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Kirchengericht:Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.06.2003
Aktenzeichen:VerwG.EKD II-0124/H10-03
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 30 , § 61 Abs. 4, § 61 Abs. 9, § 63 Abs. 1
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V., Az.: 26/0-6/4-323
Schlagworte:Entscheidung des oder der Vorsitzenden nach § 61 Abs. 4 S. 3 MVG.EKD
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Leitsatz:

Die Entscheidung des oder der Vorsitzenden nach § 61 Ab s. 4 S. 3 MVG.EKD wegen der Kosten für einen Rechtsanwalt im laufenden Schlichtungsverfahren ist abschließend. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (Bestätigung von VerwG.EKD Beschluss v. 5. September 1996 - 0124/A8-96 - ZMV 2/97, S. 87).

Tenor:

1. Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den nicht datierten Beschluss des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V. mit dem die Dienststelle verpflichtet wurde, die Kosten zu übernehmen, die der Mitarbeitervertretung A im Evang.-Luth. Diakoniewerk B durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes im Verfahren 26/0-6/4-323 entstehen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Dienststelle hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen.
3. Der Verfahrenswert beträgt 1.200,-- EURO.

Gründe:

I. Zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist das Schlichtungsverfahren 26/0-6/4-323 anhängig, in dem es um unzulässige Behinderung (§ 19 Abs. 1 MVG.EKD) bei der Wahrnehmung der sich aus dem MVG.EKD ergebenden Aufgaben und Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 MVG.EKD) geht, das die Mitarbeitervertretung eingeleitet hat.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2002 rief die Mitarbeitervertretung mit dem "Antrag auf Durchführung eines Beschlussverfahrens" "wegen Übernahme der Rechtsanwaltskosten" die Schlichtungsstelle an mit dem Antrag, festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren wegen Behinderung (§ 19 Abs. 1 MVG.EKD) bei der Wahrnehmung der aus dem MVG.EKD ergebenden Aufgaben und Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 MVG.EKD) - 26/0-6/4-323 - zu tragen, mit der Begründung, die Dienststellenleitung lasse sich ebenfalls durch einen Anwalt vertreten, wie sich aus dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes vom 11. September 2002 ergebe. Dieser Antrag erhielt von der Schlichtungsstelle das Aktenzeichen 26/0-6/4-334.
Dieser Rechtsanwalt meldete sich für die Dienststellenleitung in dieser Sache mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2002.
Mit Beschluss ohne Datum, der der Mitarbeitervertretung am 21. Dezember 2002 zugestellt wurde, wies der Vorsitzende den Antrag der Mitarbeitervertretung zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die Mitarbeitervertretung beantrage, die Dienststelle zu verpflichten, die Kosten für eine anwaltschaftliche Vertretung der Mitarbeitervertretung im Verfahren 26/0-6/4-323 zu tragen. Die Übernahme der Kosten für einen Beistand in einem Schlichtungsverfahren regele sich nach § 61 Abs. 4 MVG.EKD. Eine beantragte Entscheidung treffe der Vorsitzende im Rahmen des Verfahrens, für das die Beiziehung eines Beistandes beantragt werde. Darauf sei die Mitarbeitervertretung schon wiederholt hingewiesen worden. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs in einem gesonderten Verfahren sei nicht zulässig. Der Antrag sei deshalb nach § 61 Abs. 8 MVG.EKD zurückzuweisen gewesen. Auf § 61 Abs. 8 letzter Satz werde hingewiesen.
Eine Rechtsmittelbelehrung enthält der Beschluss nicht.
Am 21. Januar 2003 wurde der Mitarbeitervertretung der im vorliegenden Verfahren angegriffene Beschluss ohne Datum im Verfahren 26/0-6/4-323 übersandt. Mit diesem Beschluss verpflichtete der Vorsitzende der Schlichtungsstelle das Evang.-Luth. Diakoniewerk B die Kosten zu übernehmen, die der Mitarbeitervertretung durch das Hinzuziehen ihres Rechtsanwaltes als Beistand entstehen. In den Gründen ist ausgeführt, mit Schriftsatz vom 11. September 2002 habe sich ein Rechtsanwalt als Vertreter der Dienststellenleitung gemeldet. Es sei der Mitarbeitervertretung deshalb nicht zuzumuten, ohne rechtskundigen Beistand aufzutreten.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 beanstandete dieser Rechtsanwalt, der ergangene Beschluss sei weder der Dienststellenleitung noch ihm als Bevollmächtigten der Dienststellenleitung zugestellt worden, im übrigen sei der Beschluss als solcher auch im rechtlichen Sinne nicht nachvollziehbar.
Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle teilte mit, der am 21. Januar 2003 ergangene Beschluss sei an diesen Rechtsanwalt am gleichen Tag herausgegangen, schließlich habe er sich diesem Verfahren - 26/0-6/4-323 - am 11. September 2002 als Verfahrensbevollmächtigter gemeldet.
Mit am 10. März 2003 beim VerwG.EKD eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Dienststellenleitung gegen den nichtdatierten Beschluss im Verfahren 26/0-6/4-323, mit dem das Evang.-Luth. Diakoniewerk B verpflichtet wird, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts im Verfahren 26/0-6/4-323 entstehenden Kosten zu übernehmen.
Weshalb der Vorsitzende der Schlichtungsstelle jetzt Kosten zuspreche und den Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten der Dienststellenleitung nicht zustelle, sei unbekannt. Die Entscheidung werde um so unverständlicher als der Vorsitzende der Schlichtungsstelle noch am 5. Dezember 2002 erklärt habe, er sei zum einen für eine Kostenentscheidung nicht zuständig und zum anderen solle die Mitarbeitervertretung ihren Antrag zurücknehmen, da keinerlei Rechtsgrundlagen für eine Verletzung der Rechte der Mitarbeitervertretung ersichtlich seien. Wenn jetzt trotz dieser Erkenntnis, dass hier "willkürlichst" ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werde, ein Kostenbeschluss zu Lasten der Dienststelle erfolge, sei dies nicht nachvollziehbar.
Im übrigen stehe dieser Erkenntnis der Schlichtungsstelle der eigene Beschluss im Verfahren - 26/0-6/4-323 entgegen, wo unter anderem Aktenzeichen - 26/0-6/4-334 - ausdrücklich der Antrag auf Übernahme von Anwaltskosten abgelehnt worden sei, und zwar im Zeitraum vom 19. Dezember 2002. Dieser Beschluss sei von der Mitarbeitervertretung nicht angefochten worden. Infolgedessen sei er rechtskräftig. Die Rechtskraft dieses Beschlusses vom 19. Dezember 2002 stehe dem "diametral entgegenstehenden Beschluss mit der Kostenzusprechung entgegen". Die Beschlüsse seien ohnehin ohne jegliche Rechtsmittelbelehrung erlassen und zugestellt worden.
Die Dienststellenleitung beantragt der Sache nach,
auf die Beschwerde der Dienststellenleitung den nicht datierten Beschluss des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Bayern e.V., mit dem die Dienststelle verpflichtet wurde, die Kosten zu übernehmen, die der Mitarbeitervertretung A im Evang.-Luth. Diakoniewerk B durch das Hinzuziehen ihres Rechtsanwaltes im Verfahren 26/0-6/4-323 entstehen, aufzuheben.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Schlichtungsstelle habe in der Sache zu Recht entschieden und die Dienststelle verpflichtet, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu übernehmen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Über die Kosten für einen Beistand im laufenden Schlichtungsverfahren entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer nach § 61 Abs. 4 S. 3 MVG.EKD endgültig. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben.
1. Die Beschwerde scheitert nicht bereits daran, dass der angegriffene Beschluss dem Rechtsmittelführer nach seiner Darstellung bislang nicht wirksam zugestellt wurde. Denn der Beschluss ist jedenfalls durch seine Übermittlung an die Mitarbeitervertretung existent geworden. Rechtsmittel können auch gegen durch Bekanntgabe an zumindest einen Beteiligten existent gewordene Beschlüsse eingelegt werden.
2. Nach § 61 Abs. 4 MVG.EKD können die Beteiligten zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten ist zuvor bei der Dienststellenleitung zu beantragen. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer. Diese Entscheidung ist abschließend für die Beteiligten und für das gesamte Verfahren bindend. Es handelt sich um Verfahrenskosten (§ 61 Abs. 9 S. 2 MVG.EKD). In § 63 Abs. 1 MVG.EKD, der das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse der Schlichtungsstelle in den dort abschließend aufgeführten Fällen zulässt, ist der Fall des § 61 Abs. 4 S. 3 und des § 61 Abs. 9 S. 3 MVG.EKD nicht aufgeführt (vgl. insoweit VerwG.EKD Beschluss v. 5. September 1996 - 0124/A8-96 - ZMV 2/97, S. 87).
3. Der der Mitarbeitervertretung am 21. Dezember 2002 zugestellte nichtdatierte Beschluss im Verfahren 26/0-6/4-334 enthält lediglich den Hinweis auf die Regelung des § 61 Abs. 4 MVG.EKD für den Fall der Kosten im laufenden Schlichtungsverfahren. Die Beschwerdekammer versteht ihn als solchen i.S.d. § 61 Abs. 4 S. 1 MVG.EKD. Das macht seine Begründung deutlich, wenngleich es näher gelegen hätte, den Antrag im Verfahren 26/0-6/4-334 als einen solchen nach § 30 Abs. 6 MVG.EKD - materielle Kostentragung nach § 30 Abs. 2 S. 1 MVG.EKD - zu verstehen, wie es auch aus der Antragsbegründung der Mitarbeitervertretung vom 11. November 2002 deutlich wird.
4. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass gegen den hier angegriffenen Beschluss, der nach § 61 Abs. 4 MVG.EKD im laufenden Schlichtungsverfahren ergangen ist, auch im Hinblick auf den Terminsbericht vom 5. Dezember 2002 Bedenken letztlich nicht bestehen, nachdem die Dienststellenleitung trotz der von ihr eingenommenen Rechtsposition die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung ihrer Interessen für geboten gehalten hatte.
Sonach war die Beschwerde als nicht statthaft zu verwerfen. Die Entscheidung konnte nach § 16 VGG.EKD i.V.m. § 125 Abs. 2, § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 Abs. 2 VGG.EKD, § 8 BRAGO.