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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.06.2008
Aktenzeichen:KGH.EKD II-0124/N68-07
Rechtsgrundlage:ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 261 Abs. 2 , MVG.EKD § 38
Vorinstanzen:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche in Westfalen - 2. Kammer in Münster, Az.: 2 M 2/07
Schlagworte:Antragsänderung im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten in der ersten Instanz , Streitgegenstand im Beschlussverfahren , Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung in den Fällen der uneingeschränkten oder eingeschränkten Mitbestimmung nach § 38 Abs. 2 bis 4 MVG.EKD im Rahmen eines mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens?
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Leitsatz:

1. Jede Antragsschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten. Mit dem Antrag wird der Streitgegenstand des Verfahrens bindend bestimmt.
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu einer Maßnahme nach § 40 MVG.EKD setzt voraus, dass eine "beabsichtigte Maßnahme" vorliegt, also eine bestimmte Handlungsabsicht der Dienststellenleitung gegeben ist.
2. Auch ein erstmals im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der ersten Instanz gestellter, gegenüber dem ursprünglichen Antrag modifizierter Antrag bedarf einer Begründung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, andernfalls ist er unzulässig.
3. Es bleibt offen, ob im Rahmen eines mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens das Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung in den Fällen der uneingeschränkten oder eingeschränkten Mitbestimmung nach § 38 Abs. 2 bis 4 MVG.EKD wirksam durchgeführt werden kann.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung wird der Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen - 2. Kammer in Münster (Westf.) - vom 21. September 2007 - 2 M 2/07 - abgeändert:
Der Antrag der Dienststellenleitung vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung streiten um die Einführung von Einsatzplanungsbögen in der Pflege.
Die Dienststelle betreibt zwei Einrichtungen der Altenpflege, einen Seniorenwohnpark und eine Kindertagesstätte. Sie ist seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche und beschäftigt etwa 260 Arbeitnehmer und Arbeiternehmerinnen. Die Dienststellenleitung plant, bei der Pflege in den Einrichtungen Krankenheim und Betreuungszentrum so genannte Einsatzplanungsbögen einzusetzen. Hierüber sind bereits seit Anfang 2006 Verhandlungen zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung erfolgt, ohne dass diese zu einem Ergebnis geführt haben. Ein erneuter Vorstoß in dieser Sache erfolgte, nachdem der medizinische Dienst der Krankenkassen im Oktober 2006 Defizite im Bereich der Einsatzplanung festgestellt hatte, wobei speziell Defizite in der Bezugspflege angesprochen worden waren, da "jeden Morgen neu festgelegt wird, welcher Mitarbeiter bzw. welche Mitarbeiterin welchen Bewohner bzw. welche Bewohnerin vorsorgt".
Mit Antrag vom 12. Dezember 2006 beantragte die Dienststellenleitung die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Einführung von Einsatzplanungsbögen in der Pflege, wobei diese folgende Parameter enthalten sollten:
1) Name Mitarbeiter/-in
2) Name Bewohner/-in
3) Datum und Uhrzeit des Einsatzes
4) Einsatzort (Wohnbereich und Zimmernummer)
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte die Mitarbeitervertretung mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2006 beschlossen habe, der Einführung von bewohnerbezogenen Pflege- und Einsatzbögen nicht zuzustimmen.
Mit ihrem am 2. Januar 2007 bei der Schlichtungsstelle eingegangenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 hat die Dienststellenleitung beantragt, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zum geplanten Einsatz von Einsatzplanungsbögen in der Pflege zu ersetzen.
Sie hat geltend gemacht, diese Planungsbögen seien unerlässlich, um eine Versorgungskontinuität für jeden einzelnen Bewohner zu schaffen. Sie hat sich dabei u.a. auch auf das Fachbuch Michael Wipp/Wolfgang Wagner "Der Regelkreis der Einsatzplanung" aus der Reihe Management Care, Vincentz Network bezogen, in dem betont wird, die Erstellung eines Tourenplanes sei für alle Leistungserbringer überaus hilfreich und als tägliches praktikables Arbeitsinstrument sehr zu empfehlen.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Schlichtungsstelle vom 15. März 2007 schlossen die Beteiligten einen für die Mitarbeitervertretung widerruflichen Vergleich.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2007 widerrief die Mitarbeitervertretung den Vergleich vom 15. März 2007.
In dem weiteren Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Schlichtungsstelle am 25. Mai 2007 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte der Dienststellenleitung "ein Konzept zur Einführung einer Pflegeeinsatzplanung in den Einrichtungen der Dienststelle". Dieses "Konzept zur Einführung einer Pflegeeinsatzplanung in den Einrichtungen der Dienststelle (zur Vorlage bei der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes am 25. Mai 2007)" besteht aus einem Blatt, das eine "Definition", die "Ziele", die "Durchführung" enthält sowie
ein Blatt "Betreuungszentrum Pflegeeinsatzplanung Beispiel: Frühdienst",
ein Blatt "Betreuungszentrum Pflegeeinsatzplanung Beispiel: Frühdienst", das maschinenschriftlich ausgefüllt ist,
ein Blatt "Betreuungszentrum Pflegeeinsatzplanung Beispiel: Frühdienst", das handschriftlich ausgefüllt ist,
ein Blatt "Aufgaben der Mitarbeiter z.B. im Frühdienst:",
ein Blatt "Weitere Aufgaben, die nicht unbedingt täglich anfallen, aber ansonsten zusätzlich geleistet werden müssen:",
ein Blatt "Tourenplan Beispiel Frühdienst in einem Wohnbereich mit eingestreuten Pflegesätzen",
zwei Blätter aus der Schrift Michael Wipp /Wolfgang Wagner Der Regelkreis der Einsatzplanung
sowie 30 Blätter Formulare, z.T. mit Vorder- und Rückseite, z.T. ausgefüllt
aufweist.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Dienststellenleitung erklärte, er modifiziere seinen ursprünglichen Schlichtungsantrag dahingehend, dass nunmehr beantragt wird, die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zum geplanten Einsatz von Planungsbögen entsprechend dem eben überreichten Konzept und Entwurf zu ersetzen.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Mitarbeitervertretung erklärte, sie müsse dieses Konzept erst einmal mit der Mitarbeitervertretung besprechen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diesem Konzept zugestimmt werden könne. Für die Mitarbeitervertretung sei entscheidend, dass durch den Einsatz der Planungsbögen keine Verhaltens- und Leistungskontrolle der eingesetzten Mitarbeiter erfolge.
Am Schluss des Protokolls über den Anhörungstermin vor der Schlichtungsstelle vom 25. Mai 2007 heißt es: "Die Mitarbeitervertretung wird nunmehr durch die Schlichtungsstelle gebeten, binnen drei Wochen mitzuteilen, wie sie sich zu dem modifizierten Antrag der Dienststellenleitung stelle."
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 beantragte die Mitarbeitervertretung, die am heutigen Tage ablaufende Frist zur Stellungnahme zum modifizierten Antrag der Dienststellenleitung stillschweigend um eine Woche, mithin bis zum 22. Juni 2007 zu verlängern, und zwar mit dem Hinweis darauf, dass die Mitarbeitervertretung erst am 19. Juni 2007 über den modifizierten Antrag der Dienststellenleitung entscheiden könne.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 erinnerte der Vorsitzende der Schlichtungsstelle "an die Stellungnahme zum modifizierten Antrag der Dienststellenleitung".
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 verwies die Verfahrensbevollmächtigte der Mitarbeitervertretung darauf, dass der geänderte Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Der jetzt gestellte Antrag beziehe sich auf ein bisher nicht zur Debatte stehendes Konzept und darüber hinaus auf einen im Vergleich zum Ursprungsantrag völlig veränderten Einsatzplanungsbogen. Es sei ein neues Mitbestimmungsverfahren auf betrieblicher Ebene erforderlich. Erst wenn dieses Verfahren aus Sicht der Dienststellenleitung gescheitert sei, könne sie zu dem neuen Bogen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle beantragen.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens 2 M 98/07 erklärten die Beteiligten im Termin zur Anhörung vor der Schlichtungsstelle vom 24. August 2007 "für das Verfahren 2 M 2/07, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden" sind (Protokoll vom 24. August 2007 - 2 M 98/07 - Bl. 2).
Mit dem der Mitarbeitervertretung am 4. Oktober 2007 zugestellten Beschluss vom 21. September 2007 stellte die Schlichtungsstelle fest, dass das mit Antrag vom 25. Mai 2007 vorgelegte Konzept der Dienststellenleitung über die Einführung einer Pflegeeinsatzplanung nebst Beispielen als gebilligt gilt.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Dienststellenleitung habe ihren ursprünglichen Schlichtungsantrag nach dem erfolgten Vergleichswiderruf in der Verhandlung vom 25. Mai 2007 entsprechend dem vorgelegten Konzept zur Einführung einer Pflegeeinsatzplanung nebst Beispielbögen modifiziert. Dieser modifizierte Antrag habe erneut das Mitbestimmungsverfahren nach § 38 Abs. 2 bis 4 MVGEKD in Gang gesetzt. Allerdings sei nunmehr nicht die Frist nach § 38 Abs. 3 MVG.EKD für eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung einzuhalten gewesen, weil die Schlichtungsstelle ihrerseits eine Frist von drei Wochen gesetzt gehabt habe, die dann auf Bitten der Mitarbeitervertretung noch um eine Woche verlängert worden sei. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach sei jedoch zu dem nunmehr maßgeblichen Antrag der Dienststellenleitung eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung erfolgt. Nach der Regelung in § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD gelte aber bei einem Schweigen der Mitarbeitervertretung die von der Dienststellenleitung geplante Maßnahme als gebilligt. Nichts anderes müsse auch im vorliegenden Fall gelten. Das Schweigen der Mitarbeitervertretung in dem durch das Schlichtungsverfahren verlängerten Mitbestimmungsprozess könne nunmehr nur als fingierte Zustimmung gewertet werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Mitarbeitervertretung am 24. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt und sie mit am 4. Januar 2008 per Fax beim Kirchengerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist aufgrund am 27. November 2007 beim Kirchengerichtshof eingegangenen Antrags bis zum 4. Januar 2008 verlängert worden war.
Die Mitarbeitervertretung macht geltend, die Schlichtungsstelle habe die Tatbestandsvoraussetzungen für das Eintreten der Zustimmungsfiktion des § 38 MVG.EKD verkannt.
Ein an die Schlichtungsstelle gerichteter Antrag und eine hierauf folgende Aufforderung der Schlichtungsstelle an die Mitarbeitervertretung, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, reiche für das Ingangsetzen eines Verfahrens nach § 38 MVG.EKD nicht aus. Außerdem habe die Schlichtungsstelle die Frist des § 38 Abs. 3 MVG.EKD auch nicht verlängern können. Es handele sich um eine gesetzliche Frist, die weder zur Disposition der Beteiligten noch zu der der Schlichtungsstelle stehe. Unabhängig davon habe die Schlichtungsstelle, habe sie die Frist des § 38 Abs. 3 MVG.EKD in Gang setzen wollen, dies ausdrücklich so formulieren müssen. Sie habe die Mitarbeitervertretung jedoch nur zur Stellungnahme aufgefordert. Dass es sich um eine Frist im Rahmen des Verfahrens gehandelt habe, folge aus dem Schreiben der Schlichtungsstelle vom 28. Juni 2007, mit dem die Schlichtungsstelle die Mitarbeitervertretung an die ausstehende Stellungnahme erinnert habe.
Der am 25. Mai 2007 gestellte Antrag habe sich auf einen im Vergleich zum Ursprungsantrag völlig veränderten Einsatzplanungsbogen bezogen. Das von der Dienststellenleitung eingeleitete Verfahren habe nicht durch diese Antragsänderung fortgesetzt werden können. Vielmehr habe ein neues Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden müssen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses der Schlichtungsstelle nach dem MVG der Ev. Kirche von Westfalen in Münster vom 21. September 2007 - 2 M 2/07 - den Antrag der Dienststellenleitung abzuweisen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt aus, mit dem am 25. Mai 2007 modifizierten ursprünglichen Schlichtungsantrag sei "inzidenter auch der Antrag auf Zustimmung der Mitarbeitervertretung gestellt" worden. § 38 MVG.EKD lege nicht fest, dass das Mitbestimmungsverfahren ein eigenständiges Verfahren sei, das nicht auch innerhalb eines Schiedsstellenverfahrens laufen könne. Entscheidend sei allein, dass ein Antrag der Mitarbeitervertretung zugehe und diese die Gelegenheit erhalte, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Gem. § 38 Abs. 3 Satz 4 MAV.EKD könne die Zwei-Wochen-Frist des § 38 Abs. 3 Satz 1 von der Dienststellenleitung verlängert werden. In der Bitte durch die Schlichtungsstelle, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, wie sie sich zu dem modifizierten Antrag stelle, sei eine konkludente Zustimmung durch die Dienststellenleitung zu sehen. Diese habe der Fristverlängerung um eine Woche nicht widersprochen.
Außerdem trägt sie vor, entgegen der Ansicht der Mitarbeitervertretung handele es sich nicht um einen gänzlich anderen Bogen und führt das im Einzelnen aus.
Der Kirchengerichtshof hat die Beschwerde der Mitarbeitervertretung mit Beschluss vom 25. Februar 2008 zur Entscheidung angenommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 EGMVG-Lippe (Ges. u. VOBl. 1997 Bd. 11 S. 257, 2004 Bd. 13 S. 269/S. 352).
Die Beschwerde ist begründet. Die Schlichtungsstelle durfte nicht die Feststellung treffen, dass das mit dem Antrag vom 25. Mai 2007 vorgelegte Konzept der Dienststellenleitung über die Einführung einer Pflegeeinsatzplanung nebst Beispielen als gebilligt gilt. Der Antrag vom 25. Mai 2007 ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Dies aus mehreren Gründen:
a) Es fehlt bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstandes i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch im Beschlussverfahren muss der Streitgegenstand so hinreichend bestimmt sein, dass feststeht, was mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden ist (vgl. nur Bader/Creutzfeldt/Friedrich ArbGG 4. Auflage § 81 RdNr. 2). Das ist bei dem am 25. Mai 2007 modifizierten Antrag der Dienststellenleitung nicht der Fall. Zwar heißt es eingangs des am 25. Mai 2007 übergebenen Anlagenkonvoluts "Konzept zur Einführung einer Pflegeeinsatzplanung in den Einrichtungen der Dienststelle (zur Vorlage bei der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes am 25. Mai 2007)", so dass von daher der Streitgegenstand als hinreichend bestimmt angesehen werden könnte. Aber zum Einem steht das Wort "Konzept" für skizzenhaften, stichwörterartigen Entwurf, Rohfassung eines Textes (vgl. nur Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bd. Bd. 4 1978 S. 1550), so dass nur ein Entwurf zur Mitbestimmung vorgelegt wurde, wovon nach dem Protokoll über die Anhörung der Beteiligten vor der Schlichtungsstelle auch der Verfahrensbevollmächtigte der Dienststellenleitung ausgegangen ist - er spricht von Entwurf -, nicht aber eine in Aussicht genommene bestimmte Maßnahme. Zum Anderen ist nicht deutlich, welche Rolle die übrigen Blätter des Konvoluts haben sollen: Sind sie Bestandteil des "Konzepts" oder dienen sie nur seiner Erläuterung?
b) Der Antrag vom 25. Mai 2007 ist auch deswegen unzulässig, weil es an einer Begründung für diesen Antrag fehlt. Dieses Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unlässigkeit dieses Antrages. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch für das mitarbeitervertretungsrechtliche Beschlussverfahren gilt, ist auch einschlägig für einen erst im Laufe des mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Antragstellung im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Schlichtungsstelle rechtshängig gemachten Antrag, § 261 Abs. 2 ZPO (vgl. für das Urteilsverfahren im staatlichen Bereich BAG 7. Senat Urteil vom 11. Februar 1981 - 7 AZR 61/79 - AP Nr. 1 zu § 261 ZPO = EzA § 253 ZPO Nr. 4). Dass eine solche Begründung erforderlich war, folgt schon daraus, dass nach der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Dienststellenleitung im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Schlichtungsstelle der ursprüngliche Schlichtungsantrag "modifiziert", also geändert wird, so dass jedenfalls die Änderung, von der die Dienststellenleitung ersichtlich selbst ausgegangen ist, hätte begründet werden müssen.
c) Über den Antrag vom 25. Mai 2007 war auch aus einem weiteren Grund nicht materiell-rechtlich zu befinden.
Die Dienststellenleitung hat nämlich das in § 38 Abs. 2 bis 4 MVG.EKD beschriebene Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung nicht eingehalten. Zunächst bedurfte es eines Beschlusses der beabsichtigten Maßnahme - hier Einführung von Einsatzplanungsbögen in der Pflege - seitens der Dienststellenleitung. Es muss also eine "beabsichtigte" Maßnahme vorliegen und nicht nur ein "Konzept", also ein Entwurf. Ferner bedarf es der Information der Mitarbeitervertretung und des Antrages auf ihre Zustimmung. Selbst wenn man diesen Antrag an die Mitarbeitervertretung darin sieht, dass laut Protokoll vom 25. Mai 2007 die Verfahrensbevollmächtigte der Mitarbeitervertretung eine Abschrift des Konzepts zur Einführung einer Pflegeeinsatzplanung erhielt, fehlt es an der Information der Mitarbeitervertretung, insbesondere bezogen auf die Modifikation zum ursprünglichen Antrag, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 38 Abs. 3 MVG.EKD nicht in Gang gesetzt wurde (vgl. Fey/Rehren MVG.EKD Stand Januar 2008 § 38 RdNr. 44). Außerdem fehlt es daran, dass nicht hinreichend deutlich wurde, dass nunmehr ein - neues - Verfahren nach § 38 MVG.EKD eingeleitet werden soll. Denn der Gesamtzusammenhang des Protokolls vom 25. Mai 2007 zeigt, dass es - erneut - darum ging, eine vergleichsweise Regelung zu finden, was sich u.a. daran zeigt, dass die Mitarbeitervertretung gebeten wurde, binnen drei Wochen mitzuteilen, wie sie sich zu dem modifizierten Antrag stelle.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Dienststellenleitung weist zwar zutreffend daraufhin, dass bei Fey/Rehren aaO § 38 RdNr. 45 vertreten wird, dass, hat die Dienststellenleitung die Information im Laufe des kirchengerichtlichen Verfahrens vervollständigt, die Mitarbeitervertretung binnen zwei Wochen abschließend Stellung nehmen kann und im Verfahren auch neue Gründe zur Versagung zu der Zustimmung vorbringen kann, soweit sie sich aus der nachgeholten Information ergeben.
Es kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Hier geht es darum, ob ein neues Verfahren nach § 38 MVG.EKD wirksam eingeleitet worden ist. Das ist nicht der Fall, weil die Schlichtungsstelle - auch nicht mit "konkludenter Zustimmung" der Dienststellenleitung - die Äußerungsfrist des § 38 Abs. 3 MVG.EKD auf drei Wochen verlängert hat. Die Schlichtungsstelle hat vielmehr im Rahmen des mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine verfahrensrechtliche Äußerungsfrist gesetzt. Das wir daraus deutlich, dass diese Frist auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Mitarbeitervertretung vom 15. Juni 2007 "stillschweigend um eine Woche, mithin bis zum 22. Juni 2007" verlängert wurde und die Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 28. Juni 2007 an die ausstehende Mitteilung erinnert hat.
d) Nachdem war der modifizierte Antrag vom 25. Mai 2007 unzulässig und der Antrag sonach zurückzuweisen. Der Dienststellenleitung bleibt es unbenommen, unter Beachtung des Vorstehenden den in Aussicht genommenen Einsatz sogenannter Einsatzplanungsbögen in der Pflege im Wege eines Antrages auf Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorzulegen und ggf. kirchengerichtlich die Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzen zu lassen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).