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Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.07.2010
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/S19-10
Rechtsgrundlage:MVG.EKD § 14 WahlO, MVG.EKD § 8, § 11
Vorinstanzen:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeitender der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Az.: 1 KG 12/2009; 1 KG 14/2009; 1 KG 15/2009 1 KG 19/2009, 1 KG 21/2009, 1 KG 22/2009; 1 KG 25/2009, 1 KG 26/2009; 1 KG 27/2009, Fundstelle: ZMV 2/2011, S.95
Schlagworte:Wahlanfechtung - Briefwahl anstatt Urnenwahl
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Leitsatz:

1. Die Wahl zur Mitarbeitervertretung hat grundsätzlich als Urnenwahl zu erfolgen (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 WahlO.MVG.EKD. Im Bedarfsfall können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden, wobei der Wahlvorstand in solchen Fällen seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 WahlO.MVG.EKD). Eine Briefwahl ist nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn die Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme abzugeben, und sie entsprechende Briefwahlunterlagen anfordern (vgl. § 9 WahlO.MVG.EKD). Es liegt nicht im Ermessen des Wahlvorstandes, eine Briefwahl generell zuzulassen oder gar zu organisieren.
2. Der Verordnungsgeber ist nicht gehindert, für Organisationsformen mit großgefassten Kirchenkreisen (hier: mehr als 100 Einrichtungen mit mehr als 2000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem landkreisübergreifenden Kirchenkreis ) unter Beachtung der gesetzlichen Wahlgrundsätze eine andere Wahlmethode generell zu eröffnen
3. Die Stattgabe einer Wahlanfechtung setzt voraus, dass innerhalb der Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ein Anfechtungsgrund schlüssig vorgebracht oder für das Gericht erkennbar geworden ist (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - ZMV 2008, S. 256).
4. Die Nichtberücksichtigung verspätet eingegangener Briefwahlstimmen rechtfertigt keine Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung. Der Briefwähler trägt das Risiko der Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post.
5. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist im laufenden Wahlanfechtungsverfahren vorgebrachte Umstände, die einen eigenen Grund für die Anfechtbarkeit darstellen sollen, dürfen im Wahlanfechtungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn ein anfechtungsrelevanter Sachverhalt innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend substantiiert vorgebracht worden ist

Tenor:

Auf die Beschwerde der Mitarbeitervertretung wird der Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 17. Dezember 2009, Az.: 1 KG 12/2009, 1 KG 14/2009, 1 KG 15/2009, 1 KG 19/2009, 1 KG 21/2009, 1 KG 22/2009, 1 KG 25/2009, 1 KG 26/2009, 1 KG 27/2009 insoweit abgeändert, als das Kirchengericht auf die Anträge der Antragsteller zu 4., 6., 7., 8. und 9., die Wahl für unwirksam erklärt und die Wiederholung der Wahl angeordnet hat.
Auch insoweit wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Wahl der Mitarbeitervertretung (Beschwerdeführerin) vom 15. September 2009 wird von 8 Gruppen von Mitarbeiterinnen aus acht Einrichtungen und von einer Dienststellenleitung (Antragsteller zu 1 bis 9) angefochten. Die Verfahren sind in erster Instanz unter Beibehaltung der verschiedenen Aktenzeichen zu einem einzigen Verfahren verbundenen worden.
Die Antragsteller zu 1. bis 8. sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils einzelner Einrichtungen, die Antragstellerin zu 9. ist die Dienststellenleitung einer Dienststelle. Alle Einrichtungen gehören zum selben Kirchenkreis. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. a des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche - KGMVG.NEK - vom 24. September 1994 i.d.F. vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008, S. 4, 38, 75) bilden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Kirchenkreises zusammen eine einzige Mitarbeitervertretung.
Der Kirchenkreis umfasst einen räumlich äußerst umfangreichen Bereich. Im Kirchenkreis sind 114 Einrichtungen und Dienststellen mit mehr als 2.119 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammengefasst. Der Wahlvorstand hatte die Wahl derart organisiert, dass für alle Einrichtungen des Kirchenkreises ein einziges Wahllokal - es bildet in etwa die geographische Mitte des Kirchenkreises - am Wahltag, 15. September 2009, von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet war und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Briefwahlunterlagen zugesandt erhalten haben. Nach Schließung des Wahllokals ließ der Wahlvorstand bei der Post durch einen Boten nachfragen, ob noch Wahlbriefe eingegangen seien. Dies wurde verneint. Am Ende des Wahlganges lagen dem Wahlvorstand die Wahlzettel von 515 Wahlberechtigten vor; 25 davon waren ungültig. Dies stelle der Wahlvorstand am Ende des Wahltages am 15. September 2009 fest. Der Wahlvorstand lies das Wahlergebnis am 16. September 2009 an den fünf Plätzen aushängen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit den Wahlmitteilungen über die Plätze, an denen die Listen der aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Einsicht ausgelegt worden seien, bekannt gegeben worden waren.
Am 16. September 2009 übergab die Post dem Wahlvorstand weitere etwa 300 Wahlbriefe. Mit Schreiben vom 16. September 2009 informierte der Wahlvorstand alle wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierüber mit dem Bemerken, dass die Wahlbriefe wegen einer Postverzögerung liegengeblieben seien.
Jeweils drei und mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus acht Einrichtungen haben die Wahl angefochten, zudem hat eine Dienststellenleitung die Wahl angefochten, nämlich
- die Antragsstellerinnen zu 4. am 24. September 2009 mit ihrem Schriftsatz vom selben Tag mit folgendem Wortlaut:
„... per E-Mail ist uns mitgeteilt worden, dass durch die verspätete Postzustellung der MAV-Wahl 2009 nicht alle Stimmen gewertet werden konnten. Für das Kindertagesstättenteam ist dies nicht akzeptabel und wir möchten gegen diesen Wahlvorgang Einspruch erheben. Folgende Beweggründe sprechen gegen das Wahlvorgehen:
In einem laufenden Kindergartenbetrieb besteht leider keine Möglichkeit während der Arbeitszeit zum Wählen zu gehen. Die Betreuung der Kinder muss weiter gewährleistet werden. Aufgrund dessen waren wir froh die Möglichkeit zu haben per Briefwahl abstimmen zu können. In unserem Team haben wir ausführlich über die MAV Wahlen gesprochen und uns darauf eingestellt bis spätestens 09.09.09 alle Briefe bei der Post einzustecken.
Dies ist bei allen Mitarbeiter/Innen geschehen. Als uns das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde waren wir sehr erstaunt von einer so geringen Beteiligung zu hören, obwohl wir von einem ehemaligen Kirchenkreis wussten, das gerade aus unserem Bereich fast alle gewählt haben.
Aufgrund der fehlenden Stimmen müssen wir davon ausgehen, dass unsere Stimmen nicht gewertet wurden und somit kein konkretes Ergebnis vorliegt.
Da wir ein großes Interesse an der Zusammenstellung der neuen MAV haben, bitten wir Sie darum die fehlenden Stimmen zu berücksichtigen oder noch einmal neu abstimmen zu lassen. Mit der jetzigen Wahl erklären wir uns nicht einverstanden und erheben dagegen Einspruch. Wir bitten Sie um eine Rückmeldung der weiteren Vorgehensweise.“
- die Antragstellerinnen zu 6. am 28. September 2009 mit ihrem Schriftsatz vom 23. September 2009 mit folgendem Wortlaut:
„... auf unserer Dienstbesprechung am 22. September 2009 hat sich das gesamte Team von 14 Pädagoginnen einstimmig für die Anfechtung der Wahl ausgesprochen. Weitere 9 Kolleginnen aus dem hauswirtschaftlichen Bereich wurden am nächsten Tag befragt. Auch diese sprachen sich einstimmig für die Anfechtung der Wahl aus.
Grund:
Als uns bekannt wurde, dass ca. 300 Stimmzettel zur Auszählung verspätet zugestellt wurden wegen Bearbeitungsschwierigkeiten durch die Post, konnten wir diesen Vorgang nicht ignorieren.
Wir meinen, dass das Ergebnis durch die abgegebenen und rechtzeitig eingetroffenen Stimmzettel sich sehr verändern könnte, wenn die Stimmzettel, die durch die Störung nicht zu berücksichtigen waren, miteinbezogen werden. Erst dann kann von einem repräsentativen Ergebnis für den Kirchenkreis gesprochen werden.
Hiermit beantragen wir eine Überprüfung und eine Neuwahl.“
- die Antragsteller zu 7. am 29. September 2009 mit ihrem Schriftsatz vom selben Tag mit folgendem Wortlaut:
„... hiermit fechten (die) Unterzeichnenden als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ev.-luth. Kirchengemeinde C die Wahl der am 15.09.09 gewählten Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises E an.
Begründung:
Offensichtlich ist das Wahlverfahren nicht korrekt abgelaufen, da über 490 eingegangenen gültigen Stimmen weitere 300 (in Worten: DREIHUNDERT) aufgrund einer verzögerten Bearbeitung bei der Post erst am nächsten Tag eingegangene Stimmen nicht berücksichtigt wurden.
Dies stellt eine so gravierende Verfälschung des Abstimmungsergebnisses dar, dass wir fordern, entweder die Stimmen doch noch zu berücksichtigen oder die Wahlhandlung zu wiederholen.“
- die Antragstellerinnen zu 8. am 29. September 2009 mit ihrem Schriftsatz vom 25. September 2009 mit folgendem Wortlaut:
„MAV-Wahl 2009 – Nicht berücksichtigte Stimmen wegen verspäteter Postzustellung
... wegen o.g. Sachverhalts fechten wir wahlberechtigten MitarbeiterInnen hiermit die Wahl lt. §14 (1) MVG-EKD an.“
- und die Antragstellerin zu 9. am 30. September 2009 mit ihrem Schriftsatz vom 29. September 2009 mit folgendem Wortlaut:
„... hiermit fechten wir als Dienststellenleitung der der ev.-luth. Kirchengemeinde C die Wahl der am 15.09.09 gewählten Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises E an.
Begründung:
Offensichtlich ist das Wahlverfahren nicht korrekt abgelaufen, da über die 490 eingegangenen gültigen Stimmen weitere 300 (in Worten: DREIHUNDERT) aufgrund einer verzögerten Bearbeitung bei der Post erst am nächsten Tag eingegangene Stimmen nicht berücksichtigt wurden.
Dies stellt eine so gravierende Verfälschung des Abstimmungsergebnisses dar, dass wir fordern, entweder die Stimmen doch noch zu berücksichtigen oder die Wahlhandlung zu wiederholen.“
Sie haben nach dem 30. September 2009 als weiteren Anfechtungsgrund die generelle Anordnung der Briefwahl anstelle der Urnenwahl angeführt.
Sie haben hilfsweise sinngemäß beantragt,
die Wahl der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises E vom 15. September 2009 für unwirksam zu erklären und die Wahlwiederholung anzuordnen.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
alle Anträge zurückzuweisen.
Das Kirchengericht hat alle Anträge zurückgewiesen, soweit sie auf eine Korrektur des Wahlergebnisses um die verspäteten Briefwahlstimmen gerichtet waren. Stattgegeben hat es den hilfsweise gestellten Wahlfechtungsanträgen der Antragsteller zu 4., 6., 7., 8. und 9., weil und soweit diese (auch) beantragt hatten, die Wahl für ungültig zu erklären.
Gegen diesen kirchengerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2009 insgesamt richtet sich die Beschwerde der Mitarbeitervertretung. Sie meint, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt. Die innerhalb der Anfechtungsfrist erhobenen Wahlanfechtungen genügten den gesetzlichen Anforderungen mangels hinreichenden Sachvortrags nicht. Der innerhalb dieser Frist vorgetragene unstreitige Sachverhalt, dass die Post etwa 300 Wahlbriefe verspätet zugestellt habe, stelle keinen Grund für eine Wahlanfechtung dar, weil dies auf einen Fehler bei der Post zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 2. März, 3. Mai und 30. Juni 2010 Bezug genommen.
Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 3. Juni 2010 die Beschwerde insoweit zur Entscheidung angenommen, als das Kirchengericht den Anträge der Antragsteller zu 4., 6., 7., 8. und 9., die Wahl für unwirksam zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen stattgegeben hat.
Im übrigen hat er die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,
den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 17. Dezember 2009 - Az.: 1 KG 12/2009, 1 KG 14/2009, 1 KG 15/2009, 1 KG 19/2009, 1 KG 21/2009, 1 KG 22/2009, 1 KG 25/2009, 1 KG 26/2009, 1 KG 27/2009 insoweit abzuändern und die Anträge auch insoweit zurückzuweisen, als das Kirchengericht auf die Anträge der Antragsteller zu 4., 6., 7., 8. und 9., die Wahl für unwirksam erklärt und die Wiederholung der Wahl angeordnet hat.
Die Beteiligten zu 4., 6., 7., 8. und 9. sind am Beschwerdeverfahren beteiligt und zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Sie haben weder Stellung genommen noch sind sie zur mündlichen Verhandlung erschienen.
II. Über die Beschwerde war durch streitigen Beschluss zu entscheiden. Ein Versäumnisverfahren ist im Beschlussverfahren nicht vorgesehen. Der Pflicht zur Anhörung der Antragssteller ist genügt (§ 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
Die im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommene Beschwerde ist nicht begründet. Das Kirchengericht hat dem Wahlanfechtungsantrag zu Unrecht stattgegeben. Innerhalb der Wahlanfechtungsfrist (§ 14 MVG.EKD) ist kein die Wahlanfechtung tragender Grund vorgebracht oder sonst bekannt geworden. Ein solcher ist erst - dies hat die Vorinstanz verkannt - nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist bekannt geworden.
1. Für das Wahlverfahren und die Wahlanfechtung gelten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das MVG.EKD in der jeweils geltenden Fassung (vgl. § 1 KGMVG.NEK und die dazu gehörende WahlO.EKD (vgl. § 6 Abs. 1 KGMVG.NEK). Von der Verordnungsermächtigung des § 6 KGMVG hat die Gliedkirche entsprechenden Gebrauch gemacht.
2. Die Vorinstanz hat als Wahlanfechtungsgrund den Umstand angesehen, dass der Wahlvorstand von vornherein im Wesentlichen nur eine Briefwahl vorgesehen hat.
a) Der Wahlvorstand hat für den räumlich äußerst umfangreichen Bereich des Kirchenkreises mit seinen 114 Einrichtungen und Dienststellen mit mehr als 2.119 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur ein einziges Wahllokal eröffnet und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne deren Antrag und ohne jede Darlegung eines Grundes, weshalb dem jeweiligen einzelnen Mitarbeiter eine Teilnahme an der Urnenwahl nicht möglich sei, mit Briefwahlunterlagen versehen.
b) Diese Verfahrensweise des Wahlvorstandes war mit dem in der Nordelbischen Evangelischen Kirche geltenden Wahlrecht nicht vereinbar.
Die Wahl zur Mitarbeitervertretung hat grundsätzlich als Urnenwahl zu erfolgen (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 WahlO.MVG.EKD). Im Bedarfsfall können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden, wobei der Wahlvorstand in solchen Fällen seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 WahlO.MVG.EKD). Eine Briefwahl ist nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn die Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme abzugeben, und sie entsprechende Briefwahlunterlagen anfordern (vgl. § 9 WahlO.MVG.EKD). Es liegt nicht im Ermessen des Wahlvorstandes, eine Briefwahl generell zuzulassen oder gar zu organisieren (vgl. zum BetrVG: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 1999 - 4 TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 523; siehe auch schon zur Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat: BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952).
Diese Grundsätze hat der Wahlvorstand nicht gewahrt, wie sich aus den nach dem nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist bekannt gewordenen Umständen ergibt. Vielmehr ist er - vermutlich wegen der Zahl, Art, Größe, räumlichen Lage und Zusammensetzung der zum Kirchenkreis gehörenden Einrichtungen und Dienststellen - von vornherein den Weg gegangen, nur ein einziges Wahllokal zu eröffnen und dies auch nur für drei Stunden zu öffnen, dies zudem in der Zeit in der z.B. die in Kindertagestätten tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, ohne ihre Arbeit massiv zu vernachlässigen. Es hätte nahegelegen, eine ganze Reihe von Stimmbezirken mit entsprechend vielen Wahllokalem, wie es § 8 Abs. 3 WahlO.MVG.EKD vorsieht, einzurichten. Ebenso hätte es nahegelegen, sogenannte „wandernde“ Wahllokale einzurichten, die der Wahlvorstand unter Beachtung von § 8 Abs. 3 WahlO.MVG.EKD in einem definierten Zeitraum nacheinander aufgesucht hätte, um die verschlossene Wahlurne dort aufzustellen und den dort oder in nahe gelegenen Einrichtungen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Urnenwahl zu ermöglichen tätigen. Das generelle „Angebot“ der Briefwahl kann diese Wahlmethode nach geltendem Recht nicht ersetzen. Allerdings ist der Verordnungsgeber nicht gehindert, für Organisationsformen wie sie hier mit großgefassten Kirchenkreisen vorliegt, unter Beachtung der gesetzlichen Wahlgrundsätze eine andere Wahlmethode generell zu eröffnen (vgl. § 24 WO-BetrVG).
3. Gleichwohl ist die Wahlanfechtung nicht begründet. Die Stattgabe einer Wahlanfechtung setzt voraus, dass innerhalb der Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ein Anfechtungsgrund schlüssig vorgebracht oder für das Gericht erkennbar geworden ist (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - ZMV 2008, S. 256). Daran fehlt es hier. Dies hat die Vorinstanz verkannt.
a) Die Frist für die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und beträgt 14 Tage (§ 14 MVG.EKD). Das Wahlergebnis ist unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten „in geeigneter Form“ bekannt zu geben (§ 11 WahlO.MVG.EKD). Die Wahl ist am 15. September 2009 durchgeführt worden. Das Wahlergebnis ist - der praktizierten Wahlmethode entsprechend und damit auch entsprechend § 11 WahlO.MVG.EKD - am 16. September 2009 bekannt gegeben worden. Die damit in Lauf gesetzte Frist zur Wahlanfechtung ist am 30. September 2009 abgelaufen.
b) Die Antragsschriften der Antragsteller zu 4., 6., 7., 8. und 9. sind zwar innerhalb der Frist des § 14 MVG.EKD beim Kirchengericht eingegangen. Sie lassen erkennen, dass es den (noch beteiligten) Antragstellern in erster Linie aber nicht nur darum gegangen ist, das Wahlergebnis durch nachträgliche Berücksichtigung der verspätet eingegangenen ca. 300 Briefwahlstimmen zu berichtigen, sondern - hilfsweise - auch darum, dass die Wahl für ungültig erklärt und deren Wiederholung angeordnet wird. In diesem - gemessen an den Antragsschriften großzügigen - Verständnis der Antragsschriften ist dem Kirchengericht zu folgen.
c) Gleichwohl ist durch diese Schriftsätze die Frist für die Wahlanfechtung nicht gewahrt. Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn der Anfechtungsberechtigte innerhalb der Frist einen für die Wahlanfechtung erheblichen Sachverhalt schlüssig darstellt; der mitgeteilte Sachverhalt muss hierzu aus sich heraus, ggfs. auch mit marginalen Ergänzungen die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn er unstreitig bleibt oder bewiesen wird (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - a.a.O.; vgl. für das BetrVG: BAG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - BAGE 17, 165, 169 = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG 1952). Der vorgebrachte Sachverhalt muss notwendig so substantiiert sein, dass das Gericht ohne wesentliche ergänzende Tatsachenmitteilungen oder gar -ermittlungen eine Prüfung der Schlüssigkeit vornehmen kann (KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - a.a.O.; vgl. zum BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - AP Nr. 3 zu § 19 BetrVG 1972).
Daran fehlt es hier. Die Antragstellerinnen haben innerhalb der Anfechtungsfrist keinen die Anfechtung tragenden Grund vorgebracht; ein solcher ist innerhalb dieser Frist auch sonst nicht bekannt geworden.
aa) Aus den Antragsschriften lässt sich als Sachverhalt nur entnehmen, dass etwa 300 Wahlbriefe von Briefwählern infolge Verzögerungen bei der Bearbeitung dieser Briefe durch die Post nicht rechtzeitig an den Wahlvorstand ausgeliefert worden sind. Dieser Umstand für sich allein stellt keinen Grund für eine Wahlanfechtung dar. Der Briefwähler trägt das Risiko der Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, § 24 WO-BetrVG 2001, Rn. 8; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, § 26 WO-BetrVG 2001, Rn. 5). Die Nichtberücksichtigung verspätet eingegangener Briefwahlstimmen rechtfertigt keine Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung.
bb) Der Umstand, dass der Wahlvorstand nur ein einziges Wahllokal und dies auch nur für drei Stunden eröffnet und ansonsten Briefwahl vorgesehen hat, ist erst nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist bekannt geworden. Er muss entgegen der Annahme der Vorinstanz unberücksichtigt bleiben. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist im laufenden Wahlanfechtungsverfahren vorgebrachte Umstände, die einen eigenen Grund für die Anfechtbarkeit darstellen sollen, dürfen im Wahlanfechtungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn ein anfechtungsrelevanter Sachverhalt innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend substantiiert vorgebracht worden ist (KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II-0124/N63-07 - a.a.O.; vgl. für das BetrVG: BAG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - a.a.O.). Daran fehlt es hier indessen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).