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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:25.02.2008
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/N64-07
Rechtsgrundlage:MVG.KW § 42 Buchst. d, § 38, § 63 Abs. 1 Buchst. a
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, M 2007/1, Fundstelle: Kirche und Recht 1/2008, S. 140, Die Mitarbeitervertretung 2008, S. 137
Schlagworte:Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dienst
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Leitsatz:

1. Die Mitarbeitervertretung hat nach § 42 Buchst. d MVG.KW (= § 42 Buchst. d MVG.EKD) bei der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer mitzubestimmen, und zwar unabhängig von etwaigen Folgen hinsichtlich der Vergütung.
2. Unter dem Begriff "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" ist sonach eine tariflich anders als der bisherige Aufgabenbereich bewertete Tätigkeit zu verstehen.
3. Wechselt ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin auf einen Arbeitsplatz, für den er/ sie die bislang erreichte Vergütung nur noch im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht, nicht aber mehr originär, also aufgrund des früheren Eingruppiertseins, liegt die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit vor, was den Mitbestimmungstatbestand des § 42 Buchst. d MVG.KW auslöst.
4. Da es ausschließlich auf die tarifliche Bewertung ankommt, liegt eine mitbestimmungspflichtige Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit jedenfalls dann vor, wenn nicht mehr, wie vor der Übertragung einer anderen Tätigkeit, 100% der Arbeitszeit des Mitarbeiters mit Arbeitsvorgängen belegt sind, die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen, sondern nur noch 50%, und die übrigen 50% der Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt sind, die die Merkmale eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer anderen, niedrigeren Vergütungsgruppe ausmachen.

Tenor:

Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Juli 2007 - M 2007/1 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuweisung des Aufgabenbereichs Kollektenwesen mit 50% seiner Arbeitszeit an den Mitarbeiter E als Maßnahme der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam ist.
Zum 1. Juli 2006 schlossen sich drei Kirchenkreisämter zum Kirchenkreisamt C zusammen. Zwecks Umsetzung des Zusammenschlusses verabredeten die Kirchenkreisvorstände und die Mitarbeitervertretungen mit Wirkung zum 24. Mai 2007 eine Dienstvereinbarung.
§ 5 Abs. 7 dieser Dienstvereinbarung lautet: "Entscheidungen über beabsichtigte Umsetzungen von Mitarbeitern sind ab dem 1.7.2006 möglich. Vor den beabsichtigten Umsetzungen wird die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises A im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach § 42 Buchst. f MVG beteiligt."
Der Verwaltungsangestellte E, beschäftigt im neugebildeten Kirchenkreisamt und Mitglied der Mitarbeitervertretung, ist seit dem 18. Juni 1991 mit 38,5 Arbeitsstunden beschäftigt.
Bis zum 30. Juni 2006 war er im Bereich Buchhaltung/Meldewesen/Sachbearbeitung Finanzwesen eingesetzt und eingestuft in der Vergütungsgruppe VIb/Vc gemäß Vergütungsgruppenplan 60 Fallgruppe 16.
Bis Mai 2007 nahm er weiterhin die Aufgaben in dem Bereich Meldewesen und Buchhaltung wahr, wie er zugleich die Vertretung für den EDV-Sachbereichsleiter wahrnahm.
Mit Wirkung zum 1. Juni 2007 setzte ihn die Dienststellenleitung mit 50% seiner Arbeitskraft als Sachbearbeiter Finanzwesen ein. Mit weiteren 50% übertrug sie ihm das Kollektenwesen. Letztere Tätigkeit unterfällt der Vergütungsgruppe VII/VI b gemäß Vergütungsgruppenplan 60 Fallgruppe 14/15.
Dem vorausgegangen war seine Bewerbung auf die Stelle des stellvertretenden Teamleiters im Bereich Finanzwesen mit den Schwerpunkten EDV/Organisation/Controlling im Herbst 2006.
Die Dienststellenleitung sah es als für die Stellenbesetzung für erforderlich an, dass der Bewerber sich im EDV-Bereich durch Fortbildungsmaßnahmen qualifizieren solle sowie die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt betreibe.
Spätestens zum Jahreswechsel 2006/2007 teilte Herr E der Dienststellenleitung mit, für die Qualifizierungsmaßnahmen nicht zur Verfügung zu stehen. Daraufhin nahm die Dienststellenleitung davon Abstand, ihm diese Stelle zu übertragen.
Die Mitarbeitervertretung hat, soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, die Auffassung vertreten, der Umfang der übertragenen niedriger bewerteten Tätigkeit Kollektenwesen sei mit 50% am Gesamtumfang erheblich. Die Übertragung der niedriger bewerteten Tätigkeit Kollektenwesen mit der damit verbundenen betrieblichen und beruflichen Rückstufung und Schlechterstellung sei durch die fortgesetzte Bezahlung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT weder geheilt noch in ihrer Wirkung unschädlich. Die Tätigkeitszuweisung sei eindeutig durch die Leitung erfolgt. Ein Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 38, 41 MVG sei nicht erfolgt. Die Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeit sei als Mitbestimmungsfall der eingeschränkten Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchst. d MVG unterworfen.
Mit bei der Schlichtungsstelle am 7. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 2. Mai 2007 hat die Mitarbeitervertretung, soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Interesse, die Feststellung der Unwirksamkeit der Tätigkeitsübertragung betreffend den Mitarbeiter E infolge fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung und die Weisung an die Dienststellenleitung beantragt, die Tätigkeitsübertragung rückgängig zu machen.
Die Dienststellenleitung hat beantragt, - auch - diesen Antrag zurückzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Zuweisung des Tätigkeitsfeldes an Herrn E per 1. Juni 2007 unterliege ihrem Direktionsrecht. Schließlich werde er in Anwendung des § 22 BAT nach wie vor nach Vergütungsgruppe Vc BAT vergütet.
Mit dem der Dienststellenleitung am 28. August 2007 zugestellten Beschluss vom 26. Juli 2007 hat die Schlichtungsstelle, soweit in der Beschwerdeinstanz noch von Interesse, beschlossen, dass die Maßnahme der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit betreffend den Mitarbeiter E wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam ist.
Als Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Umsetzung des Mitarbeiters E unterliege der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 42 Buchst. d MVG, da ihm mit Zuweisung des Tätigkeitsfeldes Kollektenwesen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen worden sei. Für die Entscheidung, ob eine Tätigkeit niedriger bewertet sei, komme es nicht darauf an, dass die Vergütung des Mitarbeiters unverändert bleibe. Zwar sei Herr E nach wie vor nach Vergütungsgruppe Vc zu vergüten. § 42 Buchst. d MVG gewähre indessen darüber hinaus ein Beteiligungsrecht, soweit allein der tatsächliche Vorgang der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit betroffen sei. Dabei sei der Begriff der Tätigkeit nicht in dem Sinne zu verstehen, dass aufgrund der rechtlichen Zuordnung wie vorliegend das Arbeitsfeld Finanzwesen das weitere Arbeitsfeld Kollektenwesen quasi konsumiere und dadurch aufgrund dieser vergütungsbezogenen Zuordnung einzig das Arbeitsfeld Finanzwesen als Merkmal für die Beurteilung eines Beteiligungsrechts nach § 42 Buchst. d MVG heranzuziehen sei. Die Zuweisung des Aufgabenfeldes Kollektenwesen, und zwar unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, stelle eine Veränderung des Ist-Zustandes dar und unterliege der selbstständigen Überprüfung. Vor der Übertragung habe es folglich der Beteiligung der Mitarbeitervertretung bedurft, weshalb die Maßnahme gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG unwirksam sei.
Hiergegen wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer am 25. September 2007 beim Kirchengerichtshof eingegangenen Beschwerde vom selben Tage. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 42 Buchst. d MVG durch die Schlichtungsstelle.
§ 42 Buchst. d MVG gebe die eingeschränkte Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung für den Fall frei, dass im Zuge neuer Aufgabenübertragung durch den Arbeitgeber eine vergütungsrelevante Veränderung eintrete. § 42 Buchst. d MVG stelle auf die übertragene Tätigkeit und damit eindeutig auf die "Gesamttätigkeit" i.S.v. § 22 Abs. 2 BAT ab. Die Schlichtungsstelle hingegen stütze ihre Entscheidung auf die Zuweisung des Aufgabenfeldes "Kollektenwesen". Dies entspreche weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschrift. Die Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle führe in der Konsequenz dazu, dass das Mitbestimmungsrecht auch in Fällen der Übertragung einzelner, nicht vergütungsrelevanter Arbeitsaufgaben ausgelöst werde, was letztlich einen unzulässigen Eingriff in das Direktionsrecht des Arbeitsgebers darstelle. Die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen der Arbeitsorganisation könne sonach von der Mitarbeitervertretung behindert werden.
Auch die Systematik des § 42 Buchst. c, d, e MVG stehe dafür, dass eine vergütungsrechtliche Relevanz gegeben sein müsse, was bei der Zuweisung des Aufgabenfeldes "Kollektenwesen" nicht der Fall sei, so dass die streitgegenständliche Personalmaßnahme nicht der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliege.
Aus dem Schreiben der Dienststellenleitung vom 2. März 2007 lasse sich die Zuweisung der Planstelle der "stellvertretenden Fachbereichsleitung, EDV, Organisation und Controlling" an Herrn E nicht entnehmen.
Der Mitarbeiter E habe zuletzt vom 1. Juli 2006 bis 30. April 2007 den Fachbereichsleiter EDV umfänglich vertreten. Ihm sei diese Stelle nicht zugewiesen worden. Die Dienststellenleitung verweist insoweit auf die Antragsschrift der Mitarbeitervertretung vom 2. Mai 2007 Bl. 3, wo ausgeführt ist:
"Die avisierte Vergütungsbemessung der stellvertretenden Teamleiterstelle im Bewerbungsverfahren hat sogar den Vergütungsrahmen Vc/ Vb BAT (EGPL 60, Ziffer 18/19). In diese Fallgruppe ist Herr E jedoch nach dem 01.07.206 nie eingewiesen worden."
Die Dienststellenleitung beantragt,
in Abänderung des Beschlusses der Schlichtungsstelle vom 26. Juli 2007 - M 2007/1 - hinsichtlich seiner Ziffer 1 den Antrag der Mitarbeitervertretung zurückzuweisen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Übrigen vor, einhergehend mit der Fusion der Kirchenkreisämter und damit mit dem Inkrafttreten des neuen Stellenplanes für das Kirchenkreisamtes C per 1. Juli 2006 habe sich Herr E auf die dem Fachbereich EDV/Organisation/Controlling zugeordnete Stelle des Sachbearbeiters Buchhaltung, Vergütungsgruppe Vc/ Vb BAT beworben, die ihm auch zugewiesen worden sei. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Dienststellenleitung an die Mitarbeitervertretung vom 2. März 2007. In der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 habe er dort - wie auch schon vor der Fusion - Arbeiten des Meldewesens und der Buchhaltung erledigt und habe den Fachbereichsleiter EDV während dessen Abwesenheit vertreten. Auch dies habe der Kirchenkreisamtsleiter in der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2007 eingeräumt.
Die Mitarbeitervertretung bezieht sich auf die Schreiben an sie vom 12. April 2007 (Bl. 37 der Senatsakten) und vom 26. April 2007 (Bl. 38 der Senatsakten) und verweist darauf, "gegen diese Übertragung anderer Tätigkeiten", also die Arbeitsfelder Finanzwesen, Kollektenwesen und Kirchenvorstandswahlen mit Wirkung vom 1. Mai 2007 habe sich die Mitarbeitervertretung im anhängigen Verfahren gewandt. Da es sich per 1. Juli 2006 mit Zuweisung der neuen Stelle des Sachbearbeiters Buchhaltung im Fachbereich EDV/Organisation/Controlling mit der dieser Stelle entsprechenden Eingruppierung in der Vergütungsgruppe Vc/ Vb BAT um eine neue Aufgabenzuweisung gehandelt habe, sei er nunmehr originär, nicht kraft Bewährungsaufstiegs, in der Vergütungsgruppe Vc BAT eingruppiert. Nur seine Vergütung habe sich dadurch faktisch nicht geändert.
Die eingeschränkte Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Buchst. d MVG bestehe in Fällen der Übertragung einer höheren oder niedrigeren Tätigkeit. Dabei komme es ausschließlich auf die tarifliche Bewertung der jeweiligen Tätigkeit an. Unmaßgeblich sei es, ob sich die Vergütung des betroffenen Mitarbeiters faktisch ändere oder nicht. Es könne infolge dessen keine ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die hinsichtlich des Verwaltungsangestellten E per 1. Mai 2007 von der Dienststellenleitung vorgenommene Maßnahme der eingeschränkten Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterlegen habe, da die Dienststellenleitung in ihrem erläuternden Schreiben vom 2. März 2007 (Bl. 13 der Vorakten) diese tariflichen Eingruppierungen der zuvor von Herrn E innegehabten Stelle und der diesem ab 1. Mai 2007 übertragenen Aufgaben selbst bestätigt habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die nach § 63 Abs. 1 Buchst. a MVG.KW in der Fassung vom 11. Mai 2001 (KABl.KW S. 90) an sich statthafte - die Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck hat die Änderungen des MVG.EKD durch Kirchengesetz vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408) bislang nicht übernommen - und im Übrigen zulässige Beschwerde der Dienststellenleitung ist im Ergebnis unbegründet.
1. Unterstellt man den Sachvortrag und deren Bewertung in der Beschwerdebeantwortung als richtig, so ist ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchst. d MVG.KW schon deswegen gegeben, weil dem Mitarbeiter E eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen wurde, weil sie nicht mehr originär nach Vergütungsgruppe Vc zu vergüten ist, er vielmehr die bereits im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichte Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc nur deswegen behält, weil die per 1. Mai 2007 übertragene Tätigkeit gleichermaßen die Wertigkeit Vergütungsgruppe VIb/ Vc BAT aufweist.
Sowohl für den kirchlichen Bereich als auch für den staatlichen Bereich (vgl. z.B. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) ist anerkannt, dass, wechselt der Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz, für den er die erreichte Vergütung nicht mehr originär, sondern nur noch im Wege des Bewährungsaufstiegs erhält, eine Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit vorliegt (vgl. nur Baumann-Czichon/Dembski/Ger¬mer/Kopp, MVG.EKD 2. Auflage 2003, § 42 Rn. 63 einerseits und VerwG Frankfurt vom 27. September 2004 - 23 L 3460/04 - PersV 2005, 114 ff. zu § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HPVG unter Bezugnahme auf BVerwG vom 8. Oktober 1997 - 6 P 5/95 - BVerwGE Bd. 105, 241 zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und BAG vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - BAGE 74, 10 zu § 99 BetrVG andererseits).
Es ist zwar richtig, dass sich entgegen der in der Beschwerdebeantwortung vertretenen Auffassung dem Schreiben der Dienststellenleitung an die Mitarbeitervertretung vom 2. März 2007 (Bl. 13 f. der Vorakten) nicht ergibt, dass dem Mitarbeiter E "die dem Fachbereich EDV/Organisation/Controlling zugeordnete Stelle des Sachbearbeiters Buchhaltung, Vergütungsgruppe Vc/ Vb ... auch zugewiesen wurde" (Bl. 4 der Beschwerdebeantwortung, Bl. 25 der Senatsakten). Denn das Schreiben vom 2. März 2007 hat keine Außenwirkung, sondern stellt sich als Information der Dienststellenleitung an die Mitarbeitervertretung dar.
Auch weist die Dienststellenleitung zutreffend darauf hin, dass die Mitarbeitervertretung in ihrer Antragsschrift vom 2. Mai 2007 Bl. 3 (Bl. 3 der Vorakten) ausgeführt hat:
"Die avisierte Vergütungsbemessung der stellvertretenden Teamleiterstelle im Bewerbungsverfahren hat sogar den Vergütungsrahmen Vc/ Vb BAT (EGPL 60, Ziffer 18/19). In diese Fallgruppe ist Herr E jedoch nach dem 01.07.2006 nie eingewiesen worden."
Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang dann nicht an, wenn die Ausführungen des Kirchenamtsleiters zu Protokoll der Schlichtungsstelle am 20. Juni 2007 (Bl. 48 Mitte der Vorakten) mit
"ursprünglich war er [scil. Herr E] bis 30.06.06 eingesetzt im Bereich Buchhaltung, Meldewesen, Sachbearbeitung Finanzwesen und eingestuft in die Vergütungsgruppe VIb/ Vc gemäß Vergütungsgruppenplan 60/16.
Bis Mai 2007 habe er sich weiterhin mit dem Meldewesen und der Buchhaltung beschäftigt, sowie die Vertretung für den EDV-Fachbereichsleiter wahrgenommen unter Geltung der gleichen Vergütungsdaten.
Jetzt sei er Sachbearbeiter im Finanzwesen, betreue das Kollektenwesen und habe derzeit die zusätzliche Aufgabe, die Wahlvorbereitung der Kirchenvorstandswahlen zu treffen.
Das Kollektenwesen unterfalle der Vergütungsgruppe VII/ VIb gemäß Vergütungsgruppenplan 60 Fallgruppe 14/15."
dahin zu verstehen sind, dass ihm diese im Vergleich zu seiner davor ausgeübten Tätigkeit höherwertigere Tätigkeit übertragen worden ist. Auf eine förmliche Einweisung in diese Stelle kommt es nicht an.
2. Das kann aber letztlich offen bleiben, weil entgegen der Auffassung der Dienststellenleitung ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchst. d MVG.KW jedenfalls auch dann besteht, wenn, wie hier, der Umfang der nunmehr übertragenen niedriger bewerteten Tätigkeit - hier Kollektenwesen - 50% der Gesamtarbeitszeit belegt, während vorher - wovon Dienststellenleitung und die Schlichtungsstelle ausgegangen sind - seine ihm, Herrn E, übertragene Tätigkeit im Bereich Buchhaltung, Meldewesen, Sachbearbeitung Finanzwesen hinsichtlich 100% seiner Arbeitszeit die Anforderungen der Vergütungsgruppe VIb/ Vc BAT erfüllte.
Denn unter dem Begriff "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" ist eine Zuordnung tariflich anders als der bisherige Aufgabenbereich bewerteter Tätigkeit zu verstehen (BVerwG vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 - BVerwGE 54, 92). Während eine Rückgruppierung die Änderung des Vergütungsanspruchs voraussetzt, ist für den Mitbestimmungstatbestand des § 42 d MVG.KW nicht maßgebend, ob sich die Übertragung einer Tätigkeit auf die Bemessung des Arbeitsentgelts auswirkt (BAG vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - BAGE 69, 96, 101 f. zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Entscheidend ist, ob - hier bezogen auf den Mitarbeiter E - eine tariflich geringer als der bisherige Aufgabenbereich zu bewertende Tätigkeit vorliegt.
Das ist der Fall.
Unterstellt, die beiden Tätigkeiten "Sachbearbeitung Finanzwesen" und "Sachbearbeitung Kollektenwesen für zwei Kirchenkreise" (vgl. Schreiben der Dienststellenleitung an die Mitarbeitervertretung vom 26. April 2007 = Bl. 38 der Senatsakten) bilden je einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne, so belegt jeder 50% der gesamten Arbeitszeit des Herrn E und bestimmen damit gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT seine Eingruppierung, wenn seine Tätigkeiten - "Sachbearbeitung Finanzwesen" und "Sachbearbeitung Kollektenwesen" - ausschließlich jeweils dem Arbeitsergebnis "Sachbearbeitung Finanzwesen" und "Sachbearbeitung Kollektenwesen" dienen. Damit ist Herr E in der Vergütungsgruppe VIb/ Vc BAT eingruppiert, wovon die Beteiligten ausgehen, was die "Sachbearbeitung Finanzwesen" anbelangt, und in der Vergütungsgruppe VII/ VIb BAT, wovon die Beteiligten ausgehen, was die "Sachbearbeitung Kollektenwesen" betrifft. Daraus wird deutlich, dass diese nunmehr dem Mitarbeiter E übertragenden Tätigkeiten einer unterschiedlichen tariflichen Bewertung unterliegen als die ihm vorher im Bereich Buchhaltung, Meldewesen, Sachbearbeitung Finanzwesen zugewiesenen Tätigkeiten, "eingestuft" in Vergütungsgruppe VIb/ Vc (so der Kirchenamtsleiter zu Protokoll der Schlichtungsstelle am 20. Juni 2007 S. 2 = Bl. 48 der Vorakten), auch wenn sich die Vergütung des Herrn E am Ende nicht geändert hat und ändert. Denn während die ihm bisher übertragenen Tätigkeiten im Bereich Buchhaltung, Meldewesen, Sachbearbeitung Finanzwesen, ein Arbeitsvorgang oder mehrere gleichwertige Arbeitsvorgänge unterstellt, der oder die 100% der Arbeitszeit des Herrn E belegte oder belegten, mit Vergütungsgruppe VIb/ Vc bewertet waren, ist die Wertigkeit der ihm nunmehr übertragenen Tätigkeit, unterstellt jeweils ein Arbeitsvorgang, der jeweils 50% der Arbeitszeit des Herrn E ausfüllt, eine andere: Der eine Bereich ist mit VIb/ Vc, der andere Bereich ist mit VII/ VIb BAT bewertet, also liegt eine tariflich niedriger als der bisherige Aufgabenbereich zu bewertende Tätigkeit vor.
Nachdem die Vorinstanz zutreffend erkannt hatte, dass die Zuweisung des Aufgabenfeldes Kollektenwesen der Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor Übertragung dieser Tätigkeit bedurft hätte, hat sie weiter zutreffend dahin erkannt, dass die Maßnahme gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG.KW unwirksam ist mit der Folge, dass die Beschwerde der Dienststellenleitung zurückzuweisen war.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).