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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.05.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S32-10
Rechtsgrundlage:MVG.EKD §§ 38, 40 Buchstabe c)
Vorinstanzen:Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland, 1 GS 111/2007, Fundstelle: ZMV 1/2012, S. 40
Schlagworte:Mitbestimmung Preiserhöhung Personalkantine
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Leitsatz:

1. Ein erneutes, dieselbe Angelegenheit betreffendes Zustimmungsersuchen setzt für die Mitarbeitervertretung keine neue Erklärungsfrist nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD in Lauf, wenn und weil das zuvor ausgelöste Zustimmungsverfahren noch läuft.
2. Eine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD setzt ferner voraus, dass ihr Aufgabenbereich grundsätzlich auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der daran beteiligten Dienststelle beschränkt ist.
3. Preiserhöhungen in einer Personalkantine fallen als Maßnahme der Verwaltung einer Sozialeinrichtung unter § 40 Buchstabe c) MVG.EKD.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 8. Februar 2010 - Az.: 1 GS 111/2007 - wird zurückgewiesen, soweit es nicht den Dienststellenteil D betrifft.
Hinsichtlich des Dienststellenteiles D wird auf die Beschwerde der Dienststellenleitung der angefochtene Beschluss abgeändert; insoweit werden der Antrag sowie der Hilfsantrag der Mitarbeitervertretung zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beschwerdeführende Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung von Sozialeinrichtungen (§ 40 Buchstabe c) MVG.EKD) verletzt hat, indem sie die Personal-Preise für die Kantinen erhöht hat.
In den von der Dienststellenleitung geführten Krankenhäusern werden für das Publikum und für das Personal - außer im Dienststellenteil D - getrennte Kantinenräume vorgehalten. Ist eine der Publikumskantinen an einem Tag geschlossen, so steht die Personalkantine auch dem Publikum offen; allerdings verbleibt es bei den unterschiedlichen Preisen für das Personal und für andere Gäste. Die Kantinenbewirtschaftung erfolgt einheitlich; für das Publikum und das Personal gibt es getrennte Preise.
Mit ihrem Schreiben vom 25. September 2007 teilte die Dienststellenleitung der antragstellenden Mitarbeitervertretung folgendes mit:
„Preiserhöhung der Lebensmittel in der Personalcafeteria
Sehr geehrter Herr ...,
aufgrund der derzeit stetigen Preissteigerungen der Lebensmittel ist die Dienststellenleitung leider gehalten, zum schnellstmöglichen Termin die Preise der Lebensmittel in der Personalcafeteria ebenfalls zu erhöhen.
Die Erhöhung wird hauptsächlich die Getreide-, Milch-, Wurst- und Kartoffelprodukte betreffen, wie Sie aus den beiliegenden Listen entnehmen können.
Wir bitten um entsprechende Zustimmung.
Mit freundlichem Gruß
(Unterschrift)“
Dem Schreiben waren Listen aller Produkte mit den bisherigen und den künftig vorgesehenen Preisen beigefügt. Mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2007 verlangte die Mitarbeitervertretung die Erörterung der Angelegenheit. Ein erstes Erörterungsgespräch fand am 17. Oktober 2007 statt. Unter dem 18. Oktober 2007 verlangte die Mitarbeitervertretung „Einsicht in die Einkaufspreise und die entsprechende Preiskalkulation, um abschließend über den Antrag beraten zu können“. Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung mit:
„…nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen durchgeführte Erörterungsgespräch am 17.10.2007 mit Herrn ... und Herrn ... sowie die in diesem Zusammenhang überreichten Unterlagen, insbesondere das Schreibens des Großhandels ... vom 12.07.2007 nebst Marktbericht Großhandel Oktober 2007 mit den entsprechenden Erläuterungen der Preissteigerungen.
Mit Übermittlung dieser Schreiben unserer Großhändler ist ihr entsprechendes Informationsverlangen aus dem Gespräch vom 17.10.2007 erfüllt.
Herr ... hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Preissteigerungen dringend der Cafeteria weitergegeben werden müssen, da ansonsten ein wirtschaftlicher Schaden für das Klinikum eintritt.
Auf Grundlage der umfassenden gegebenen Informationen bitten wir um Zustimmung der Preiserhöhung für Lebensmittel in der Personalcafeteria.
Losgelöst hiervon teilen wir Ihnen mit, dass wir wegen des drohenden wirtschaftlichen Schadens zu Lasten des Klinikums die Preiserhöhung als vorläufige Maßnahme i.S. des § 38 Abs. 5 MVG ab dem 19.11.2007 durchführen werden.
…“.
Das Schreiben ist der Mitarbeitervertretung am 19. November 2007 zugegangen. Tatsächlich führte die Dienststellenleitung die Preiserhöhung ab 27. November 2007 durch.
Das letzte Erörterungsgespräch fand am 5. Dezember 2007 statt; am selben Tag beschloss die Mitarbeitervertretung, die Erörterung für beendet zu erklären und die Schlichtungsstelle anzurufen. Sie teilte dies der Dienststellenleitung mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und rief die Schlichtungsstelle am 18. Dezember 2007 an.
Die Mitarbeitervertretung ist der Ansicht, die Dienststellenleitung habe mit der Preiserhöhung gegen § 40 Buchstabe c) MVG.EKD verstoßen. Die Personalkantinen stellten eine Sozialeinrichtung dar; die Preisgestaltung und -erhöhung eine Maßnahme der Verwaltung der Sozialeinrichtung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Mitarbeitervertretung wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 17. Dezember 2007, 22. Januar, 12. Juni und 28. August 2008, 31. März, 9. Juli, 28. Juli, 23. Oktober und 17. November 2009 Bezug genommen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass die Dienststellenleitung ihr Mitbestimmungsrecht nach § 40 c) MVG.EKD mit den am 26.11.2007 durchgeführten Preiserhöhungen in den Personalcafeterien aller Betriebsteile verletzt hat,
hilfsweise
festzustellen, dass die Dienststellenleitung ihr Informationsrecht verletzt hat, indem sie ihr nicht die beantragten Informationen, hier Einkaufspreise und Preiskalkulationen der zum 26.11.2007 erhöhten Preise, zur Verfügung gestellt hat.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Anträge seien unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung fehle und unbegründet. Die Zustimmung zur Preiserhöhung habe infolge Fristablaufs als erteilt zu gelten. Es fehle auch an einem Mit-bestimmungstatbestand, weil es sich bei den Personalkantinen mangels gesonderter Organisation oder gesonderten Vermögens nicht um eine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Dienststellenleitung im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 10. Januar und 6. Juni 2008, 2. Juni, 25. August, 9. September, 14. Oktober, 10. und 24. November 2009 Bezug genommen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Kantinenleiters hat die Schlichtungsstelle dem Hauptantrag durch ihren Beschluss vom 8. Februar 2010 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Dienststellenleitung.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für unrichtig, setzt sich mit ihm auseinander und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 21. Mai und 21. Juli 2010 sowie 16. März 2011, auf deren Inhalt nebst Anlagen Bezug genommen wird.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, soweit es nicht den Dienststellenteil D betrifft.
Sie räumt ein, im Dienststellenteil D gäbe es keine separate Personalkantine; vielmehr stehe die dortige Kantine gleichermaßen auch dem Publikum, vor allem den Patienten und Besuchern, offen. Im Übrigen verteidigt die Mitarbeitervertretung den angefochtenen Beschluss nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 16. Juni und 6. September 2010.
Der Senat hat die Beschwerde zu Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. Februar 2011).
II. Hinsichtlich der Personalkantinen in allen anderen Dienststellenteilen - außer im Dienststellenteil D - ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchstabe c) MVG.EKD mit den am 26. November 2007 durchgeführten Preiserhöhungen in diesen Personalkantinen verletzt hat.
1. Für die begehrte Feststellung besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Satz 1 MVG.EKD, § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beteiligten streiten nach wie vor darüber, ob es sich bei den Personalkantinen um eine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD mit der Folge handelt, dass die am 27. November 2007 von der Dienststellenleitung ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorgenommene Preiserhöhung eine Maßnahme der Verwaltung einer Sozialeinrichtung darstellt. Die Dauer des Streites hat nichts daran geändert, dass nach wie vor für die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an einer „alsbaldigen“ Feststellung dieses Rechtsverhältnisses besteht. Die mit Wirkung ab 27. November 2007 vorgenommene Preiserhöhung ist nicht zurückgenommen worden.
Der zustimmungswidrige Zustand besteht fort. Die Preiserhöhung ab 27. November 2011 bedurfte der Zustimmung der antragstellenden Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchstabe c) i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 MVG.EKD. Daran ändert nichts, dass die Dienststellenleitung diese Maßnahme ab 27. November 2007 nach § 38 Abs. 5 MVG.EKD „vorläufig“ durchführt. Die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung zur „endgültigen“ Erhöhung der Preise in den Personalkantinen nicht erteilt. Es wäre Sache der Dienststellenleitung gewesen, ihrerseits nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD binnen zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung das Kirchengericht (Schlichtungsstelle) anzurufen mit dem Ziel, gem. § 60 Abs. 6 MVG.EKD die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzen zu lassen. Das aber ist nicht geschehen.
2. Die tatsächlich nicht erteilte Zustimmung der Mitarbeitervertretung gilt nicht nach § 38 Abs. 3 MVG.EKD als gebilligt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Die Mitarbeitervertretung ist mit dem Schreiben vom 25. September 2007 um ihre Zustimmung zur Preiserhöhung gebeten worden; sie hat innerhalb der zweiwöchigen Anhörungsfrist, nämlich am 5. Oktober 2007, die mündliche Erörterung der Angelegenheit verlangt.
Zwar meint die Beschwerde, die Zustimmung habe als erteilt zu gelten, weil sie die Mitarbeitervertretung hierzu in ihrem Schreiben vom 15. November 2007, der Mitarbeitervertretung zugegangen am 19. November 2007, aufgefordert habe und die Mitarbeitervertretung auf diese Aufforderung zur Zustimmung nicht innerhalb der Frist des § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD, d.h. bis zum 3. Dezember 2007, reagiert habe. Dem ist nicht zu folgen. Unbeschadet dessen, dass die Dienststellenleitung hiervon im Jahr 2007 wohl selbst nicht ausgegangen ist - welchen Sinn sollte sonst das Erörterungsgespräch am 5. Dezember 2007 über die mit Schreiben vom 25. September 2007 beantragte Zustimmung zur selben Preiserhöhung gehabt haben - hat die Zustimmungsaufforderung im Schreiben vom 15. November 2007 die Frist des § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD nicht nochmals in Lauf gesetzt. Ein erneutes, dieselbe Angelegenheit betreffendes Zustimmungsersuchen setzt für die Mitarbeitervertretung keine neue Erklärungsfrist nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD in Lauf, wenn und weil das zuvor ausgelöste Zustimmungsverfahren noch läuft. Vorliegend lief dieses Verfahren noch. Die laufende Erörterung der Angelegenheit mit der Mitarbeitervertretung auf Grund des Zustimmungsersuchens der Dienststellenleitung in deren Schreiben vom 25. September 2007 ist noch nicht abschlossen. Die durch dieses Schreiben ausgelöste Anhörungsfrist hat die Mitarbeitervertretung gewahrt, indem sie rechtzeitig am 5. Oktober 2007 die Erörterung der Angelegenheit verlangt hat. Die letzte Erörterung hierüber fand erst nach dem 19. November 2007, nämlich nach dem Erörterungsgespräch vom 5. Dezember 2007 statt; sodann hat die Mitarbeitervertretung die Beendigung der Erörterung beschlossen (vgl. Protokollauszug vom 5. Dezember 2007; Schreiben der Mitarbeitervertretung an die Dienststellenleitung vom 11. Dezember 2007).
3. Die Mitarbeitervertretung hat auch die Frist zur Anrufung der Kirchengerichtsbarkeit nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD unstreitig gewahrt.
4. Der Hauptantrag ist - außer hinsichtlich des Dienststellenteiles D - begründet. Auch dies hat die Vorinstanz richtig erkannt. Preiserhöhungen in einer Personalkantine fallen als Maßnahmen der Verwaltung einer Sozialeinrichtung unter § 40 Buchstabe c) MVG.EKD.
a) Bei den in den Krankenhäusern der Dienststelle eingerichteten Personalkantinen handelt es sich um Sozialeinrichtungen i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD.
aa) Eine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD setzt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „Einrichtung“ voraus, dass sie durch eine gewisse Organisation auf Dauer und nicht nur vorübergehend von den übrigen Vermögensgegenständen der Dienststelle abgegrenzt ist (vgl. zu der insoweit vergleichbaren „Sozialeinrichtung“ i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Personalkantinen vor. Sie sind als gesonderte räumliche Einheiten, einschließlich Mobiliar und Ausstattung, mit Geschirr und Bestecken usw. dauerhaft eingerichtet, und insoweit vom übrigen Vermögen der Dienststelle getrennt oder zumindest trennbar. Der Umstand, dass die Speisen nicht gesondert für das Personal in einer gesonderten Personalküche zubereitet werden, und, dass die Zutaten und Rohstoffe ebenfalls nicht gesondert für die Personalkantine eingekauft, gelagert und verwendet werden, sondern auch für die Nutzer anderer Kantinen, wie den Publikumskantinen, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Essen- und Getränkeausgabe gesondert an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und die Einnahme dieser Essen in gleicher Weise gesondert erfolgt.
bb) Eine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD setzt ferner voraus, dass ihr Aufgabenbereich grundsätzlich auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der daran beteiligten Dienstelle beschränkt ist.
(1) Dies kommt zwar im Wortlaut des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD selbst nicht zum Ausdruck; es ergibt sich aber aus dem Zweck des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD. Dieser besteht darin, ein Mitbestimmungsrecht für solche Einrichtungen zu gewähren, deren soziales Wirken den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle zu Gute kommt. Insoweit ist die Bestimmung des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD der des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nachgebildet. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hinsichtlich „Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist“.
(2) Diese Beschränkung ist nach dem Zweck des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD auch für die darin genannten Sozialeinrichtungen vorauszusetzen. Die Einrichtung muss nicht nur allgemeinen sozialen Zwecken dienen, sondern - und nur deshalb besteht ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung - eben sozialen Zwecken der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle. Dabei stehen die Leistungen der Sozialeinrichtung nicht im Leistungsaustauschverhältnis von Arbeit gegen Entgelt (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 a.a.O.). Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Verteilungsgerechtigkeit dieser sozialen Leistungen außerhalb des Entgeltes sicherzustellen, indem die Transparenz der Verteilungsmaßstäbe durch Verfahrensbeteiligung der Mitarbeitervertretung organisiert wird (vgl. Berliner Kommentar zum MVG.EKD/Keilich, Stand 2007, § 40 Rn. 19). Dieser Anlass der Mitbestimmung setzt aber voraus, dass es sich um eine soziale Einrichtung handelt, deren Wirkungsbereich grundsätzlich auf die dienststellenangehörigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt ist.
(3) Auch diese Voraussetzung ist gegeben, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind nicht begründet. Die Gemeinsamkeit des Einkaufs der Lebensmittel und Rohstoffe, wie auch der sonstigen Verbrauchsmittel, wie auch die Gemeinsamkeit der Speisenzubereitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ganz andere Verwender (Publikum, Patienten), ist rechtlich ohne Bedeutung. Das ändert nichts daran, dass die Personalkantinen eben dem Personal und grundsätzlich nicht Anderen zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass die Personalkantine an einem Tag in der Woche auch dem Publikum offen steht, nämlich an dem Tag, an welchem die Publikumskantine geschlossen ist, ändert am wesentlichen Zweck der Personalkantine, nämlich der Versorgung des Personals, bei der nötigen Betrachtung über längere Zeiträume nichts Entscheidendes. Gleiches gilt für die Möglichkeit der gelegentlichen Verwendung der Personalkantine für andere Zwecke.
b) Die Erhöhung der Personalkantinenpreise stellt - hierüber streiten die Beteiligten letztlich nicht - eine Maßnahme i.S. von Verwalten einer Sozialeinrichtung (§ 40 Buchstabe c) MVG.EKD) dar. Ob die Mitarbeitervertretung einen Grund hat, ihre Zustimmung zur Preiserhöhung zu verweigern, oder ob die fehlende Zustimmung nach § 60 Abs. 6 MVG.EKD zu ersetzen ist, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
III. Die Beschwerde ist dagegen begründet, soweit es um den Dienststellenteil D geht. Insoweit verfolgt die antragstellende Mitarbeitervertretung weder ihren Haupt- noch ihren Hilfsantrag weiter. Hinsichtlich des Dienststellenteils D sind der Hauptantrag, wie auch der Hilfsantrag, schon deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil die Kantine in diesem Dienststellenteil keine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD darstellt. Für eine von einer Dienststelle getragene Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD ist vorauszusetzen, dass sie im Wesentlichen nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eben dieser Dienststelle zugänglich ist (vgl. zur Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 a.a.O.). Diese Beschränkung ist hinsichtlich der Kantine im Dienststellenteil D nicht gegeben. Wie im zweiten Rechtszug unstreitig gestellt worden ist, steht jene Kantine gleichermaßen den Beschäftigten, wie auch den Patienten und den Besuchern offen.
IV. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).