch entschieden wurde.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, der Reorganisationsprozess bei ihr sei inzwischen abgeschlossen. Es gäbe nunmehr kein Leistungskollegium mehr, wohl aber Bereichsleitungen, die alle zur Dienststellenleitung gehörten. Am 16. November 2001 habe ihre Mitgliederversammlung eine neue Satzung und einen neuen Namen beschlossen. Das Kuratorium habe am 26. Januar 2002 eine Geschäftsordnung beschlossen (Abdruck überreicht mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Über die Beschwerde war ohne mündliche Verhandlung entsprechend § 130a VwGO i.V.m. § 16 VGG.EKD zu entscheiden. Die nach § 63 Buchst. h MVG.EKD statthafte und auch sonst zulässig Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft, welche konkreten Befugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG.EKD die von der Dienststellenleitung benannten Mitarbeiterinnen haben, und der Antrag, schriftliche Bestellungen hierüber vorzulegen, ist nicht, jedenfalls seit dem Zeitpunkt nicht mehr begründet, in welchem die Dienststellenleitung die entsprechenden Stellenbeschreibungen der Mitarbeiterinnen vorgelegt hat, denen die Leitung der Arbeitsbereiche übertragen worden ist. Dies hat die Schlichtungsstelle im Ergebnis richtig erkannt.
a) Aus der Gesamtschau der Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 MVG.EKD folgt ein Anspruch der Mitarbeitervertretung darauf, dass die Dienststellenleitung i.S. des § 4 Abs. 1 MVG.EKD, also die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen, sie darüber unterrichtet, welche Personen aus welchem Grund zur Dienststellenleitung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD gehören. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 MVG.EKD sind der Mitarbeitervertretung die Personen zu benennen, die zur Dienststellenleitung gehören. Bei Streitigkeiten darüber, ob die benannten Personen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD erfüllen, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese Überprüfung setzt voraus, dass die Mitarbeitervertretung überhaupt darüber unterrichtet ist, welcher Mitarbeiter aufgrund welcher Umstände nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD zur Dienststellenleitung zu zählen sein soll. Nach dieser Vorschrift zählen solche Personen zur Dienststellenleitung, die "allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen".
b) Diesem Anspruch der Mitarbeitervertretung ist die Dienststellenleitung vorliegend nachgekommen, indem sie - im ersten Rechtszug - nicht nur die Namen, sondern auch die Stellenbeschreibungen aller Mitarbeiterinnen vorgelegt hat, die nach ihrer Ansicht gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD zur Dienststellenleitung gehören. Sodann und im zweiten Rechtszug hat sie diese Angaben aktualisiert und durch die Vorlage der am 26. Januar 2002 beschlossenen Geschäftsordnung ergänzt.
c) Zu Unrecht meint die Mitarbeitervertretung, die Dienststellenleitung müsse ihr über die Mitteilungen hinaus Auskunft darüber erteilen, welche "konkreten Befugnisse" die benannten Personen hätten. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Mit der Beschreibung der Befugnisse in den verbindlichen Stellenbeschreibungen ist der Unterrichtungsanspruch nach § 34 Abs. 1 MVG.EKD erfüllt. Für die Erfüllung des Unterrichtungsanspruch der Mitarbeitervertretung genügt es, dass die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung darüber unterrichtet, wer aus welchen Gründen aus der Sicht der Dienststellenleitung zum Kreis der Dienststellenleitungszugehörigen i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD zählt. Ob sich daraus ergibt, dass die von der Dienststellenleitung vorgenommene rechtliche Zuordnung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD rechtlich zutrifft, ist für die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs selbst unerheblich. Ggf. muss in einem Verfahren nach § 4 Abs. 3 MVG.EKD entschieden werden, ob die Zuordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD rechtlich zutreffend vorgenommen wurde oder nicht.
Dies betrifft auch die von der Mitarbeitervertretung als klärungsbedürftig angesehene Frage nach der Kompetenzverteilung zwischen der "Geschäftsleitung" und den Bereichsleiterinnen. Auch insoweit steht der Mitarbeitervertretung kein genereller Anspruch auf Konkretisierung über das hinaus zu, was vorliegend in den Stellenbeschreibungen und in der Geschäftsordnung festgehalten ist. Sofern die Mitarbeitervertretung befürchtet, ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte möglicherweise gegenüber Personen auszuüben, die nicht zu Dienststellenleitung rechnen, ist zu erwägen, ob sie in Fällen der objektiven Unsicherheit zur Sicherheit den Kontakt mit der Dienststellenleitung i.S. des § 4 Abs. 1 MVG.EKD bzw. deren Vertretern (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD) sucht. Wird sie von dort an eine Bereichsleiterin verwiesen, so kann der Mitarbeitervertretung nicht vorgehalten werden, sich an eine nicht zur Dienststellenleitung zählende Person gehalten zu haben.
d) Ebenso zu Unrecht meint die Mitarbeitervertretung, dass die in den Stellenbeschreibungen bezeichneten Kompetenzen nicht den Mitbestimmungskatalogen der § 44 und § 46 MVG.EKD zuzuordnen seien. Das trifft nur in Grenzen zu, nicht jedoch in einem wesentlichen Punkt. In Ziff. 5 der Stellenbeschreibungen ist zum Beispiel vorgesehen, dass die Stelleninhaberin über Einstellung und Entlassung im Rahmen des Stellenplanes und in Abstimmung mit der Fachbereichsleiterin /Geschäftsfüh­rerin und dem Leitungskollegium entscheidet.
e) Ein Anspruch der Mitarbeitervertretung, dass die Dienststellenleitung ihr die schriftlichen Bestellungen der Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD vorlegt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Der in der Beschwerde unter III. gestellte Antrag, festzustellen, dass über den in Ziff. II gestellten Antrag weder verhandelt noch entschieden wurde, ist nicht begründet.
a) Der Beschwerdeantrag bedarf der Auslegung. Mit dem "in Ziff. II gestellten Antrag" meint die Beschwerdeführerin erkennbar den Sachantrag, den sie im ersten Rechtszug unter Ziff. II. angekündigt und gestellt hat, nämlich
"II. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft noch konkret zu benennenden Personen nicht zur Dienststelleitung im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG.EKD zu rechnen sind."
b) Der so zu verstehende Beschwerdeantrag ist nicht begründet, denn über den vorbezeichneten Sachantrag ist im ersten Rechtszug verhandelt und entschieden worden. Dies zeigen Protokoll und Beschluss des ersten Rechtszugs.
c) Dagegen lässt sich der Beschwerdeantrag nicht dahin auslegen, dass damit der erstinstanzliche Sachantrag selbst zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden soll, sondern angesichts der Beschwerdebegründung allenfalls dahin, dass die Feststellung begehrt wird, die erste Instanz hätte hierüber, da Stufenklage, erst befinden dürfen, wenn die Mitarbeitervertretung die Personen, die nach ihrer Ansicht nicht zur Dienststellenleitung i.S. des § 4 Abs. 2 MVG.EKD gehören, konkret benannt worden sind. Auch mit diesem Inhalt kann der Beschwerdeantrag zu III. keinen Erfolg haben. Zwar stehen die erstinstanzlich zu I. und zu II. angekündigten und gestellten Sachanträge in einem Stufenverhältnis entsprechend § 254 ZPO i.V.m. § 62 MVG.EKD, § 173 VwGO. Wird jedoch bereits der ersten Stufe, nämlich der Auskunftserteilung - wie hier - nicht stattgegeben, so kann das Begehren insgesamt, also auch hinsichtlich der auf der ersten Stufe aufbauenden Anträge abgewiesen werden, auch wenn diese mangels Auskunft noch nicht konkretisiert worden sind (vgl. BGH, Urteil v. 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - NJW-RR 1990, 390). Dies setzt voraus, dass - wie hier ebenfalls - bereits alle Anträge nicht nur angekündigt, sondern bereits gestellt worden sind.
d) Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Mitarbeitervertretung mit dem Beschwerdeantrag zu III. eine Sachentscheidung über die (Nicht-)Zugehörigkeit der benannten Personen zur Dienststellenleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anstrebte, wäre der Antrag nicht begründet. Die benannten Mitarbeiterinnen gehören nach § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. MVG.EKD (gemeinsame Befugnis) zur Dienststellenleitung. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD ist erforderlich, dass sich die darin genannte Befugnis nicht nur auf marginale Angelegenheiten bezieht. Es genügt auch nicht, wenn die Personen lediglich Vorentscheidungen treffen dürfen, jedoch die definitive Entscheidung, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegt, einem anderen obliegt, auch wenn diese Vorentscheidung die endgültige Entscheidung maßgeblich beeinflußt (VerwG.EKD, Beschluss v. 13. Januar 2002 - 0124/D34-99 - ZMV 2000, 134 f). Aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen wie aus der Geschäftsordnung ergibt sich, dass die Leiterinnen der Arbeitsbereiche über Einstellungen und Kündigungen in ihrem Arbeitsbereich (mit-)entscheiden. Das ist keine nur marginale Befugnis. Ebenso ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass es um die Mitentscheidung durch die Arbeitsbereichsleiterin geht und nicht nur um eine Vorentscheidung. Die hiergegen gerichteten Behauptungen der Mitarbeitervertretung, aus der Sicht der Mitarbeitervertretung bereiteten die Leiterinnen der Arbeitsbereiche Entscheidungen für die Dienststellenleitung nur vor oder leiteten deren Entscheidungen nur weiter, beruhen nach deren eigener Darstellung ("Aus der Sicht ...") auf bloßer Vermutung. Sie haben im Verlauf des relativ langen gerichtlichen Verfahrens keine Substantiierung oder Konkretisierung erfahren.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 VGG.EKD, § 8 BRAGO.